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Zur Frage: Sehr geehrter Herr R., keiner wird verstehen, was mit dem "Knick" gemeint ist. Wenn Sie möchten, dass ich mir die Sache mal ansehe, schicken sie mir eine Skizze oder beschreiben Sie die Örtlichkeit genauer. Vorab: die LBO gibt, genau wie das BauGB, nur Rahmenbedingungen vor und grundsätzlich haben örtliche Regelungen Vorrang (die natürlich dem allg. Baurecht nicht widersprechen dürfen). Deshalb ist es wichtig, dass man darauf achtet, worauf sich die Gemeinde in ihrem Bescheid bezieht (Quellen, Rechtsbehelf). Zwischenauskunft: Hallo Herr Bumann, danke erstmal für ihr Interesse. Bin das Wochenende in Dänemark gewesen und konnte deshalb nicht früher antworten. Ich habe die Örtlichkeit mal Skizziert, ich hoffe dann wird es etwas deutlicher. Der Knick steht auf einem eigenen Flurstück welches ich auf der Breite meines Grundstückes mit erworben habe (wenn denn die Formalitäten über die Bühne gegangen sind). D.h. das Knickstück vor meinem Grundstück gehört mir. Ich darf es aber aufgrund einer bestehenden Knicksatzung nicht entfernen. mfg B.R. Rekapitulieren wir erst mal die Frage aus dem Forum: "Das Grundstück wird von der Strasse durch einen Knick der zum Grundstück gehört und nicht entfernt werden darf getrennt. Die Gemeinde hat jetzt bestimmt, dass für mein Grundstück und das angrenzende Grundstück (auch mit Knick zwischen Strasse und bebaubarer Fläche) nur eine Einfahrt von 3,5m auf der Grenze der beiden Grundstücke errichtet werden darf. Ich habe mir die LBO §4 und §5 durchgelesen, bin aber leider zu keinem Ergebnis gekommen. Darf die Gemeinde das so durchsetzen, oder muss laut LBO für jedes Grundstück eine eigene Einfahrt errichtet werden?" Bei dem von Ihnen als Knick bezeichneten Grundstücksteil handelt es sich nach Ihren Schilderungen um einen Teil eines privaten Grundstücks (d.h. sobald der Erwerb durch Grundbucheintrag gesichert ist), der weder bebaut noch sonst wie geländebaulich verändert werden darf. Wenn die diesbezügliche Satzung der Gemeinde tatsächlich so weit geht, dass dies so festgelegt ist und dass dies sogar konkrete Vorgaben für die Gestaltung der Einfahrten - in diesem Fall eine gemeinsame für 2 Grundstücke - mit sich bringt, wird vermutlich auch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch vorzunehmen sein. Dazu muss man aber den Inhalt der Satzung kennen. Wenn sie die LandesBO heranziehen, werden Sie nur feststellen, dass die Situation mit dem allgemeinen Baurecht vereinbar ist: nämlich ist Ihr Grundstück bebaubar, weil es |
Zufahrt zu Hammergrundstück als Gemeinschaftseigentum |
§ 34 BauGB / Satzung |
Vereinfachtes Verfahren, doch nicht so einfach? Frage: Hallo Miteinander. Kann mir jemand sagen welche Antragsform oder Prozedere ist nötig um einen schnellstmöglichen Baubeginn zu erreichen . Vielen Dank im Voraus Antwort: Hallo, U.K. "Sage mir Deinen Namen, und ich sage Dir, wie Du heißt." Das soll bedeuten, dass man mit der Frage nicht viel anfangen kann. Einen "schnellstmöglichen Baubeginn" erreicht man durch genehmigungsfähige Bauvorlagen, sofern denn eine Genehmigung erforderlich ist. Außerdem sind die Verträge gut vorzubereiten, egal ob Sie mit Architekt, GU, Bauträger oder als selbständig tätiger Bauherr handeln. Selbst wenn man keine Genehmigung benötigt, ist eine gute Planung das A und O. warum, das können Sie im Infobereich VERTRÄGE nachlesen. Re 1: Hallo , Also genau beschrieben bedeutet für mich das ich nicht mehrere Wochen erst nach Antragseingang mit den Bauarbeiten beginnen möchte. Es geht mir darum zu wissen ob eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren dazu geeignet sind um solche langen Wartezeiten zu umgehen , da ich schon im Vorfeld wertvolle Zeit verloren habe und eigentlich in diesem Jahr noch einziehen wollte. Antwort: Also geht es wohl um ein EFH. Ob eine Anzeige genügt, steht in der Bauordnung. Da ich weder Ihr Projekt noch Ihr Bundesland kenne, kann ich dazu nicht viel sagen. Auf jeden Fall beschleunigt es die Sache ungemein, eben weil kein Genehmigungsvorgang mit den damit verbundenen Prüfungen läuft. Vereinfachtes Verfahren bedeutet jedoch nicht, dass auf eine Statik und sorgfältige Planung verzichtet werden darf. Die Verantwortlichkeiten sind da klar geregelt. Aber wenn die Voraussetzungen gegeben sind, können Sie praktisch sofort loslegen. Das Bauamt kommt dann nur noch, wenn das Haus am Einstürzen ist. Ausnahmen bestehen, wenn es Satzungen gibt, aber das kann man Ihnen im Rathaus mitteilen. Re 2: Ja es geht um ein Einfamilienhaus in der Nähe von Köln und es gibt einen gültigen Bebauungsplan . Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe kann ich sofort mit Einreichen der gültigen Genehmigungsunterlagen sofort anfangen ? Antwort: Sehr geehrter Herr K., nun ist es raus: ein EFH bei Köln und einen Bebauungsplan gibt es auch. Das bedeutet, dass das Freistellungsverfahren allemal anzuwenden geht. Das bedeutet lediglich, dass es keines herkömmlichen Baugenehmigungsverfahrens bedarf. Genehmigungsfreistellung bedeutet zumindest, dass Sie erst mal die Bauordnung beiseite legen können. Aber zu frühem Frohlocken muss das noch lange nicht verleiten. Das möchte ich Ihnen an einem kleinen Beispiel erläutern. Das handelt zwar in Bayern, aber wer sagt, dass die Beamten bei Ihnen nicht auch erfinderisch sind. Es geht um ein einfaches kleines EFH und es gibt einen Bebauungsplan, der so penibel gehalten ist, dass gerade mal die Gardinen nicht vorgeschrieben sind. Natürlich gibt es auch hier Unterlagen, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen sind. Der "Antrag auf Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren" ist aber ein und dasselbe Formblatt wie Baugenehmigung und Vorbescheid. Auch der "Erhebungsbogen für Baugenehmigung" ist dabei. Einzureichen sind: Baubeschreibung, Pläne im 100stel, Statik, Wohnflächenberechnung und Nachweise zur Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes. Im Prinzip hatte ich alles einzureichen wie bei einem richtigen Bauantrag, obwohl es im Freistellungsverfahren lief. Wie kommt das? Man darf Genehmigungsfreistellung nicht mit Alles-klar-und-los-gehts verwechseln. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Verwaltungsebene verlegt ist - nämlich von der Baugenehmigungsbehörde zur Gemeinde. Auch das ist in der Bauordnung geregelt. Zu Ihrem Verständnis: es gibt das Baugesetzbuch, das bundesweit gilt. Das lässt länderspezifische Regelungen zu. Die Landesbauordnung gilt im ganzen Bundesland, aber sie lässt örtliche Regelungen zu, die z.B. eine Gemeinde erlassen kann. Diese speziellen Regelungen müssen natürlich der BauO und dem BauGB entsprechen. Das können sein: Bebauungspläne, Satzungen, Verwaltungs- und Ausführungsvorschriften. Sie können das auch Behördendschungel oder Bürokratie nennen, aber das ist die Realität. Man kann jedenfalls nicht einfach sagen: freigestellt und los geht´ s. Die meisten Einzelheiten dürften genau im Bebauungsplan beschrieben sein. Ich werd mich also hüten Ihnen zu sagen: Ja oder Nein. Lesen Sie den Textteil zum Bebauungsplan aufmerksam durch, dann werden Sie sehen, was sich die Beamten für Sie ausgedacht haben. Zum Thema Baurecht auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene können Sie sich hier im Infobereich informieren. Der Beitrag lautet "Der Knick und die Satzung". Damit Sie wissen, woher ich meine Weisheiten schöpfe, hier ein Quellennachweis: (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn (2) Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung besteht nicht. (3) Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgeben, weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu beschließen oder eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu beantragen, oder wenn sie aus anderen Gründen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Erklärt die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass sie im Falle der Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter; § 72 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (4) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Angrenzern (§ 74 Abs. 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat. (5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die die Nachweise nach Absatz 4 aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen nach Satz 7 durchführen, mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, das Staatliche Umweltamt. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Bauliche Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst dann benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 7 und § 70 gelten entsprechend. Der in § 81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis muss der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen. (6) Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümer haben die Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren. (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen. Bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² muss vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit vorliegen sowie zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt worden sein, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Für diese Garagen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6. Soll in einer geschlossenen Mittelgarage eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen. (8) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch dann keiner Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplanes beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert. |
