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Einige "wichtigte" Normen |
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DIN 488 Betonstahl DIN 1045-1 Tabelle 11 Erforderliche Eigenschaften der Betonstähle DIN 1045-1, 12.8.4. Regeln zum Bewehren mit Lagermatten |
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DIN 1045 Beton und Stahlbeton »»» DIN EN 206-1 & DIN 1045-2 (1. Hj. 2002) DIN EN 206, Ausgabe 1997-08 Beton - Eigenschaften, Herstellung und Konformität EN 934 Betonzusatzmittel DIN 1052 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken (neu 2004) DIN 1053 Mauerwerk DIN 1055 Lastannahmen für Bauten |
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DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4103 Nichttragende innere Trennwände DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau »»» z.B.- DIN V 4108 - 6: 2000-11 DIN 4109 Schallschutz im Hochbau |
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DIN 4165 Porenbeton- Block- und Plansteine DIN 4166 Porenbeton- Bau- und Planbauplatten DIN 4223 Bewehrte Dach- und Deckenplatten aus ... Gas-...Beton DIN 4232 Wände aus Leichtbeton |
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DIN 1101 + 1102 Holzwolle-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 18159 Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen DIN 18161 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 18164 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 18165 Faserdämmstoffe für das Bauwesen DIN 18174 Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen |
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DIN 18195 Bauwerksabdichtungen DIN 18800 Stahlbau DIN 18801 Stahlhochbau |
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EN 13384-1 Schornsteinberechnung |
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DIN EN 179 Notausgangsverschlüsse DIN EN 1125 Paniktürenverschlüsse |
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DIN 18560: 2004-04 Estriche im Bauwesen -1: Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung -2: Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche) -3: Verbundestriche -4: Estriche auf Trennschicht -7: Hochbeanspruchbare Estriche (Industrieestriche) DIN EN 13318: 1998-10 Estrichmörtel und Estriche - Begriffe (dreisprachige Fassung) |
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DIN 1961 Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) DIN 18299 ATV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (die Nr. 1 aus VOB/C)
Um aktuell informiert zu sein, sollen folgende Links dienen: |
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Welche Formen der Qualitätssicherung gibt es?
Richtlinien werden mit dem Ziel der Aufnahme in die Liste der Technischen Baubestimmungen an die zuständigen Fachkommissionen der ARGEBAU weitergeleitet. Es gibt z.B. eine Muster-Industriebaurichtlinie, es gibt aber auch eine Muster-Bauordnung und 16 Landesbauordnungen. Außerdem gibt es noch Richtlinien und Vorschriften der Schadenversicherer oder der Eigenunfallversicherungen der Länder , und auch hier gilt: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. |
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Zunächst ist festzustellen, dass diese Normen den Stand der Technik widerspiegeln (d.h. das was technisch möglich ist) und dass sie zur Vertragsgrundlage erklärt werden können. Also müssen sie nicht Vertragsgrundlage sein. Wenn, dann muss das vereinbart werden, denn die DIN haben keinen Gesetzescharakter. Verstößt man dann also gegen die Regeln der Technik, wenn man die DIN nicht beachtet? Nein, denn die DIN müssen noch lange nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören. Das kann, muss aber nicht sein. Das heißt, man kann durchaus richtig bauen, auch wenn man auf die DIN pfeift. Merke: Stand der Technik = das technisch Machbare, modern aber noch nicht bewährt (wie auch,
wenn keine Langzeiterfahrung vorliegen kann), was deshalb auch schon mal revidiert wird Grundsätzlich ist es ja sinnvoll, technische Regeln in Form von DIN aufzustellen. Dadurch lässt sich vieles systematisieren und vereinheitlichen, man spricht sozusagen eine einheitliche Sprache. Die DIN sind ja keine Erfindung der 90er. Ihre Vorgänger gab es im Deutschen Reich (Stichwort: RAL), parallel gab es sie in der DDR als TGL (Technische Gütenormen und Lieferbedingungen). Ursprünglich hatten sie einen quasi amtlichen Charakter, man konnte davon ausgehen, dass sie neben dem technisch Bewährten auch das technisch Sinnvolle vorgaben. Deshalb auch waren viele TGL inhaltlich besser als ihre westdeutschen "Kollegen". Leider wurden sie nach der Wende einfach weggebürstet, wie so vieles Bewährte und Sinnvolle (nicht nur auf die DDR bezogen). Beispiel: es gab eine Mauerwerksvorschrift (TGL), die für die Giebelseiten eines Gebäudes eine um eine Steinstärke (NF, 115 mm + Fuge) stärkere Außenwand vorschrieb. Als Überlegung steckte dahinter, dass der Raum an der Hausecke eine Außenwand mehr hat als der innerhalb der Gebäudelängsseite. Heutzutage gibt man halt k-Werte (mittlerweile u-Werte) vor, die mittels Dämmung zu erreichen sind. Die Wände dürfen dann so dünn sein, wie es die Statik eben hergibt - Speichermasse interessiert nicht mehr. Wie man es aus dem täglichen Leben kennt, gab es die Regulierungswut in Deutschland bereits vor Einsetzen des Eurokrampfes. Das führte letztendlich zu einem Dickicht, das für den Normalbürger undurchschaubar und großenteils unverständlich geworden ist. Beispiel: nennen Sie nur einen vernünftigen Grund dafür, dass es in Deutschland 16 Landesbauordnungen gibt (die Antwort: um Beamtenarbeitsplätze zu sichern, lasse ich aber nicht gelten). Anhand solcher profaner Tatsachen wird das ganze Eurolandgetöse zur Farce. Das Maß des Fortschritts: die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter, die EG-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons 1981 zählt 25.911 Wörter. Entschuldigung, kommen wir zum Bauwesen zurück: Zur EnEV gehören Anlagen mit Berechnungsvorschriften: die DIN V 4108-6 mit 46 Seiten, der Entwurf zur DIN 4701-10 mit 30 Seiten und die DIN EN 832 mit 30 Seiten. Soviel zur Vermeidung der Überfrachtung mit technischen Regeln, wie in der Begründung zur EnEV gefordert. Nun werden Sie sich fragen: wozu das Ganze? Da kann ich Ihnen wiederum nur empfehlen: fragen Sie doch so: wem nutzt das? Schnell wird man bei der Beantwortung dieser Frage merken, dass handfeste Interessen dahinter stehen. So wie uns von einer korrupten, machtgeilen Politikerkaste