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Grundlage der Tätigkeit des Bauingenieurs die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI), die in ihrer aktuellen Form die
Vertragsgrundlage darstellt. Die Berufsbezeichnung Bauingenieur führt der
Ingenieur auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung
„Ingenieur“. Auf der Grundlage des § 58 der Berliner Bauordnung muss man
bauvorlageberechtigt sein, um Bauanträge einreichen zu dürfen. Dazu muss
man in der Kammer eingetragen sein.
HOAI 2009
Der Bundesrat hat am 12.06.2009 der neuen Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst.
Am 17. August 2009 ist im Bundesgesetzblatt die Neufassung der HOAI
verkündet worden. Sie ist damit am 18. August 2009 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen sind:
1. Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Planungen von im Inland ansässigen
Büros beschränkt. Damit wird der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit gemäß der
europäischen Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen.
2. Mit dem Baukostenberechnungsmodell und einem Bonus-Malus-System werden die
Honorare von den tatsächlichen Baukosten abgekoppelt und Anreize zum
kostengünstigen Bauen geschaffen.
3. Gutachterliche und beratende Tätigkeiten bleiben als Empfehlungen im
Regelwerk erhalten und bieten damit für Planer und Auftragnehmer einen
Orientierungsrahmen.
4. Mit dem Wegfall verbindlicher Stundensätze wird mehr Vertragsfreiheit
ermöglicht. Gleichzeitig entstehen mehr Anreize für wirtschaftliches Bauen.
5. Die seit fast 14 Jahren unveränderten Tafelwerte für die Honorare von
Architekten und Ingenieure werden pauschal um 10 Prozent angehoben.
Planerleistungen nach
Anlage 11
zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im
Leistungsbild Freianlagen
(alt: §15 HOAI)
In Klammern] steht die Erklärung nach alter HOAI von 1991 (in 2001 Euro
umgestellt).
Darunter ist jeweils die Beschreibung nach HOAI 2009 aufgeführt.
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
[Das ist die Phase, in welcher der Planer den Bauherrn bei der Formulierung
seiner Idee berät. Zu den Grundleistungen gehören: das Klären der
Aufgabenstellung und die Beratung zum Leistungsbedarf. Es sind
Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich
beteiligter zu formulieren.
Besondere Leistungen sind Bestandsaufnahmen, Standortanalysen und
Betriebsplanungen. Weiterhin gehören die Aufstellung eines
Raum-/Funktionsprogramms sowie die Prüfung der Umwelterheblichkeit/-verträglichkeit
dazu.]
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung (HOAI 2009)
a) Klären der Aufgabenstellung
b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
d) Zusammenfassen der Ergebnisse
Leistungsphase 2: Vorplanung
[Hier sind die Grundlagen zu analysieren und die Zielvorstellungen
abzustimmen. Es wird ein planungsbezogener Zielkatalog aufgestellt.
Schwerpunkt ist das Aufstellen eines Planungskonzeptes, wobei alternative
Lösungen einbezogen werden. Die ersten zeichnerischen Darstellungen
erfolgen in Form von Skizzen. Der Bauherr erhält eine erste
Kostenschätzung.
Besondere Leistungen sind das Aufstellen eines Finanzierungsplanes, die
Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung, die Durchführung der Bauvoranfrage
und das Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes.]
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) (HOAI 2009)
a) Analyse der Grundlagen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der
alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer
Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische
Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben
e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen,
funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen,
energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen
Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit
der betroffenen Ökosysteme
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
über die Genehmigungsfähigkeit
h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren
Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen-
und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit
erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und
-vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-,
Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung
und der Anbindung an die Umgebung
i) Kostenschätzung
nach DIN 276 oder nach dem wohnungs-rechtlichen Berechnungsrecht
j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
[Das Planungskonzept wird unter Berücksichtigung verschiedener
Anforderungen bis zum vollständigen Entwurf durchgearbeitet, dabei werden
die Beiträge anderer fachlich an der Planung Beteiligter integriert. Das
Objekt wird nach DIN 276 beschrieben. Der Gesamtentwurf wird zeichnerisch
dargestellt, dazu gibt es Entwurfszeichnungen im Maßstab nach Art und
Größe des Bauvorhabens. Es werden erste Vorverhandlungen mit Behörden über
die Genehmigungsfähigkeit geführt. Der Bauherr erhält eine
Kostenberechnung nach DIN 276.