Frage: Ich baue zur Zeit ein Haus mit einer Pelletheizanlage. Meine Frage ist nun: Gilt die EnEV auch bei Holzverfeuerung? Nach meinem Wissensstand, ist es Ziel dieser Verordnung, den CO²-Ausstoss und die daraus resultierende zusätzliche Emissionsbelastung der Umwelt, durch die Verbrennung von fossilen Brennstoffen (Erdöl, Erdgas) zu reduzieren. Antwort: Sehr geehrter Herr S., Ihre Entscheidung belohnt der Gesetzgeber, indem er einer Pelletsanlage einen hervorragenden Anlagenbeiwert zuordnet, was der Anlage Vorteile gegenüber herkömmlichen verschafft, wenn es um die Berechnung des Primärenergieverbrauchs geht. Das ist ja das Neue, dass neben den baulichen Kenngrößen die Haustechnik mit einfließt. Dazu gibt es die Anlagen-Aufwandszahl e(P). Es geht hierbei um den Primärenergiebedarf eines Gebäudes zur Beheizung und zur Trinkwassererwärmung Q(P) im Verhältnis zur Summe aus Heizwärme- und Trinkwasserbedarf. Q(P, zul) >= ( Q(h) + Q(tw) ) * e(P) Das will ich hier aber nicht weiter vertiefen, weil die Berechnungen recht komplex sind und weil Ihnen mit einer Abschreibübung nicht geholfen ist. In die Anlagenaufwandszahl e(P) fließt u.a. der Primärenergiefaktor f(P) ein, ich nenne Ihnen hier mal markante Werte: Das heißt: je ungünstiger die Erzeugung der Energie (Wirkungsgrade, Verluste) desto schlechter die Bewertung. Für Ihre Anlage ist anzusetzen: Das ist doch schon mal ganz gut. Dazu kommen noch Fördermöglichkeiten, wie Sie das aktuelle Marktanreizprogramm vorgeben. Im Rahmen der Berechnungen zum |
Totalschaden genehmigungsfrei sanieren Frage: Liebe Diskussionsteilnehmer/innen, neulich wurde mir die Möglichkeit geboten, in Alleinlage am Waldrand ein uraltes z.T. schon verfallenes Haus zu erstehen. Hierbei ist anzumerken, dass dieses bis vor kurzem noch (eben baulich bedingt) teilweise bewohnt wurde. Nun brachte ich in Erfahrung, dass zu diesem Haus vor einigen Jahren der Stromanschluss von Dachträger auf Erdkabel modernisiert wurde. Ein Problem wird der Donnerbalken sein, d.h. Toilette/Abwasser. Hier ist lediglich ein Plumpsklo vorhanden. Wie verhält es sich mit Bestandsschutz? Vor einigen Jahren wollte jemand dieses Anwesen abbrechen und stattdessen einen Neubau errichten. Dieser erlitt mit diesem Vorhaben Schiffbruch. Kann man so ein Anwesen (nur von der baurechtlichen Seite her gesehen) sanieren, d.h. man lässt vielleicht die stabilste Ecke des Anwesens stehen und erneuert eben im wesentlich kleineren Rahmen Grundfest, ersetzt schiefe Mauern, zieht neue Decken ein und erneuert das Dach, erstellt auf diesem Wege eben nahezu einen Neubau. Es ist gut vorstellbar, dass das Haus gar beim Versuch das eine oder andere zu entfernen ganz einfällt. Außerdem müsste man natürlich das Plumpsklo durch ein WC ersetzen und eine Antwort: Baurechtlich (BauGB, BauO) sind Reparaturen keine genehmigungsbedürftigen Maßnahmen. Solange Sie nicht umbauen, innerhalb der alten Abmessungen bleiben und den Gesamteindruck nicht wesentlich verändern, läuft das unter Instandsetzung. |
Was bedeutet der Begriff "Aufenthaltsraum"? Frage: Wer kann mir sagen, was dauernder Aufenthalt bei einem Hobbyraum bedeutet und wo ich darüber etwas im Internet finde?. (Sind Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer nicht erlaubt?, sind Gästeschlafzimmer, Büro, Lesezimmer erlaubt???) Zu welchem Prozentsatz kann man die m2-Fläche eines Hobbyraumes in die Wohnfläche mit einrechnen? Antwort: Hallo, Herr W. Geht es um baurechtliche Belange oder um divergierende Definitionsvorstellungen mit einem GU/BT? Auf jeden Fall eine interessante Frage. |
Rechtsstaat hurra: Streit am Bau Im Januar 2003 habe ich die blauen Textteile eingefügt. Es handelt sich um Kommentare von Hr. Stadie, Berlin. Die hatte ich per e-Mail erhalten und ich finde sie - unterm Strich - ganz gut, so dass ich sie unverändert übernommen habe. Wir bekommen es ja täglich eingebläut, ob in der Zeitung oder im Fernsehen: wir leben in einem Rechtstaat. Inzwischen hat es jeder mitbekommen und zwar so nachhaltig, dass keiner darüber nachdenkt, was das eigentlich bedeutet. Nun hat es unbestreitbar seine Vorteile, wenn hinsichtlich Recht und Gesetz eine gewisse Grundordnung herrscht, denn wie es im Mittelalter lief, war nicht das Gelbe vom Ei. Insofern stellt das BGB eine Errungenschaft dar. Jedoch entspricht der Stand von heute ganz und gar nicht mehr dem Anliegen seiner "Erfinder". Das BGB können Sie sich für ein paar Mark kaufen und ins Regal stellen. Dort können Sie es aber dann auch stehen lassen. Denn mal ehrlich, was kann Otto Normalo damit anfangen? Das BGB beinhaltet z.B. das Werkvertragsrecht, dessen Vertiefung und Präzisierung für Vertragsverhältnisse im Bauwesen die VOB darstellt. Man könnte meinen: ist doch alles gut geregelt? Im Prinzip schon, aber die eben zitierten Dokumente sind nur ein Bruchteil aus dem Dickicht unseres rechtsstaatlichen Paragrafendschungels. Auch bei Bauverträgen werden Sie immer wieder feststellen, dass man vor der Situation steht: "so kann das aber nicht gemeint sein" bzw. "so ist das nicht zu verstehen", je nachdem, aus wessen Sicht dieselbe Sache betrachtet wird. Offensichtlich sind Vertragspassagen interpretationsfähig und was der Bauherr / Erwerber herausliest, sieht der Auftragnehmer / GU / Bauträger / Verkäufer noch lange nicht so. Das ist immer wieder Anlass für Meinungsverschiedenheiten bzw. Streit. Einige Beispiele dazu können Sie sich hier ansehen. Kann man sich nicht einigen, wird die Sache erst mal "dem Anwalt übergeben". Hier beginnt das große Problem für den Bauherrn, einen "guten" Anwalt zu finden. Denn die guten sind rar, die Masse ist skrupellos und honorargeil. Auch gute Anwälte sind honorargeil.