vorgelebt wird, wie man selbst die Verfassung zum Knetball (= formbare Masse) parteipolitischer Interessen (= Pfründe sichern, daran hat sich seit dem Mittelalter nichts geändert) degradiert wird - so ähnlich läuft es mit den technischen Regelwerken. Betrachten wir noch mal den theoretischen Anspruch: unabhängig erstellt, allgemeingültig gehalten, verständlich verfasst und wissenschaftlich begründet sollten sie sein. Dabei ist "wissenschaftlich" ein weit gefasster Begriff: außer Physik gibt es da noch Wirtschaft, Gesundheit, soziale Belange usw. Bleiben wir beim Beispiel DIN: wie werden die Normen "gemacht"? Und warum sind sie so unverschämt teuer? Teuer sind sie deshalb, weil man damit (so das DIN) die wirtschaftliche Situation sichert und somit Unabhängigkeit garantiert. Wenn es nur so wäre. Theoretisch kann jeder mitmachen, wenn es um die Fortschreibung der Normen geht. Praktisch gibt es aber einige kleinere Hürden finanziellen Charakters. Der "Eintrittspreis" für den Club der Normierer ist dermaßen hoch, dass ihn sich nur Industrie gesponserte Experten leisten können. Wer nun denkt, dass jeder dieser gesponserten Experten die Interessen seines Sponsors vertritt - liegt genau richtig. Natürlich geht es auch hier demokratisch zu: je mehr Leute ich ins Rennen schicke, umso mehr gewinnen meine Interessen an Einfluss. Im Ergebnis dessen spiegeln die DIN dann wieder, was die einflussreichsten Kräfte erwirkt haben. Das hab ich mir nur ausgedacht? Nein, der Lobbyismus funktioniert beim DIN genauso wie auf den Fluren des Bundestages und der Landtage. Es geht um Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. Nehmen wir einige Beispiele. Mittlerweile gehören auch die so genannten "alternativen" Abdichtungen zu den Regeln der Technik. Gemeint sind nichtbituminöse Abdichtungen. Sie sind nicht in der DIN 18195 geregelt, deshalb alternativ. Dazu gehören Spachtel- und Streichisolierungen, die sich nach vielen Jahren ja wohl bewährt haben. Warum gibt es dafür noch keine DIN, obwohl seit Jahren darüber geredet wird? [Aktualitätshinweis: das ist nicht mehr aktuell] Aus angeblich materialökonomischen Erwägungen werden so nach und nach die tragenden Außenwände immer dünner, dank der fortgeschriebenen Berechnungsvorschriften. Nun ist natürlich nicht mehr viel mit Wärmeschutz. Also fängt man an zu dämmen - und zwar nach Vorschrift: die Wärmeschutzverordnung wurde gemacht. Nach ein paar Jahren merkt man, dass Deutschland das Weltklima retten muss. Das geschieht darin, dass noch mehr gedämmt wird. Getreu dem Motto: je mehr Dämmung ich auf die Wand klebe, desto weniger Heizmittel wird verballert, desto weniger CO2-Ausstoss in Deutschland, desto geretteter die Erde - die Energieeinsparverordnung wurde gemacht. Mehr Charme wird dadurch vermittelt, indem man den Begriff Primärenergie hineinbringt und die gebäudetechnischen Komponenten mit betrachtet (Heizung, Lüftung). Je mehr man dämmt und je dichter man das Gebäude herstellt, um so höher sind die Aufwendungen für technische Maßnahmen, dies zu kompensieren. Wer hat zuerst etwas davon? Diejenigen, die Dämmstoffe herstellen und verkaufen und diejenigen, die Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung herstellen und verkaufen usw. Wenn aber schon von Primär- und Endenergie die Rede ist, warum ist man dann nicht so konsequent und rechnet den energetischen Aufwand für die Herstellung der Dämmstoffe und der modernen Lüftungsanlagen hinzu? Ich nehme an, weil da alles so schön ökologisch läuft, dass man es außer Betracht lassen kann. Der Umwelt zuliebe erhitzt man (vermutlich höchst energiesparend, weil ja der Schmelzpunkt gleich hinter dem von Wachs liegt) mineralisches Material, um es zu Dämmstoffen zu verspinnen. Auch eine Lüftungsanlage wird nicht aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt und ihr Recycling dürfte wie bei Kunststoffen laufen: technisch möglich, aber wirtschaftlich uninteressant. Stosslüftung wird propagiert, doch wer Schimmel in der Wohnung hat, lüftet eben nicht richtig. Das lässt sich auch wissenschaftlich begründen (das Gegenteil ebenfalls). Das, was über hunderte von Jahren gut funktioniert hat (z.B. Fenster auf = frische Luft), wird im modernen Zeitalter umgemodelt. Umgemodelt bedeutet zugleich: wissenschaftlich verbrämt. Leider kommen dabei immer wieder die Stimmen der Vernunft unter die Räder. Beispiel: vor Jahren haben Wissenschaftler festgestellt, dass das Ozonloch größer wird, wenn deutsche Hausfrauen zuviel Spray verwenden. Um die Menschheit zu retten, wurde per Erlass FCKW verbannt. Die Industrie brüstete sich mit Selbstbeschränkung und Öko-Bekenntnissen. Dann haben Wissenschaftler (ich weiß nicht, ob es dieselben waren) festgestellt, dass das Ozonloch mal groß wird und mal wieder kleiner wird - egal, was bei Lieschen Müller aus der Sprayflasche entfleucht. Heute redet kein Mensch mehr vom Ozonloch. Umweltschutz ist gut und richtig, aber die Begeisterung ebbt ab, wenn es zum Affentheater wird. Stellen sie sich bloß mal vor, welchen Repressalien Sie ausgesetzt sind, wenn der Schutzmann feststellt, dass ein Tropfen Öl von Ihrem Auto eine Umweltkatastrophe zu verursachen scheint. Aber müsste man dann nicht konsequenter- und reihenweise Schiffskapitäne, Reeder und Umweltbehörden respektive nachplappernder Journalisten steinigen angesichts tausender Tonnen Säuren und anderer Chemikalien, die in den Rhein gelangen, die bei Bayer regelmäßig in die Luft gelangen? Bloß gut, dass "zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Bevölkerung bestanden" hat. Merke: qout licet jovi non licet bovi. Was den Göttern erlaubt ist, darf der Ochs noch lange nicht. Da werden Fensterfugen fast bis zum Hermetischen reduziert, um nach Jahren Lüftungsschlitze zu entwickeln. Merke: Zuluft über den geregelten Lüftungsschlitz eines Fensters ist etwas anderes als Zuluft über die Fugen eines Kastenfensters. Da wird Dämmung noch und nöcher angebracht - ohne dass mal gesicherte Daten ermittelt werden, ob denn nun wirklich Heizkosten gespart werden. Die Modernisierungsankündigung (vom Gesetzgeber vorgeschrieben, weil in Deutschland der Verbraucherschutz groß geschrieben wird) rechnet die Energieeinsparung bis zur 2. Kommastelle vor. Wegen Formfehlern kann vom Mieter die Zustimmung verweigert werden, gegen ausbleibende tatsächliche Einsparungen besteht keine Handhabe, aber die 11% Umlage wird gelöhnt, solange man da wohnt. Da wird durch die teure Dämmung der solare Wärmegewinn unterbunden. Das kompensiert man dann mittels noch teurerer Wärmedämmung, die nun wiederum das Licht durchlässt, um Wärme zu gewinnen. Merke: die Negation der Negation bedeutet Bejahung. Aber geht das nicht auch preisgünstiger? Dieses Thema kann man sicherlich noch bis zur Erschöpfung ausdehnen, denn es gibt noch zahlreiche andere Beispiele. Zum Beispiel die Öko-Steuer. "Öko" kommt hier von Steuer- ÖKO- nomie. Alles klar? |