Besondere Leistungen sind Optimierungsanalysen,
Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie eine Kostenberechnung nach
Mengengerüsten.]
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer
zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer,
funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,
energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer
Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach
Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete,
vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und
Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100,
insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-,
Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung;
bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit
Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung),
gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
über die Genehmigungsfähigkeit
f)
Kostenberechnung
nach DIN 276 oder nach dem
wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
[Es sind die Vorlagen für die Baugenehmigung zu erarbeiten und
einzureichen. Der Bauantrag wird eingereicht, die Pläne dazu sind i.d.R.
im Maßstab M 1 : 100 gefertigt.
Besondere Leistungen sind u.a. die Mitwirkung bei der Beschaffung der
nachbarlichen Zustimmung und das Ändern der Genehmigungsunterlagen.]
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung (HOAI 2009)
a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
b) Einreichen dieser Unterlagen
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und
Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige
Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
[Die Ergebnisse der LPh 3 und 4 werden bis zur ausführungsreifen Lösung
durchgearbeitet. Es erfolgt eine stufenweise Erarbeitung und Darstellung
der Lösung unter Berücksichtigung verschiedener Anforderungen. Die
Zeichnungen werden im Maßstab M 1 : 50 bis M 1 : 1 gefertigt. Die
Ausführungsplanung wird während der Objektausführung fortgeschrieben.
Besondere Leistungen sind das Aufstellen einer detaillierten
Objektbeschreibung, das erarbeiten von Detailmodellen sowie das Prüfen und
Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter
(z.B. Werkstattzeichnungen).]
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
(HOAI 2009)
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise
Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher,
gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,
energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer
Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
b) Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung
notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-,
Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei
Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50,
insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen
c) Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und
Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1, mit den erforderlichen textlichen
Ausführungen; Materialbestimmung
d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten
und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
[Vorbereitet werden soll die Vergabe eines Bauauftrages an eine Firma. Dazu
gehört die Massenermittlung und die Aufstellung der
Leistungsbeschreibungen (LV, Ausschreibung).]
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe (HOAI 2009)
a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von
Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach
Leistungsbereichen
c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung
fachlich Beteiligten
Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe
[Es werden die Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
zusammengestellt, Angebote eingeholt und diese ausgewertet. Es wird mit
Bietern verhandelt und bei der Auftragserteilung mitgewirkt. Der Bauherr
erhält einen Kostenanschlag.]
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle
Leistungsbereiche
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels
nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7
fachlich Beteiligten
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an
der Vergabe mitwirken
e) Verhandlung mit Bietern
f)
Kostenanschlag
nach DIN 276 aus Einheits- oder
Pauschalpreisen der Angebote
g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
Leistungsphase 8: Objektüberwachung
[Das ist die eigentliche Bauleitung, die vor Ort stattfindet. Die
Objektausführung wird überwacht auf Übereinstimmung mit der Planung, den
Vorschriften und den Regeln der Technik. Ein Zeitplan wird aufgestellt und
überwacht, ein Bautagebuch wird geführt. Aufmasse werden genommen und
Abnahmen durchgeführt. Es erfolgt die Rechnungsprüfung und eine
Kostenfeststellung. Die behördlichen Abnahmen werden beantragt. Das Objekt
wird an den Bauherrn übergeben einschließlich der erforderlichen
Unterlagen (Pläne, Bedienungsanleitungen usw.). Es erfolgt eine
Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
sowie eine Kostenkontrolle.
Zu den Besonderen Leistungen gehört der Zahlungsplan bzw. differenzierte
Zeit- u.a. pläne.]