Kann ich nur befürworten. Woher will er denn wissen, ob er zudem Fall etwas sagen kann. Die Vollmacht ist für den Anwalt ein Universaldokument mit weitreichender Narrenfreiheit. Insbesondere lässt er sich gern ungelesen Vollmachten unterschreiben. Durch Hypnose wird der Mandant vom Lesen abgehalten. Sie sichert dem Anwalt seine Honoraransprüche und eine Gebühr mindestens steht ihm zu, sobald Sie unterschrieben haben. Die steht ihm für den Fall der Erstberatung in Höhe von maximal 180 zu, wenn er Rat erteilt hat (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), auch wenn der Rat 5 Stunden brauchte. Gas-, Wasser, Sch....-Installateure verdienen am Wochenende am Schwarzbau mindestens genauso viel per/h, nur abgabenfreier. Richtig Geld sichert sich der Anwalt bereits, indem er der Gegenseite einen Brief schreibt. Für ihn das wichtigste: ein hoher Streitwert muss drin stehen. Das muss noch lange nicht Ihren Intentionen entsprechen, ihm jedoch sichert das fettes Honorar. "Drinstehen" des Streitwerts ist etwas zu wenig. Wenn das genügen würde, würde man wohl bei jeder Bußgeldsache den Höchstwert der Gebührentabelle einsetzen (500.000 ) Wenn Sie zwischendurch zur Erkenntnis gelangen, dass Sie es mit einem Lehrling zu tun haben - ist es bereits zu spät. Denn eine Gebühr werden Sie bereits los, das kann bei hochgepushtem Streitwert schon weh tun. Vor Klageerhebung, verfahrenseinleitendem Antrag u.ä. = 0,5 Prozessgebühr (§ 32 BRAGO) Wenn Sie nun glauben, Ihnen wird geholfen - in dem Irrglauben, dass es um Gerechtigkeit geht - erfahren sie den nächsten Erkenntnisgewinn. Ein Gericht interessiert es z.B. nicht im geringsten, ob es sich um Fehlleistungen handelt, noch nicht einmal, ob korrekt nach BRAGO abgerechnet wurde. Eins gibt es schon. Verrate ich aber nicht, wo. Aber vielleicht haben Sie Glück und Ihr Anwalt setzt sich tatsächlich für Sie ein und macht seinen Job gewissenhaft, korrekt und engagiert. Es soll ja auch noch welche geben, die Ihnen die BRAGO erklären. Genau! Wenn man die Sprünge bei den Gegenstandswerten kennt, versteht man auch das Bemühen um die Streitwerte. Da wird Ihnen auch klar, warum ihr Anwalt 3 Fälle aus einem Fall macht: 3 "kleine" Streitwerte bringen mehr Honorar als ein Fall mit der Summe dieser 3. Wenn´ s mehrere "Angelegenheiten" sind? Auf noch weniger Interesse stoßen Sie bei der Anwaltskammer. Die Anwaltskammer ist Interessenvertretung der in ihr organisierten Anwälte, deshalb dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet Ihre Interessen vertreten werden. Wen wundert das noch. Auch in der Baubranche gibt´ s hunderte von scheinbar unabhängigen Vereinen (Hersteller-Fanclubs); scheint noch niemand bemerkt zu haben. Sie müssen sich auch von der Vorstellung verabschieden, dass es um Gerechtigkeit geht. Das ist ohnehin ein subjektiver Begriff. Warum heißt es so schön: "Vor Gericht und auf hoher See begibt man sich in die Hand Gottes" ? ...weil auch Richter nur fehlbare Gottesschöpfung sind. Wie Bauingenieure, Kfz-Mechaniker u.a. Weil es vor Gericht darum geht, "die Wahrheit zu finden". Sie kennen doch die Formulierung: "das Gericht sieht es als erwiesen an" ? Das bedeutet: so war es, egal wie es war. Gehen Sie also nie mit dem Ziel vor Gericht, Recht zu bekommen. Sie gehen dort hin, um ein Urteil zu bekommen. Wer das beherzigt, ist nur noch halb so verbittert, wenn.... Für den Ausgang eines Rechtsstreites ist es doch egal, was wann wie wirklich passiert ist. Wichtig ist, das meiste beweisen zu können und den Rest überzeugend rüberzubringen. Wenn Ihnen dann geglaubt wird, haben Sie gute Aussichten - glaubt man Ihnen nicht, haben Sie eben schlechte Karten. passender Spruch: Wer die Beweislast hat, hat schon halb verloren. Daher kann man nur immer wieder mahnen: Alles schriftlich, macht Fotos, macht ´ne astreine Ausschreibung mit super LB und LV, lasst Euch von den Handwerkern nicht beim Materialeinsatz verarschen, seid jeden Tag auf dem Bau, und, und, und.... Vieles kommt dann eben auch auf die Tagesform des Richters an, wobei man nicht verallgemeinern sollte: schlechte Laune - schlechtes Urteil. dem ist nicht so. Vielmehr besteht das oberste Ziel darin, den streitenden Parteien einen Vergleich aufzuschwatzen. Zum Vergleich kann man vom Gericht nicht gezwungen werden. Aber § 278 ZPO zwingt den Richter. Neuerdings mit "Gütetermin". Denn davon haben alle was - außer dem Klagenden natürlich. Der Richter spart sich die Arbeit und Mühe, ein Urteil zu verfassen. Das muss nämlich begründet werden und es kann angefochten werden. Wie viel leichter ist es doch zu diktieren: "Die Parteien vergleichen sich ...". Vergleiche werden oft mit Widerrufsvorbehalt geschlossen und oft widerrufen Also ist die Arbeit doppelt: erst gerichtlichen Vergleich diktieren, am Ende doch Urteil diktieren, vorher die Akte weglegen, wieder in die Hand