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Die anerkannten Regeln der Technik Der Standard der Bauausführung, den der Bauunternehmer schuldet, ist ein häufiger Streitpunkt, wenn es im Bauprozess um Gewährleistungsfragen geht. Was gestern noch den Regeln der Baukunst entsprach, kann sich heute schon als mangelhafte Bauausführung darstellen. Streit über den Standard, der von dem Bauunternehmer einzuhalten ist, lässt sich dadurch vermeiden, dass in den Bauvertrag genaue Festlegungen zu den Baustoffen und der Bautechnik aufgenommen werden. Selbst in einem noch so ausgefeilten Bauvertrag wird es sich jedoch letztlich nicht vermeiden lassen, dass Einzelfragen bezüglich der Bauausführungen offen bleiben. Haben die Parteien hinsichtlich einzelner Merkmale des Bauvorhabens nichts Präzises vereinbart, so bestimmt die Rechtsprechung den vom Bauunternehmer einzuhaltenden Standard anhand der "anerkannten Regeln der Technik". Welchen Inhalt die "anerkannten Regeln der Technik" haben, ist eine Frage, die nur von Fall zu Fall zu entscheiden ist. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis lassen sich diese Regeln - wie eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt - nicht isoliert anhand von technischen Normen entscheiden. In dem Fall, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.1998 zu entscheiden hatte (Aktenzeichen VII ZR 184/97), hatten die Kläger Eigentumswohnungen von einem Bauträger erworben. Der Bauträger hatte die Wohnungen in den Jahren 1988 und 1989 geplant und hergestellt; die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte Anfang 1990. Nach dem Bezug der Wohnungen stellten die Kläger fest, dass Gespräche aus den umliegenden Wohnungen "als störendes Gemurmel" zu hören waren. Der Bauträger lehnte eine Mängelbeseitigung ab und verwies darauf, dass der Schallschutz der DIN 4109, Ausgabe 1984, entsprach. Mangels abweichender Vereinbarungen könnten - so der Bauträger - die Kläger nicht mehr als die Einhaltung der einschlägigen DIN-Norm verlangen. Die Wohnungskäufer verklagten den Bauträger auf Mangelbeseitigung und auf den Ersatz von Gutachterkosten wegen der behaupteten Luftschallmängel. In der ersten Instanz hatten die Käufer zunächst Erfolg. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG München ging es dann ausschließlich um die Frage, ob bei der Bauplanung 1988/89 bereit die DIN-Norm 4109 in der neuen Fassung des Jahres 1989 hätte eingehalten werden müssen. Das OLG München verneinte dies, da 1988/89 die Verschärfung der DIN-Norm noch nicht absehbar gewesen sei, und gab dem Bauträger recht. Das Berufungsgericht bescheinigte ihm, dass die Einhaltung der DIN-Norm des Jahres 1984 ausreichend gewesen sei. Der Bundesgerichtshof schloss sich weder der Auffassung der erstinstanzlichen Richter noch dem Oberlandesgericht an. Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte vielmehr, dass es auf die DIN-Norm zur Beurteilung des geschuldeten Ausführungsstandards überhaupt nicht ankomme. DIN-Normen seien keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Daher lasse sich allein anhand der DIN-Normen nicht entscheiden, ob der Lärmschutz den seinerzeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG München auf und verwies den Prozess in die Berufungsinstanz zurück mit der Anweisung, dass das OLG München zu klären habe, ob tatsächlich die Bauausführung den damals anerkannten Regeln der Technik genügte. Diese Frage - so der Bundesgerichtshof - sei gänzlich unabhängig von den damals geltenden DIN-Normen zu entscheiden. In ungewöhnlicher Deutlichkeit schrieb der Bundesgerichtshof dem OLG München noch einen weiteren Einwand ins Stammbuch: Die Überlegung des OLG München, welcher Standard den anerkannten Regeln der Technik in den Jahren 1988/89 entsprochen habe, sei verfehlt. Maßgebend sei mangels abweichender Vereinbarungen keineswegs der Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern einzig und allein der "Qualitäts- und Komfortstandard" zum Zeitpunkt der Bauabnahme im Jahr 1990. Mangels abweichender Vereinbarungen dürfe der Bauherr erwarten, dass der Bau zum Zeitpunkt der Abnahme den aktuellen technischen Regeln entspricht. Zur Bestimmung der nach den Regeln der Technik zu erwartenden Schallschutzanforderungen sei daher auf die technischen Möglichkeiten des Jahre 1990 abzustellen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Beleg für die geringe juristische Aussagekraft technischer Normen. DIN- und andere Normen werden nur dann für die Bauausführung zum verbindlichen Standard, wenn dies im Bauvertrag ausdrücklich festgehalten ist. Anderenfalls können technische Normen allenfalls einen Anhaltspunkt für die Regeln der Technik liefern, die vom Bauunternehmer zu beachten sind. Wird die Verbindlichkeit technischer Normen im Bauvertrag tatsächlich festgeschrieben, so ist es angesichts der BGH-Entscheidung zudem ratsam, zugleich eine Regelung für den Zeitpunkt zu treffen, nach dem sich der Stand der Technik beurteilen soll. Wird beispielsweise klar und deutlich vereinbart, dass der Schallschutz unter Beachtung der bei Vertragsschluss gültigen DIN-Norm erfolgen soll, so kann der Bauunternehmer das Risiko ausschließen, später vom Bauherrn auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen zu werden, weil sich während der Bauausführung die einschlägige DIN-Norm verschärft hat. Quelle: Erschienen in BAU Berlin-Brandenburg Nov./'98 S. 12 Auch in der EnEV wird etwas zu den Regeln der Technik gesagt: § 15: Regeln der Technik (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird. (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet. (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. (Zitat Ende) Ist jeder Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ein Mangel ? Ein Mangel im Sinne des § 13 Nr.1 VOB/B liegt nicht vor, soweit aus einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik für den Auftraggeber kein Schadensrisiko und keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit entsteht. Quelle: BBG News Dezember 2002 |
Regel und Stand der Technik Es muss zwischen Regel und Stand der Technik unterschieden werden.
Unterlagen der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.)