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) (HOAI 2009)
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der
Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den
Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den einschlägigen Vorschriften
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2
auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
f) Führen eines Bautagebuches
g) Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen
h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und
Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
i) Rechnungsprüfung
j) Kostenfeststellung
nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der
erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen
festgestellten Mängel
o) Kostenkontrolle
durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
Leistungsphase 9: Objektbetreuung, Dokumentation
[Es erfolgt eine Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der
Gewährleistungsfristen. Die Beseitigung auftretender Mängel wird
überwacht. Die zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse
des Objektes werden systematisch zusammengestellt.
Als Besondere Leistungen können Bestandspläne, Verzeichnisse,
Wartungsanweisungen usw. abgefordert werden.]
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation (HOAI 2009)
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für
Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen
für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit
Abnahme der Bauleistungen auftreten
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und
rechnerischen Ergebnisse des Objekts
Das Honorar als Teil der Baunebenkosten
§ 33
Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für
Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten,
Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen.
Die Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent ,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung -) mit je 31
Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent
(jeweils: bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten).
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
§ 34
Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten
Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden
Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten (Ausschnitt
ohne Honorarzone V)
::
Die vollständige Honorartafel im Download
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2. Anzahl der Funktionsbereiche,
3. gestalterische Anforderungen,
4. konstruktive Anforderungen,
5. technische Ausrüstung,
6. Ausbau.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Funktionsbereich,
2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,
4. Technische Ausrüstung,
5. Farb- und Materialgestaltung,
6. konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so
ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder
der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten
2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten
3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten
4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten
5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten
(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für
Gebäude nach Absatz 2 Nummern 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die
Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für
raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten,
die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummern 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu
bewerten.
§ 35
Leistungen im Bestand
(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein
Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich
vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20
Prozent an.
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im
Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der
Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der
Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.
§ 36
Instandhaltungen und Instandsetzungen
(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann
vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent
zu erhöhen.
(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von
Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den
Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
Zur Erläuterung:
§ 5
Honorarzonen
(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen
zugeordnet:
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen
der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die
Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der
Bewertungsmerkmale,
gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in
den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.
Anlage 3
Zu § 5 Absatz 4 Satz 2
Objektlisten
3.1. Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.1.1. Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende
Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen,
Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche
Gebäude, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
3.1.2. Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe;
Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen, Musikpavillons;
3.1.3. Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und
Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen,
Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser,
Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen,
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht
in Honorarzone I, II oder IV erwähnt,
Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten, Bürobauten mit
durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und
Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude,
Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne
medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
3.1.4. Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und
Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und
Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren
Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen,
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie,
Kraftwerksgebäude,
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen,
Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude,
Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und
Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen,
Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie
sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser
besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude
für Erholung, Kur und Genesung,
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse,
kulturelle oder sportliche Zwecke;
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
3.1.5. Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und
Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die
wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
Ein Berechnungsbeispiel:
Ein Wohngebäude für 773.500 Euro inkl. 19% USt (= netto 650 T€).
Beauftragt werden die LPh 1-5. (= 3 + 7 + 11 + 6+ 25 = 52 v.H)
Wohngebäude = Honorarzone III
Grundhonorar HZIII oben bei 500 T€: 61.664 €
Grundhonorar HZIII oben bei 1.500 T€: 109.650 €
Interpolation:
650 T€ - 500 T€ = 150 T€
150 T€ : 500 T€ x (109.650 € - 61.664 €) = 14.395,80 €
Grundhonorar HZIII oben bei 650 T€: 76.059,80 €
beauftragt sind 52 v.H. und somit 39.551,10 €
zzgl. 19% USt ergibt das 47.065,80 €
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Systematik der Kostenermittlung nach
HOAI
beachte: alte HOAI und alte DIN 276*
neu: siehe oben, Leistungsphasen 1-8
* Hinweise zur DIN 276: siehe unten.