nehmen, wieder in den Fall eindenken ... Urteil muss nicht immer begründet werden ( §§ 313a, 313b ZPO). Zu diktieren "Die Klage wird abgewiesen." ist erheblich kürzer, als jeder Vergleich. Für beide Anwälte ist es ebenfalls lukrativ: zur Besprechungs-, Erörterungs- und Prozessgebühr kommt nun noch eine satte Vergleichsgebühr. Das sind +33%. Für beide, und wer es zahlt, kann denen auch völlig Wurst sein. Die Anwälte sehen genauso oft kein Geld, wie die Kläger (siehe vier Absätze weiter unten). Bleibt man konsequent und weist jegliche Vergleichsbemühungen zurück, bleibt dem armen gestressten Richter nichts anders übrig, sich die Mühe mit einem Urteil zu machen. Das wird später angefochten, man geht in Berufung. Es soll Fälle geben, in denen ein Vergleich sinnvoll sein kann. Gott sei Dank gibts bei vermeintlichen Fehlurteilen noch ´ne Chance, oder zwei. Für die streitenden Parteien erhöht sich nunmehr das finanzielle Risiko. Für die Anwälte ist es allemal lehrreich und unterhaltsam - und es sichert weitere Honorare. Jetzt steht der Bauherr vor einer rein kaufmännischen Entscheidung, zu deren Fällung er leider nicht mit Plus oder Minus, sondern mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen herangehen muss. War das Budget ohnehin knapp, kann es jetzt so aussehen: das Geld ist fast alle, der Bau verpfuscht, die Firma überzahlt, finanzieller Schaden durch verspäteten Einzug, Folgeschäden aus Sanierungskosten, Anwalts- und Gerichtskosten, die Rechtsschutz- Versicherung bezahlt nichts davon. Falls Sie Recht bekommen sollten, soll heißen ein günstiges Urteil, bedeutet das aber noch lange nicht, dass Sie einen Schadenersatz erhalten. Denn die Firma ist weg: Insolvenzantrag gestellt. Ein Vierteljahr später ist dann die Oma Geschäftsführerin des neuen Unternehmens. Für den Bauherrn ist alles futsch. Der kann ja auch einen Insolvenzantrag stellen. Da könnte man mal Tipps geben, wie man sich schlau am Bau verhält. Falls Sie nicht Recht bekommen, steigt Wut auf gegen Ihren Anwalt. Jetzt erkennen Sie, dass er alles "vergeigt" hat. Ihnen wird aber auch schmerzhaft bewusst, dass im deutschen Rechtsstaat eine Anwaltsleistung ohne jeglichen Erfolgsanspruch zu honorieren ist. Wie beim Arzt. Da wird die Behandlung, nicht der Erfolg geschuldet. Zum Anwalt: Gewinnt er, ist der Erfolg auf den geschickten Mandanten, die Blödheit des Gegners und seines Anwalts zurückzuführen. Verliert er, lag es nur an ihm, dem Vollidioten. Wer weiß schon als Laie, woran die "Vergeigung" lag? Wenn er weiß, woran der Streit verloren ging, hätte er ja vorher den Anwalt einweisen können. Einen Anspruch auf eine unmögliches Leistung gibt es nicht. Da aber nicht selten ein "Sieg" unmöglich ist, verspricht man ihn erst gar nicht. Ist doch in Ordnung, oder? Im Gegensatz dazu sind Leistungen von Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen erfolgsgeschuldet, was das Wesen des Werkvertragsrechts ausmacht. Ihnen bleibt immerhin der Trost, ordentlich was dazu gelernt zu haben. Woran mag das wohl liegen? Und, tritt der Erfolg regelmäßig ein? In den genannten Sparten tummeln sich mindestens genau so viele Pfeifen, wie unter Juristen. Eins jedoch verstehen Sie beim besten Willen nicht: wie, um Gottes Willen, konnte diese bombensichere Sache nur daneben gehen? Zumal alles klar auf der Hand lag und eigentlich die Paragrafentexte unmissverständlich waren? Man spart an der Planung und sucht sich allenfalls eine mindestsatzunterschreitende Bau-Ing-Pfeife. Wenn das anders wäre, bräuchte man weniger Anwälte. Das liegt daran, dass die viel zitierten Paragrafen eben nicht alles regeln. Wahrscheinlich können die das auch nicht, denn das Leben ist viel zu bunt, um alles vorzusehen. Noch wahrscheinlicher sollen sie das auch nicht, denn wovon sollten dann die Heerscharen von Juristen leben? Denken Sie also auch mal an diese soziale Komponente unseres Rechtsstaatssystems! Das Problem ist nicht, dass es zu wenig §§ gibt, sondern das unsere "Volksvertreter" zu taub sind, uns verständliche Gesetze zu geben. Wer wählt dies Pappnasen? Andere Pappnasen. Ja, aber im BGB steht im § doch geschrieben ... Damit kann Otto Normalo nichts anfangen, denn es gibt noch die Rechtssprechung. Was ist denn das nun wieder? Das ist sozusagen die sich in der Summe der Urteile herausbildende allgemeine Auffassung. Im Neudeutschen: der juristische Mainstream. Wichtig dabei ist der Umstand, dass man mit Verweis auf ein Aktenzeichen eine Begründung bringen kann. Das muss nicht richtig sein, ist aber auf jeden Fall, bequem. Am besten ist es für Gerichte, wenn sie an übergeordnete Verweisen können. Der Idealfall: man kann auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes verweisen. ..was noch nicht davon entbindet, es gelesen, auf Identität mit dem in Frage stehenden Fall und auf Richtigkeit überprüft zu haben. Machen, wenn