Stand der Wissenschaft
Stand der Wissenschaft und der Technik
Stand der Technik
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Ergebnis: DIN-Vorschriften können deshalb auch nicht als "technische Regeln" verwendet werden, weil sie den Stand der Technik repräsentieren und von DIN selbst die Unverbindlichkeit von DIN erklärt wird. Insofern erlangen sie nicht die Bedeutung von allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das StGB kennt immerhin nur den Begriff der a. a. R. d. T. Die Verbindlichkeit der DIN-Vorschriften muss erst jeweils vertraglich vereinbart werden. |
DIN-Norm und Regel der Technik Bei der Planung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten, wer diese außer acht läßt und damit die Ursache für einen Bauwerksmangel setzt, dem ist ein schuldhafter Planungsfehler anzulasten. Mit der Beachtung der a. a. R. d. T. ist jedoch nicht gesagt, dass die in Normen festgehaltenen Regeln mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch sind. Die Nichtbeachtung einer Norm braucht deswegen kein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sein und die Beachtung einer Norm gibt noch keine Gewähr dafür, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden sind. Wesen und Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht einem berechtigtem Schutzbedürfnis des Bauherrn, nur ein Bauwerk errichtet zu bekommen, das auf Dauer gebrauchstauglich und haltbar ist. In den allgemein anerkannten Regeln der Technik finden wir solche Regeln wieder, die dieser Anforderung zu genügen vermögen, weil sie sich einmal in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben und weil sie sich zum anderen in der Praxis als richtig und brauchbar bewährt haben. Der Stand der Technik umfasst die Gesamtheit der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse. Von diesem Stand der Technik sind jedoch die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden. Von solchen kann man nur sprechen, wenn sich die Regeln als theoretisch richtig erwiesen und sich in der Praxis bewährt haben. Die Regel ist theoretisch richtig, wenn sie ausnahmslos wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und keinem Meinungsstreit ausgesetzt ist. dass allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht schriftlich festgehalten zu sein brauchen, versteht sich von selbst. Wenn nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen ist, dann erhebt sich die Frage, ob er schlechthin nach Normen bauen darf. Dies wäre ohne Umschweife zu bejahen, wenn die in den Regelwerken zusammengefassten Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Inhalt hätten. Dem ist aber nicht so. Normen sind im allgemeinen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gleichzusetzen. Wird in das Normenwerk eine Regel aufgenommen, deren theoretische Richtigkeit ungewiss und deren praktische Bewährung noch aussteht oder noch nicht sicher festzustellen ist, dann kann die Norm nicht einer allgemein anerkannten Regeln der Technik gleich geachtet werden. Beweisvermutungen verhelfen den in Regelwerken
zusammengefassten Normen zur rechtlichen Brauchbarkeit. Dies bedeutet, dass für die Norm
die tatsächliche Vermutung spricht, das in ihr schriftlich niedergelegte sei mit der
allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch. Wer behauptet, dies sei nicht so, mag
das Gegenteil beweisen. Es muss der Beweis dafür geführt werden, dass die Norm entweder
theoretisch unrichtig ist z. B. durch bessere Erkenntnisse überholt ist
oder dass sie sich in der Praxis nicht bewährt hat. |
Wie die Justiz die DIN-Normen beurteilt Beispiel 1: „Die Schallschutzanforderungen, die in technischen
Regelwerken wie den DIN-Normen enthalten sind, sind keine Rechtsvorschriften
und deshalb nicht unmittelbar verbindlich. Sie geben jedoch eine
Orientierung dafür, ob durch Geräusche ein über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.“ Ich danke Hr. Horst Böschen, Berlin, für die Zuarbeit. |
Entsprechen die DIN-Normen immer den Regeln der
Technik? Die Entscheidung Schulze-Hagen gibt für die Praxis folgenden Hinweis: |
Aus der Rubrik "Alle reden davon, keiner kennt es genau" Für den Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ orientiert
man sich noch heute an höchstrichterlicher Festlegung, der Entscheidung
RGSt 44, 76 des Reichsgerichtes zum damaligen § 320 StGB, in welcher
genaue Kennzeichen ausdrücklich hinzugefügt wurden. © HTML, DIMaGB.de, 03.2005 |
Die Technischen Baubestimmungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Sie sind die Basis der anerkannten Regeln der Technik aus den Bereichen
Ihre Anwendung ist zwingend erforderlich und wird von der Bauaufsicht geprüft. Jährlich aktualisieren die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Listen der eingeführten Baubestimmungen und ergänzen sie um zusätzliche Hinweise. Die Datensammlung "Eingeführte Technische Baubestimmungen" enthält hunderte ausgewählte DIN-, EN-Normen und Normenteile sowie Richtlinien z.B. des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DafStb), des Deutschen Ausschusses für Stahlbau (DASt) und des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Ein Beispiel für den Umfang (Rudolf-Müller-Verlag):
Die CD-ROM "Eingeführte Technische Baubestimmungen" enthält ca. 40% der Ordnersammlung. Aus urheberrechtlichen Gründen muss die CD-ROM auf die eingeführten Bestimmungen beschränkt bleiben
Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die Aufgabe, im Auftrag der Länder die Einführung der Liste der Technische Baubestimmungen vorzubereiten. Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) und der Bauregelliste A Teil 1 (BRL A) werden vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht. Die Volltexte werden bei Beuth etwa zwei- bis dreimal jährlich aktualisiert. |
Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen *) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 MBO 1) erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 3 MBO 1) beachtet werden müssen. Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach § 20 Abs. 2 MBO1) in der Bauregelliste A bekannt gemacht. Inhalt 1) Nach Landesrecht (Anmerkung: das Dokument umfasst 26 Seiten, davon 11 Seiten tabellarische Liste). |
| Übersicht der Listen der Technischen
Baubestimmungen (LTB) der einzelnen Bundesländer Stand: Juli 1999 |
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| Land | Fassung | Titel / Datum der Bekanntmachung | Fundstelle |
| Baden- Württemberg |
Juli 1998 | Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) - Vom 30. Juli 1998 - Az.: 6-2601.1/22 - | Gemeinsames Amtsblatt Nr. 12 vom 23. September 1998, S. 485-596 |
| Bayern | November 1996 Änderung: Dezember 1997 Änderung: November 1998 |
21323-I Vollzug des Art.3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO); Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln -
Fassung November 1996 - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - Vom
21. Juli 1997 Nr. II B 9 - 4132-014/91, geändert durch: zuletzt geändert durch: |
Allgemeines Ministerialblatt (AIIMBI.) Nr. 18 vom 8. September 1997, S.