Leistungsphase
nach §15 HOAI |
Grund-
leistungen |
Besondere
Leistungen |
| 1 |
Grundlagenermittlung |
|
|
| 2 |
Vorplanung |
Kostenschätzung nach DIN
276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht |
Aufstellen eines Finanzierungs- planes, Aufstellen einer Bauwerks- und
Betriebs- Kosten- Nutzen- Analyse |
| 3 |
Entwurfsplanung |
Kostenberechnung
nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
Analyse der Alternativen / Varianten und deren Wertung mit
Kostenunter-suchung (Optimierung), Wirtschaftlichkeitsberech- nung, Kostenberechnung durch
Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementekatalog |
| 4 |
Genehmigungsplanung |
|
|
| 5 |
Ausführungsplanung |
|
|
| 6 |
Vorbereitung der Vergabe |
|
|
| 7 |
Mitwirken bei der Vergabe |
Kostenanschlag nach DIN 276
aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung |
|
| 8 |
Objektüberwachung |
Kostenfeststellung nach DIN
276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden
Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag |
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes |
| 9 |
Objektbetreuung und Dokumentation |
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
Ermittlung und Kosten-feststellung zu Kostenricht-werten, Überprüfen der
Bauwerks- und Betriebs- Kosten- Nutzen- Analyse |
An der Übersicht erkennen Sie,
welche Leistungen Ihnen der beauftragte Planer beim
Baukostenmanagement schuldet. |
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Neue DIN 276 zu Kostenermittlungen im Nochbau
Seit einigen Wochen gilt die neue DIN 276 zu Kostenermittlungen im Hochbau. Sie
bringt Planern am Bau neue Aufgaben, vor allem aber offeriert die DIN 276
Architekten und Ingenieuren Chancen verlorenes Terrain bei den Leistungen der
Kostensteuerung zurückzuholen und bessere Honorare zu vereinbaren.
Das sind die wichtigsten Neuerungen in Kürze:
• Ab sofort sind bei Anwendung der
neuen DIN 276 während des ganzen Projekts Leistungen der Kostensteuerung fällig.
• Die DIN 276 sieht vor, dass der Bauherr konkrete Kostenvorgaben machen kann.
• Es gelten höhere Anforderungen an die Gliederungstiefe.
• Die Anzahl der Kostenermittlungsarten ist von vier auf fünf gestiegen.
Quelle: ingletter Nr. 3 vom 01.03.07 der IngK Sachsen
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Zur DIN 276 (Historie)
Die "neue" DIN 276, das ist die DIN 276-1:2008-12 die - eher unbemerkt -,
als Ersatz für DIN 276-1:2006-11 und DIN 276-1 Berichtigung 1:2007-02
eingeführt wurde.
Die "alte" DIN 276, das ist die DIN 276 :
6-1993.
Die hatte natürlich Vorgängerversionen abgelöst.
Die alte HOAI vom 4. März 1991 (novelliert 2001 nur hinsichtlich der
Euro-Umrechnung)
schrieb für die Kostenermittlungen (Schätzung, Berechnung, Anschlag,
Feststellung)
das Schema der DIN 276-1:1981-04 vor.
Bsp.:
KGr 3.1.1.1 Baugrube (April 1981) = KGr 310 Baugrube (Juni 1993)
KGr 3.2.5 Elektrischer Strom und Blitzschutz = KGr 440 Starkstormanlagen
Vorgängerversionen der Ausgabe April 1981 waren: September 1971 (auch 3
Teile)
und März 1954, August 1943 sowie August 1934 (eine Norm).
aktuell:
DIN 276-1:2008-12 Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau
DIN 276-4:2009-08 Kosten im Bauwesen - Teil 4: Ingenieurbau
Teil 2 und 3 gibt es nicht.
Anmerkung: neu ist die Kostenkontrolle, die in der HOAI 2009 in
Leistungsphase 8 unter o) aufgeführt ist:
"o) Kostenkontrolle
durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag"
Bei DIMaGB Baukostenmanagement gehört die Kostenkontrolle von Anbeginn dazu
(siehe KoWa),
weil
nicht nachvollziehbar ist, wie man als bauleitender Architekt Sachwalter des
Bauherrn sein kann, ohne
ständig einen aktuellen Überblick über die Kosten, einschließlich Prognosen,
zu haben (Kostenüberwachung).
DIMaGB.de
19.06.2009
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