es unfähige Richter nicht schaffen, manchmal fähigere (nicht unbedingt fähige) Anwälte (Lesen können ja die meisten.). Beispiel: Die Bausparkassen machen den Bauherren derzeit (01/2002) weis, dass ein Bauherr einer langsamen Baufirma kündigen kann und nicht warten muss, bis eine bereits vereinbarte Frist zur Hausfertigstellung endgültig nicht eingehalten wird. Sie berufen sich dabei auf ein Urteil mit dem Az. VII ZR 53/99. Erwähnenswert wäre zunächst, dass es ein BGH-Urteil war, damit es interessierte Leser finden. Dann müsste man sich fragen, warum die Bausparkassen nicht aus dem BGB § 649 S. 1 vorlesen, sich stattdessen auf ein Urteil berufen. Und nicht ganz nebensächlich ist, dass der dem BGH vorgelegte Fall gaaaaaanz anders als der Normalfall war. Da war ein Kündigungsrecht aus besonderem Grund im GBU-Vertrag vereinbart, welches mit einer dem Rechtsgedanken des § 633 BGB (GBU hat Recht, nachzubessern) zuwiderlaufenden Abrechnungsform verbunden war. Wenn die Klausel wirksam wäre (was der BGH nicht klären darf, daher zurück die Kiste an das Berufungsgericht) würde der Abrechnungsmodus dazu führen, dass für mangelhafte Leistungen, die der GBU gem. § 633 BGB erneut andienen dürfte, sofort ein Abzug durch den AG erfolgen dürfte. So etwas darf nicht durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, weil es den GBU unangemessen benachteiligt. Ich lebe noch mit der Erfahrung, dass "die Rechtsprechung" eher milde und nachsichtig mit Betrügern, Murksern und Pfuschern umgeht. Wehe dem Auftraggeber, der nicht den Affenzirkus mitmacht und drei Fristen setzt, ehe er dem schlampigen Auftragnehmer kündigt. Das sieht weder das BGB noch die VOB/B im § 5 Nr. 4 noch im § 13 Nr. 5 vor, aber "die Rechtsprechung". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung hat den zusätzlichen Behelf "Kündigung aus wichtigem Grund" hinzugebastelt, was an sich doch super ist, da der Gesetzgeber vergessen hatte, das nieder zu schreiben. (z. B. BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95 = BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267, BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 115/90 = NJW-RR 1992, 1141, 1142; Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 51/82 = NJW 1983, 989, 990;)Vielleicht verwechselt mit der Fristsetzung gem. § 637 BGB (Selbstvornahme)? Erste Fristsetzung: Anruf, zweite: Brief, dritte: Einschreiben mit Rückschein ... Problem: beweise, dass die Erklärungen zugegangen sind. Das Risiko für den Bauherrn besteht darin: er geht von der Allgemeingültigkeit dieses Urteils aus und kündigt. Daraufhin klagt die Firma. Beim Rechtsstreit gelangt man an einen Richter, der zum Thema halt eine etwas andere Auffassung hat - der Bauherr verliert. Mindestens genauso fahrlässig, wie ohne kompetenten Planer ein größeres Bauvorhaben durchzuziehen. Habe mal mit angesehen, wo der allwissende Firmenchef im Prozess "unterging", weil er nicht "Verjährung" gesagt hat. Das hätte ein saudämlicher Anwalt aber noch geschafft. Der Richter ist so unabhängig, dass er dieses Urteil nicht 1:1 übernehmen muss. Oder kennen Sie eine Dienstanweisung, die das uneingeschränkte Akzeptieren und Übernehmen von Beispielurteilen vorschreibt? Selbst wenn er wollte oder sollte: Zeige mir zwei identische Fälle, wo die "Urteilsübernahme" einzig in Frage käme! Der Richter hat sich für jeden Fall seine eigene, wenn auch schräge Meinung zu bilden. (passender selbst erfundener Spruch: 50% aller Urteile sind Fehlurteile. Die anderen sind krasse Fehlurteile.) Wenn aber nun "die Rechtsprechung" so unberechenbar ist - was bleibt dem Bauherrn? Darauf gibt es eine einfache Antwort: Streit vermeiden. Nee!!! Sich vorher einen gewieften Architekten für die Planung, Ausschreibung und Überwachung suchen. Aber woher nehmen??? Bevor Sie jetzt empört aufschreien, lassen sie mich das erklären. Gemeint ist nicht, dass man als Bauherr sich alles bieten lässt und klein beigibt. Vielmehr sollte die Prävention beginnen, bevor man einen Vertrag unterschreibt. Grünau! Sparen Sie nicht am falschen Ende und lassen Sie die Vertragsunterlagen vor Unterzeichnung unabhängig prüfen. Das wird zwar nicht unentgeltlich ablaufen, jedoch lohnt sich diese Ausgabe. Diese Prüfung sollte sowohl die technische Seite (von einem erfahrenen Bauingenieur) als auch die juristische Seite (von einem fachlich bewanderten Anwalt) beinhalten. Sollten Sie während der Ausführung in Streit geraten, versuchen Sie den Weg der Vermittlung (neudeutsch: Mediation) bzw. Schlichtung zu gehen. Ansonsten werden mit Sicherheit beide Seiten Federn lassen. Wat, wieso???? Igittigitt, klein beigeben schon vor dem Rechtsstreit? ;-) Bei Krach zwischen Bauherr und Architekt / Ingenieur kann man sich an die zuständige Kammer wenden (sofern der Arch./Ing. Kammermitglied ist). Die vertritt, im Gegensatz zur