545-600 geändert in: geändert in: |
| Berlin | Februar 1999 Änderung: Mai 1999 |
Ausführungsvorschriften - Liste der Technischen Baubestimmungen -
Fassung Februar 1999 - Vom 16. März 1999 - BauWohnV II A 3 geändert durch: |
Amtsblatt für Berlin Nr. 19 vom 22. April 1999, S. 1494-1521 geändert
in: |
| Branden- burg |
September 1997 Änderung: Juni 1998 |
Technische Baubestimmungen; Bekanntmachung des Ministeriums für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - Vom 18. Februar 1998 geändert durch: |
Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 25. März 1998, S. 342-366 geändert
in: |
| Bremen | Anmerkung: Erstveröffentlichung geplant für Herbst 1999 | ||
| Hamburg | November 1997 | Technische Baubestimmungen - Liste der Technischen Baubestimmungen - vom 26. November 1997 | Amtlicher Anzeiger Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 33 vom 18. März 1998, S. 601-720 |
| Hessen | September 1998 | Liste der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 1. April 1999 | Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 18 vom 3. Mai 1999, S.1385-1407 |
| Mecklenburg- Vorpommern |
September 1998 | Liste der Technischen Baubestimmungen; Erlaß des Ministeriums für Arbeit und Bau vom 16. August 1999 - VIII 220-516.501 - | Amtsblatt für Mecklenburg- Vorpommern Nr.33 vom 9. August 1999, S. 711-723 |
| Nieder- sachsen |
Juni 1998 | Anmerkung: Niedersachsen hat keine der LTB-Musterliste
entsprechende Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB). Diese sind in
der VORIS-Liste veröffentlicht (VORIS = Niedersächsisches Vorschrifteninformations-system); Einzelvorschriften werden von Fall zu Fall bekannt gegeben. |
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| Nordrhein- Westfalen |
Juli 1997 | Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NW - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 11.7.1997 - II B 1 - 408 | Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 51 vom 2. September 1997, S. 1018-1072 |
| Rheinland- Pfalz |
September 1997 | Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Juni 1998 (12210-4534) | Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, Nummer 8 vom 23. Juli 1998, S. 230-258 |
| Saarland | Juni 1998 | Bekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung Technischer Baubestimmungen: Liste der Technischen Baubestimmung - Fassung Juni 1998 - | Amtsblatt des Saarlandes Nr. 19 vom 6. Mai 1999, S. 618-650 |
| Sachsen | Dezember 1998 | Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Einführung Technischer Baubestimmungen - Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) - Vom 10. Dezember 1998 | Sächsisches Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 1/1999 vom 29. Januar 1999, S. S1-S28 |
| Sachsen- Anhalt |
September 1998 | Einführung Technischer Baubestimmungen; Liste der Technischen Baubestimmungen - RdErl. des MWV vom 5.5.1999 - 22/24011/01 | Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA Grundausgabe) Nummer 24, 9. Jahrgang vom 1. Juli 1999, S. 977-1004 |
| Schleswig- Holstein |
August 1998 | Technische Baubestimmungen - Gl.Nr. 2130.65 - Erlaß des Innenministeriums vom 30. Oktober 1998 - IV 661 - 516.50 | Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 47 vom 23. November 1998, S. 925-959 |
| Thüringen | Juni 1998 | Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur über die Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen vom 20.01.1999 | Thüringer Staatsanzeiger Nr. 7 vom 15. Februar 1999, S. 350-374 |
die aktuelle Liste der Technischen Baubestimmungen für Berlin, hrsg. von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI E / F Ausführungsvorschriften 1. Aufgrund § 3 Abs. 3 und § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Berlin (Bau0 Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554), werden die in der A N L A G E enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt. Ausgenommen von der Einführung sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse. 2. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3. Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt. 4. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen worden sind. 5. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 2001 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft. (Anmerkung: das Dokument umfasst 37 Seiten, davon 13 Seiten tabellarische Liste, gefolgt von Anlagen). |
Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich:
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
Das DIBt hat als Sonderheft Nr. 28 die Ausgabe 2003/1 |
DIN sind keine Rechtsvorschriften Viele, auch Fachleute und Profis, sind der Auffassung, dass DIN-Vorschriften die gleiche Rangordnung haben, wie Gesetze oder Verordnungen und damit unmittelbar geltendes Recht seien. Zumindest seien sie als "Regeln der Technik" anzusehen. Das ist jedoch nicht der Fall, wie nachstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.1996 (Az: 4 B 175/96) zeigt. Die Entscheidung hat folgende Leitsätze: Die Auslegung von DIN-Vorschriften (hier: DIN 4261 Teil 1, Teil 2, Kleinkläranlagen) ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung. DIN-Vorschriften können anerkannte "Regeln der Technik" im Sinne des § 18 b WHG sein, sind dies aber noch nicht ohne weiteres kraft ihrer Existenz; sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel nicht aus. § 18 b WHG setzt mit der Bezugnahme auf die "Regeln der Technik" einen Mindeststandard; er schließt nicht aus, dass Landesrecht (hier: § 153 NWG) strengere Anforderungen stellt. Die Begründung wird wörtlich wie folgt wiedergegeben: Aus den Gründen: Die Frage, ob Sickerschächte bei Kleinkläranlagen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ließe sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klären. Sie betrifft nicht die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht i. S. des § 137Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Bundesgesetzgeber nimmt zwar in § 18 b Abs. 1 WHG ebenso wie der niedersächs. Landesgesetzgeber in § 153 Abs. 1 S. 1 des Niedersächs. Wassergesetzes (NWG) auf die "Regeln der Technik" Bezug. Diese Regeln stellen aber nicht selbst Rechtsnormen dar. Die Beschwerde leitet aus der DIN 4261 Teil 1 ab, dass es ausreicht, Kleinkläranlagen mit Sickerschächten auszustatten. Das Deutsche Institut für Normung hat indes keine Rechtsetzungsbefugnisse. Es ist ein eingetragener Verein, der es sich zur satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen zur Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Verständigung aufzustellen und zu veröffentlichen. Wie weit er diesem Anspruch im Einzelfall gerecht wird, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der praktischen Tauglichkeit der Arbeitsergebnisse für den ihnen zugedachten Zweck. Rechtliche Relevanz erlangen die von ihm erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts nicht, weil sie eigenständige Geltungskraft besitzen, sondern nur, soweit sie die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, die der Gesetzgeber als solche in seinen Regelungswillen aufnimmt. Werden sie, wie dies beim Bau und beim Betrieb von Abwasseranlagen geschehen ist, vom Gesetzgeber rezipiert, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie näher konkretisiert wird. Die Problematik dieses Vorgangs spricht die Beschwerde mit ihrer ersten Frage indes nicht an. Die Frage, ob Regeln der Technik durch Verwaltungserlass begründet werden können, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das OVG hat darauf abgestellt, dass vorhandene Abwasseranlagen so anzupassen sind, das sie die in Betracht kommenden Regeln der Technik einhalten. Die Beschwerde geht davon aus, dass im Bereich der Abwasserbehandlung und -einleitung die Regeln der Technik mit der DIN 4261 Teil 1 (Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung) identisch sind. Dies entspricht nicht der Sichtweise des GVG, das sich insoweit - wenn auch unausgesprochen - an dem in der höchstrichterl. Rspr. geklärten Begriff der anerkannten Regeln der Technik orientiert hat. Danach lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, BVerfGE 49, 89, 135; BVerwG, Urt v. 25.9.1992 - 8 C 28.90 - Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2 und Beschl. v. 4.8.1992 - 4 B 150.92 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9; vgl. auch § 2 Abs. 10 UGB-E). DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen decken. Das wird häufig, muß aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen. Meinungen und Standpunkkte (vgl. B VerwG, Urt. V. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77.285). Sie begründen ein tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel aber keineswegs aus. Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind. Unter welchen Voraussetzungen sie sich auf dem Gebiet des Abwasseranlagenbaus von der Erkenntnis leiten lassen können, dass Sickerschächte nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Im übrigen verkennt die Beschwerde, dass sich das OVG nicht auf § 18 b WBG, der dem revisiblen Bundesrecht angehört, sondern auf die landesrechtliche Bestimmung des § 153 NWG gestützt hat Bei dieser Entscheidungssituation läßt sich der Bezug zum Bundesrecht nicht mit dem bloßen Hinweis herstellen, dass beide Vorschriften, soweit hier von Belang, nahezu wortgleich sind. § 18 b WHG hat auf der verfassungsrechtl. Grundlage des Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GG rahmenrechtl. Charakter. Er gilt nicht aufgrund eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers unmittelbar, sondern bedarf der Umsetzung in Landesrecht, um Rechte und Pflichten zu begründen. Er steckt lediglich den Rahmen ab, den die Länder auszufüllen haben. Mit der Bezugnahme auf die Regeln der Technik bezeichnet § 18 b WHG den bundeseinheitl. Mindeststandard, dem Abwasseranlagen genügen müssen. Strengere Anforderungen werden damit nicht ausgeschlossen. Dies folgt schon daraus. dass § 18 b WHG die Errichtung und den Betrieb mit den Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser verknüpft, aus denen sich unter Umständen weitergehende Erfordernisse als aus den Regeln der Technik ergeben können. Welcher baulichen Vorkehrungen es bei Abwasseranlagen bedarf; um i. S. des § 1 a Abs. 2 WHG eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, ist der einschlägigen Norm des Landesrechts zu entnehmen, die einer revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerde aufArt 14 GG nichts. § 153 NWG erfüllt die Merkmale einer gesetzl. Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Quelle: Die Öffentliche Verwaltung 1997, Seite 303 |
DIN Normen - ein Instrument der
Täuschung DIN-Vorschriften können nicht als "technische Regeln" verwendet werden, weil von DIN selbst deren Unverbindlichkeit erklärt wird; es wird keine Verantwortung für die in DIN gemachten Konstruktionsvorschläge übernommen. Insofern erlangen sie nicht die Bedeutung von allgemein anerkannten Regeln der Technik. Auch das StGB kennt hier nur den Begriff der a. a. R. d. T. Die Verbindlichkeit der DIN-Vorschriften muß erst vertraglich vereinbart werden. [4]. Hinweise von DIN
Dies sind klare und eindeutige Aussagen jeder sollte sich dies zu eigen machen. DIN-Normen sollten wegen der Fragwürdigkeit ihrer Entstehung einen möglichst geringen Stellenwert bekommen. Konstruktionen gemäß DIN können fehlerhaft, Konstruktionen nicht gemäß DIN können fehlerfrei sein. Dies wird verständlich, wenn es bei DIN heißt [1], [2]:
Wer also zum finanziellen Gedeihen des DIN mit beiträgt, kann mit entsprechenden Normungsleistungen rechnen, die den Geldeinsatz mehr als ausgleichen dürfte. Das Zustandekommen so mancher dubioser DIN-Normen wird damit verständlich. Immerhin werden auch zu viele methodische und inhaltliche Fehler nachweisbar in den DIN-Vorschriften festgeschrieben [5]. Bei entsprechenden finanziellen Beiträgen der Wirtschaft wird dann
auch viel genormt. Die festzustellende Verordnungs- und Normenschwemme lässt darauf
schließen, dass hier Gelder zur Genüge fließen. Da es sich bei den DIN-Normen um
Vereinbarungen, keineswegs jedoch um wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, häufen sich
die genormten Fehler - die Folge ist dann produzierter Normungsschrotts [5]. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Normenausschüssen festgestellt [3]:
Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht". Auch BGH-Urteile verdeutlichen die Unverbindlichkeit von DIN-Normen [4]. BGH Urteile BGH, Urteil vom 17.12.1996
BGH, Urteil vom 22.01.1998
BGH, Urteil vom 14.05.1998
BGH, Urteil vom 14.05 1998
Literatur: |
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Fragwürdige DIN-Normen Normen, technische Vorschriften und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gehören zu ”anerkannten Regeln der Technik”, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet ist. Kommentar: Das geforderte Schutzniveau ist kein
Maßstab für ”allgemein anerkannte Regeln der Technik”, DIN-Normen,
technische Vorschriften und sonstige Bestimmungen gewährleisten nicht
Dauerhaftigkeit, dafür aber dauerhaft unwirtschaftlich Konstruktionen (§17
”Befreiungen”). Kommentar: Heute kann gemäß DIN als Jahresbilanz bis zu 1 Liter (1/2 Liter) Kondensat pro Quadratmeter Außenhülle entstehen (Stand der Technik). b) (S. 165): ”Tauwasserausfall während der Verdunstungsperiode ist rechnerisch nicht zu berücksichtigen”. Kommentar: Diese Vereinbarung führt zu einem methodischen Fehler, denn die falscheste unbelüftete Dachkonstruktion mit enormen Feuchteschäden wird damit immer als ”im Sinne der DIN unschädlich” ausgewiesen – ein bautechnischer Skandal. c) (S. 166): Temperaturberechnungen und µ-Werte beim Tauwassernachweis gelten nur für den stationären Zustand. Kommentar: Der stationäre Zustand ist unrealistisch,
besonders bei massiven Baustoffen. |
Umfrage zum Thema "DIN gratis?" - und ein Grundsatzurteil dazu Kollege Bruno Stubenrauch, manche kennen ihn bereits aus dem BauherrenForum oder von der Seite "Partnerseiten" oder überhaupt aus dem Internet, hat im Zeitraum 22.11.2001 - 01.02.2002 eine Umfrage veranstaltet - das Thema: "DIN gratis?". Das Ergebnis muss ich hier unbedingt veröffentlichen, damit es einem breiten Publikum zugänglich wird. Ich verwende zum teil Originaltexte von Bruno Stubenrauch. Das Ergebnis im wesentlichen: Eine klare Mehrheit plädiert für den kostenlosen Zugang zu DIN-Normen. Den Volltext im Original sehen Sie sich bei ArchFee an. Eine Information, die den Befragten nicht zur Verfügung stand: Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 einen bemerkenswerten Beschluss gefasst: So geniessen demnach Normen, die als Technische Baubestimmungen eingeführt sind, keinen Urheberrechtsschutz mehr. Beschluss der
Bundesverfassungsgerichts 13.04.2002: Zu dem Beschluss der Bundesverfassungsgerichts gibt es 2 Links: http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980729_1bvr114390 (das Original) und http://lexetius.com/2001/9/175 (eine Kopie) Viele Grüsse
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Was bedeutet Dirketgeltung privater Normen im Bauwesen? Bruno Stubenrauch, 04.09.2002 im BauherrenForum bei DIMaGB.de
DIMaGB, 05.09.2002 im BauherrenForum bei DIMaGB.de
Bruno Stubenrauch, 05.09.2002 im BauherrenForum bei DIMaGB.de
DIMaGB, 05.09.2002 im BauherrenForum bei DIMaGB.de
Bruno Stubenrauch, 30.09.2002 im BauherrenForum bei DIMaGB.de
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BUNDESINGENIEURKAMMER WEHRT SICH GEGEN EINEN NEUEN PARAGRAFEN Die Bundesingenieurkammer und die Bundesarchitektenkammer haben sich mit Vehemenz gegen eine mögliche Verteuerung des Bezuges von Normen und gegen die Einführung einer urheberrechtlichen Kostenpflicht für den Bezug der Eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) gewandt. Beides ist nämlich zu befürchten, wenn bei der geplanten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes ein neuer Paragraf (§ 5 Abs. 3 UrhG) Wirkungskraft erhielte, mit dem gesetzlich festgelegt werden soll, dass auch private Regelwerke - also beispielsweise alle DIN-Normen und alle ETB - selbst dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn in Gesetzen, Verordnungen, Erlassen oder in amtlichen Bekanntmachungen auf sie verwiesen wird (bisher unterliegen sie in solchen Fällen dem Urheberrecht nicht!). In einem gemeinsamen Schreiben an die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen und an alle Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages haben der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Karl Heinz Schwinn, und der Präsident der Bundesarchitektenkammer, Peter Conradi, deshalb darauf hingewiesen, dass das Preisniveau für diese Vorschriften ganz empfindlich angehoben würde", wenn eine derartige Erweiterung des Urheberrechtsschutzes Realität würde. Auch müsse der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bedenken, dass das DIN - um das es hier hauptsächlich geht - in der Regel nicht der geistige Urheber seiner Normen sei, sondern die ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Normengremien. Die aber leisteten diese Arbeit nicht nur auf eigene Kosten, sondern würden dafür auch noch regelmäßig mit weiteren Kosten belegt. Schwinn und Conradi bitten ihre Adressaten daher um tatkräftige Unterstützung" bei dem Versuch. diesen Paragrafen zu verhindern. Quelle: Deutsches Ingenuerblatt, DIB Heft 1/2 2003, S. 12 |
Affentanz bei Einführung neuer Normen BETON-VEREIN DRÄNGT DIE TRAGWERKSPLANER, AB SOFORT NACH NEUER DIN 1045 ZU
BEMESSEN" Der Deutsche Beton- und Bautechnik-Verein hat die Frage, ab wann die Planung und Ausführung von Betonbauwerken nach der neuen DIN 1045 erfolgen solle, kürzlich in mehreren Veröffentlichungen - unter anderem auch in der Ausgabe 8/2OO2 der Zeitschrift Baumarkt- so beantwortet, dass die Tragwerksplaner in die Situation gedrängt werden, ab sofort nach der neuen DIN 1045 zu bemessen", wie der Präsident der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik, Dr.-Ing. Günter Timm, in einer Stellungnahme zu diesem Artikel geschrieben hat, die wir nachfolgend im Wortlaut abdrucken. Mit dem ausführlichen Bericht des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V, Berlin, über die Planung und Ausführung von Betonbauwerken - nach alter oder neuer Norm?" in der Zeitschrift Baumarkt (Ausgabe 8-2002) werden die Tragwerksplaner in die Situation gedrängt, ab sofort nach neuer Norm zu bemessen. Dies resultiert aus dem Hinweis an die Firmen, eine Bedenken-Anmeldung an den Auftraggeber vor der Ausführung im Hinblick auf die Qualitätssicherung vorzubringen. Die wenigsten Bauherren sind bei dieser Vorgehensweise bereit, eine Berechnung und Ausführung nach der alten DIN 1045 zu akzeptieren. Welche grundsätzlichen Änderungen ergeben sich aus der Anwendung der neuen gegenüber der alten DIN 1045? Es bleibt festzuhalten, dass die Standsicherheit nicht oder nur geringfügig in Bezug auf das Gesamttragwerk verbessert wird. Wesentliche Änderungen ergeben sich in der Sicherstellung der Dauerhaftigkeit. Dies bezieht sich auf Betonqualität, Betondeckung, Rissverhalten und Stababstände, was zum Teil auch in der DIN EN 206-1 verankert ist. Der vorgenannte Artikel setzt voraus, dass mit der Einführung der DIN 1045 neu der Inhalt dem Stand der Technik entspricht, obwohl im selben Artikel festgestellt wird, dass allein durch die Existenz einer Norm diese Vermutung nicht gilt - es sei denn, die Standsicherheit ist gefährdet. Der Tragwerksplaner wird durch den Wunsch des Bauherrn gezwungen, nach der neuen Norm zu bemessen, obwohl zum Teil entsprechende Programme fehlen, manche statische Berechnungen schon vor Einführung der neuen Norm aufgestellt sind und auch die Betonwerke nur bedingt den neuen Beton liefern können. Durch die Veröffentlichung des Beton- und Bautechnik-Vereins wird mit Sicherheit die
neue DIN 1045 mit der DIN EN 206 sehr kurzfristig in die Praxis umgesetzt, obwohl die
Übergangszeit bis zum 31.12.2004 gilt. Da auch die Zulassungen des Instituts für
Bautechnik die Übergangszeit zur Umstellung benötigen, wird der Vorschlag Obwohl ausdrücklich auf ein Mischungsverbot hingewiesen wird, kann die
Berücksichtigung der oben genannten Einflüsse keinen Nachteil bedeuten. Wird dann auch
der Beton nach den Expositionsklassen geliefert, ist damit eine Lösung für die
Dauerhaftigkeit im bauaufsichtlich geregelten Übergangszeitraum möglich; die auch den \\
Wünschen der Nutzer entspricht. Die vorgenannten Feststellungen beziehen sich auf die DIN
1045 neu. Quelle: Deutsches Ingenieurblatt, DIB Heft 1/2 2003, S. 6 Verwirrspiel II: Sehr geehrte Damen und Herren, Norm in Kraft, aber nicht anwendbar Ende Januar vermeldete Haustechnik-Dialog eine Schildaer Posse. Demnach
sei die europäische Heizlastnorm EN 12831 seit August 2003 in Kraft und
damit gültig, allerdings könne niemand damit arbeiten. Sie soll zusammen mit
dem Nationalen Anhang für Deutschland als DIN EN die etwas in die Jahre
gekommene DIN 4701 Teil 1-3 ersetzen. Der Termin "Februar 2004" zur
Veröffentlichung des Nationalen Anhangs, und damit der Beginn der
Anwendbarkeit, sei abermals verschoben worden. |
Verblüffend: CE = Ü + 20% passend zum
EU-Bankrott des Normenwesens dieses Zitat aus BINE 1) Bravo: Wirtschaftlichkeit in neuer Definition? Zitat http://www.bine.info/magazin_folgeseite.php?id_thema=24&id=225
Je dicker, desto wärmer!
Kommentar RB: und ich dachte, dies zeigt die Wirtschaftlichkeitsgrenze von ca. 8 cm??
Wirtschaftlichkeit
eines WDVS (Thermohaut) es geht noch weiter: 2) Die feinen Unterschiede Zwischen Ü und CE: Zitat http://www.bine.info/magazin_folgeseite.php?id_thema=24&id=225 Ein besonders guter Dämmstoff zeichnet sich – wie sollte es anders sein! – durch eine sehr geringe Wärmeleitfähigkeit (Lambda-Wert von maximal 0,035 W/(mK)) aus. Wichtig sind zudem der Feuchtigkeits-Widerstand, Trittfestigkeit und Gewicht sowie die ökologische Verträglichkeit und natürlich: der Preis! All diese Merkmale sind dem Dämmstoff-Etikett (s. Abb. unten) zu entnehmen, ebenso die Klassifizierung des Brandverhaltens (A = nicht brennbar, B1 = schwer brennbar, B2 = normal entflammbar).
Ist der Dämmstoff
ausschließlich mit einem CE-Zeichen (Verweis auf EU-Normen)
gekennzeichnet, müssen bei gleicher Wärmeleitfähigkeit 20% mehr Dicke
(Kommentar RB: Hoffentlich weiß jeder, woran das liegt?) Zitatende RB: Wenn nicht das ganze ohnehin außerhalb der CE-versprochenen 90% liegt ..... Bolle´s
Nachhaltigkeits-Tipp: |
AUFRUF GEGEN BÜROKRATISlERUNG lM NORMENWESEN VBI-Präsident Martin Aßmann, Bundesingenieurkammerpräsident Dr.-Ing. K.