Anwaltskammer, nur die Interessen des Bauherrn. Bei Krach zwischen Bauherr und Firma kann man sich einen Sachverständigen (Gutachter) heranholen, der den Sachverhalt neutral prüft. Dazu müssen sich aber beide Seiten einig sein, das Gutachten anzuerkennen und zu gleichen Teilen den Gutachter zu bezahlen. "...neutral...": Ein nahezu ausgeschlossenes Unterfangen, dank HOAI und allgemein verbreitetem Schwachverstand. Und schon gar, wenn man es im Bauvertrag nicht vorgesehen hat. Außerdem gibt es noch Ombudsmänner und Schiedsgerichte, die man zu Rate ziehen kann, ehe man die große Keule herausholt. Eine außergerichtliche Einigung ist immer der preisgünstige Fall. Bitte mal vorrechnen, was die Ombudsmannschiedsrichter kosten! Am Ende steht wieder die Frage: wem nützt es? Der Volkswirtschaft nicht, dem Bauherren-Geldbeutel nicht. Aber uns. Hurraaaa! Dementi: Vorsichtshalber erkläre ich, dass dieser Vortrag rein hypothetischer Natur ist und mit tatsächlichen Gegebenheiten nichts zu tu haben muss. Ähnlichkeiten wären rein zufällig, weil ich ja nur laut gedacht habe. Und falls es schwarze Schafe geben sollte, so wäre das die Ausnahme. Ich erkläre, dass alle blauen Passagen dem Sprachmodul des "Furby" meiner Tochter entstammen. Sie stellen keine Handlungsanweisung dar. Kommt heut´ eigentlich was im Fernseh´ n? |
Rechtsstaat hurra: ein undurchsichtiges Dickicht Wir bekommen es ja täglich eingebläut, ob in der Zeitung oder im Fernsehen: wir leben in einem Rechtstaat. Inzwischen hat es jeder mitbekommen und zwar so nachhaltig, dass keiner darüber nachdenkt, was das eigentlich bedeutet. Nun hat es unbestreitbar seine Vorteile, wenn hinsichtlich Recht und Gesetz eine gewisse Grundordnung herrscht, denn wie es im Mittelalter lief, war nicht das Gelbe vom Ei. Insofern stellt das BGB eine Errungenschaft dar. Jedoch entspricht der Stand von heute ganz und gar nicht mehr dem Anliegen seiner "Erfinder". Man steht einem Dickicht an Gesetzen, Vorschriften, Ordnungen usw. usf. gegenüber. Selbst Juristen und Steuerfachleuten fällt es schwer, hier durchzusehen. Gesetze werden ja auch nicht vereinfacht, sondern aufgebläht und novelliert. Es gibt kaum noch Bereiche, wo es nicht irgendein Gesetz und/oder eine Vorschrift gibt. Das größte Problem: dennoch kennen die wenigsten die verbindlichen Quellen. Dann kommt immer die Frage: wo steht das geschrieben? Der deutsche Rechtsstaat wurde nach meinem Dafürhalten von Juristen für Juristen geschaffen. Egal, ob es Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte sind: es beginnen alle mit einem Grundlagenstudium in Jura. Deshalb auch sind die Interessenlagen gar nicht so verscheiden. Zur Zeit (seit mind. 10/2001) laufen Bestrebungen, bei den Anwaltsgebühren noch mal kräftig an der Schraube zu drehen. Es wird von bis zu +50% bei der BRAGO gemunkelt. Die Aussichten auf Gelingen sind gar nicht mal als schlecht einzuschätzen, um das mal vorsichtig zu formulieren. Und warum? Verfolgt werden die Bestrebungen von Juristen. Entschieden wird im Justizministerium - dort arbeiten: Juristen. Das Gremium, das fachlich prüft ist ebenfalls von Juristen besetzt und die Lobbyarbeit betreiben ebenfalls Juristen. Aber ein Gesetz muss doch durch den Bundestag? das ist richtig. Aber wer im Monat über 5.000 DM cash bekommt, dazu noch die steuerfreie Pauschale, weitere Vergünstigungen, und zudem Immunität genießt - was werden den wohl Gebührenerhöhungen für Anwälte stören? Außerdem gibt es zahlreiche Abgeordnete, die von Beruf Anwalt sind. Übrigens sind die 5.000 DM im Monat auch der Grund dafür, dass bei Entscheidungen, die man gemäß Verfassung nur nach seinem Gewissen fällen soll, der Gedanke an die nächste Legislaturperiode Wunder bewirkt. Wer als Abgeordneter wieder gewählt werden will, hat nur Aussichten, wenn er einen guten Listenplatz haben will. Einen guten Listenplatz bekommt er aber nur, wenn er nach der Pfeife der Parteiführung tanzt. Deshalb fällt es mir auch schwer, von Demokratie zu sprechen. Ich glaube auch nicht, dass es in Deutschland den Euro gäbe, wenn man auf dem Wege einer Volksabstimmung entschieden hätte. Der Staubsaugervertreter verkauft Staubsauger, der Lamadeckenvertreter verkauft Lamadecken, der Putzmittelvertreter verkauft Putzmittel - und der Volksvertreter? Selbst die Verfassung wird zum Spielball von Parteiinteressen. Die Vielzahl und die Inhalte der Parteiengesetze lassen alles Gerede von Demokratie zur Farce werden. Die Parlamente wurden zu Selbstbedienungsläden umfunktioniert. Und spätestens seit BSE dürfte niemand mehr daran glauben, dass alles im Interesse des Volkes (der Souverän, der Wähler wird entscheiden usw.) geschieht. Da aus den Parlamenten noch nicht genug zu holen ist, lässt man sich bei der Industrie vor den Karren spannen: man bekommt Aufsichtsratsposten und sagt Ja und Amen, man protegiert auf politischer Ebene und boxt Gesetze durch, die mit Verbraucherschutz und Verantwortung für nachfolgende Generationen nichts zu tun haben. Das geschieht in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen sowie auf Bundes, Länder- und jeglicher lokaler Ebene - eben jeder, so gut er kann. Das soll an verschiedenen Beispielen betrachtet werden. Dabei soll der Bezug zum Bauen bestehen bleiben. Dementi: Vorsichtshalber erkläre ich, dass dieser Vortrag rein hypothetischer Natur ist und mit tatsächlichen Gegebenheiten nichts zu tu hat. Ähnlichkeiten wären rein zufällig, weil ich ja nur laut gedacht habe. Und falls es schwarze Schafe geben sollte, so wäre das die Ausnahme. |