H. Schwinn, Günter Timm, Präsident der Prüfingenieure für Bautechnik,
sowie der Vorsitzende des Fakultätentages Bauingenieur- und
Vermessungswesen Prof. Dr.-lng. U. F. Meißner sprechen sich insbesondere
gegen die Verkomplizierung des Normenwesens durch die Eurocode-Pakete und
die DIN-Fachberichte aus. Der Aufruf lautet wie folgt: Bauingenieure müssen bei ihrer Arbeit Naturgesetze, z.B. der Mechanik,
und viele Fakten, z. B. die Eigenschaften von Baustoffen, kennen und sie
bei ihren Entwürfen und bei der Ausrührung sorgfältig beachten. Studium,
laufende Weiterbildung und Berufserfahrung vermitteln ihnen die dafür
notwendigen Kenntnisse. Die Befürworter begründen die europäische Nonnenflut damit, dass die Vermischung von Regeln und Grundlagen wegen des unterschiedlichen Wissenstandes in den einzelnen Ländern notwendig sei. Dem treten die Unterzeichner mit der Forderung entgegen, dass Normen das bleiben müssen, was sie im wesentlichen bisher waren. Der Ausgleich des Wissens muss nationalen Kommentaren mit Beispielen vorbehalten bleiben. Die Fehlentwicklung hängt auch damit zusammen, dass immer mehr aufwendige, vermeintlich wirklichkeitsnähere Nachweise an die Stelle von kurzen und bewährten Regeln treten, in vielen Fällen rechtfertigt die Unzuverlässigkeit der Ausgangsdaten - dies oft wegen des rauen Baustellenbetriebes - den Aufwand nicht. Manche dieser neuen Regelungen würde entfallen, wenn man sich an das Wort von Aristoteles erinnert: ,,Der geschulte Mann erstrebt keine größere Genauigkeit, als es das Wesen des Gegenstandes vernünftigerweise zulässt." Und Ergebnisse der Forschung von heute - oder sogar von morgen - gehören nicht in die Baubestimmungen von heute! Die Unterzeichner dieses von Universitätsprofessor Dr.-Ing. Dr.-mg. E.h. Joachim Scheer initiierten und mit ihnen abgestimmten Aufrufes appellieren an alle, diese Epidemie zu stoppen und in den zuständigen Gremien mitzuwirken, dass keine überflüssige und keine mangelhaft formulierte Regel in Baubestimmungen verbleibt. Sie sind sich dabei des Wortes von Arthur Schopenhauer bewusst: ,,Jede Wahrheit durchläuft drei Stufen: Erst erscheint sie lächerlich, dann wird sie bekämpft, schließlich ist sie selbstverständlich." Sie rechnen mit der in den ersten beiden Stufen vorausgesagten Reaktion, hoffen aber, dass die dritte Phase erreicht wird." |
Richtlinie "Bestimmung des solaren Energiegewinns
durch Massivwände mit transparenter Wärmedämmung" zeigt gravierende Mängel
der DIN 4108 / EN 832 auf Unter 8. Ausblick wird ausgeführt: "Mit der vorgestellten Richtlinie ist erstmals eine detaillierte Anleitung für den Planer von TWD-Systemen vorhanden, die in eindeutiger und unparteiischer Weise eine Berechnung der Solargewinne innerhalb des Rahmenwerks der neu überarbeiteten DIN-V 4108-6 ausführt." Fazit: Wieder einmal wurde an einem praktischen Beispiel vorgeführt und bewiesen, dass Formelspiele allein nicht genügen und dass vereinfachende Annahmen falsche Ergebnisse liefern müssen. Deshalb stützt sich die Richtlinie auf Ergebnisse des des Forschungsprogrammes "Messen und Prüfen". Man darf sich insofern wünschen, dass die Methode des Messens und Prüfens, von der man sich Mitte der 80er Jahre weitgehend verabschiedet hat, wieder verstärkt Einzug halten darf. Die Rolle der wärmespeichernden und -leitenden Massivwand wird hier - anders als in DIN 4108, wo man die speichernde Wirkung nur noch den Innenbauteilen zuspricht - ins rechte Licht gerückt. DIN EN 832 trifft Berücksichtigungen im Ansatz, lässt jedoch genaue Hinweise zur Umsetzung sowie wichtige Festlegungen vermissen. Hier stellt sich die berechtigte Frage, ob Halbheiten per Dekret berechtigterweise zur Regel der Technik erhoben worden sind. Wichtig die Feststellungen zum zusätzlichen Wärmeabstrahlungsverlust von der Bauteilaußenoberfläche an den klaren Himmel: erfolgt sowohl tagsüber als auch nachts und er hat mit den solaren Energiegewinnen nichts zu tun, sondern ist den Wärmeverlusten zuzurechnen. Wie allgemein bekannt ist, wird er auch in der novellierten Norm für Fenster nicht angewendet. Im Heizperiodenbilanzverfahren wurde im Juni 2000 implizit eine Reduktion um 15% in den Strahlungsgewinnfaktoren eingerechnet. Auch daran hat sich bis heute nichts geändert. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Insofern lassen hier eine Minderung, da ein vereinfachender Faktor auf Zielorientiertheit schließen. Wenn erstmals mit der Richtlinie "eine detaillierte Anleitung für den Planer von TWD-Systemen vorhanden (ist), die in eindeutiger und unparteiischer Weise eine Berechnung der Solargewinne innerhalb des Rahmenwerks der neu überarbeiteten DIN-V 4108-6 ausführt", darf man darauf schließen, dass die Norm nicht eindeutig, dafür aber parteiisch angelegt ist. Nur: was wurde seit Juni 2000 übernommen? |
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| "auch auf der Oberfläche des dahinterliegenden Bauteils (Massivwand) kann Solarstrahlung absorbiert werden. Dieser Anteil hängt neben dem Transmissionsgrad des TWD-Bauteils auch von der bauseitig bestimmbaren Farbe des Anstrichs bzw. Putzes der Massivwand ab." |
Die mit " ... " gekennzeichneten Texte sowie das Bild sind Zitate aus Richtlinie "Bestimmung des solaren Energiegewinns durch Massivwände mit transparenter Wärmedämmung" des Fachverbandes Transparente Wärmedämmung e.V. |
| Auszugsweiser Nachdruck unter Quellenangabe gestattet. Vertrieb:
Fachverband TWD e.V. Informationen im Internet: www.fvtwd.de (hier ist das Dokument abrufbar)
Autor: Dipl.-Ing. Matthias G. Bumann |
Stümperei bei der neuen DIN 1045 |
... dass der technische Fortschritt ständig Gefahr läuft, nur unzureichend berücksichtigt zu werden Die heutige Normung kann auf eine lange Entstehungsgeschichte
zurückblicken: Bereits im alten Ägypten wurden aus dem Nilschlamm
Ziegelsteine mit einheitlichen Maßen hergestellt. Venedig rüstete im 11
Jahrhundert seine Schiffsflotte mit genormten Rudern und Segel aus.
Gutenbergs Erfindung der bewegten Gusslettern führte 1850 zur ersten
internationalen Normung von Schriftgrößen. |
Bsp.: Kommentar zu einer DIN Kommentar DIMaGB.de: und wie wäre es, die Normen so zu formulieren, dass man sie auch ohne Kommentar verwenden kann? Als Beispiel: in den 60ern enthielt die DIN 4108 (Wärmeschutz) eingangs Begriffserläuterungen, jeder konnte verstehen, worum es ging.
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