Fertigbau: Kostenlose Ombudsstelle erspart den Gang vor Gericht Quelle: BDF, 10.06.2004 Kommentar DIMaGB: |
SiGePlan beim EFH nach BaustV? Antwort 1: Für die Einhaltung der Baustellenverordnung ist der Bauherr verantwortlich. Er kann einen Dritten damit beauftragen. Frage 2: Danke für die hilfreiche Antwort. Antwort 2: Versuchen Sie es nicht mit Zwang, ich weiß nicht, ob der Bauträger über Interna Auskunft geben muss. Bezüglich der Stunden kann er es wahrscheinlich gar nicht, da er bestimmt Nachunternehmer eingesetzt hat. Verfassen Sie selbst ein simples Bestätigungsschreiben, das der Bauträger nur noch unterschreiben muss. Der Wortlaut könnte sein: Frage 3: Danke für die hilfreiche Antwort. Antwort 3: |
Definition der "lichten Raumhöhe" Frage: Kann mir jemand einen Tipp geben, wo ich etwas über die Definition der "lichten Raumhöhe " finden kann. Ist der Begriff gesetzlich oder in Ausführungsbestimmungen definiert? Antwort: Der Begriff ist auch in der Bauordnung nicht definiert. Ich vermute, weil man beim Verfassen von Gesetzen nicht so spitzfindig ist wie beim Auslegen. |
Ab wie viel Stufen ein Treppengeländer? Frage: Hallo, ich möchte mal fragen ab wie viel Stufen außerhalb eines Gebäudes ein Treppengeländer gesetzt werden muss und wo das zu finden ist. Ferner hätte ich gerne gewusst, wie hoch ein Balkongeländer sein muss, dass sich im EG befindet? Vielleicht kann mir jemand dazu Infos geben Antwort: Eine wahrhaft interessante Frage, weil nämlich in keiner Bauordnung definiert ist, was eine Treppe ist. Insofern ist es ein "undefinierter Rechtsbegriff". Zum Glück gibt es die DIN 18064, die ist allgemein anerkannte Regel der Technik, wenngleich sie nicht bauaufsichtlich eingeführt ist. Eine Treppe ist die Folge von mehr als 2 Stufen. |
Garage auf der Grundstücksgrenze |
Schallschutz in DHH - 1 o. 2 Gebäude? |
KMB für Lastfall 6 anerkannte Regel der Technik?
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DIN-Norm - Manipulationen zugunsten Windparks Frage: Theoretisch steht jedem die Mitarbeit offen, in der Praxis scheitert das aber an den hohen "Eintrittsgeldern" in Höhe von mehreren Tausend Teuros, dazu kommen die Kosten für Reise und Büro usw. Wird man als "namhafte" Größe (z.B. ein Prof., obwohl das nicht unbedingt für Güte garantiert, sh. unsere einschlägigen Klima-Experten) entsandt, steht ein Sponsor dahinter, der alle Auslagen trägt. Im Ergebnis kommen mitunter völlig irrationale Ansätze als Norm heraus. Kein Wunder, dass ständige Korrekturen und Änderungen kommen. Das freut zumindest den Beuth-Verlag, der mehrheitlich dem Bund gehört. Das Umsatzziel bestimmt daher auch diese unglaubliche Rotation im dt. Normenwerk. Das Prinzip ist ganz simpel: wer die meisten Vertreter in den Normenausschuss schickt, bzw. wer die meisten Stimmen für sich gewinnen kann, der biegt die neue Norm für sich hin. Da nun die Normen von "hochkarätigen" "Fachkräften" und "Experten" gemacht werden, sieht man staatlicherseits keinerlei Grund, irgendetwas anzuzweifeln - man versteckt sich hinter angenommenem Sachverstand anderer. So funktioniert das ja auch mit Gutachten, egal ob vor Gericht oder im Auftrage staatlicher Stellen (das Gutachter- und Beraterunwesen ist bekanntlich eine millionenschwere ABM-Maßnahme). Mit genug wissenschaftlichem Hokuspokus kann man so den größten Unfug zur Regel der Technik erklären lassen, indem die Norm in die Liste der Baubestimmungen aufgenommen wird (von Land zu Land "verschieden" wie die Landesbauordnungen). Außenseiter bootet man durch finanzielle Hürden aus, offensichtliche Fehler werden trotz Hinweisen ignoriert (die Korrektur soll ja auch wieder Geld bringen), Einsprüche werden ignoriert oder unbegründet zurückgewiesen.
mehr Grundlagen: |
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§ 1 Ziele; Begriffe § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens § 3 Koordinierung § 4 Beauftragung § 5 Pflichten der Arbeitgeber § 6 Pflichten sonstiger Personen § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften § 8 Inkrafttreten
Anhang II
*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
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Unterlagen für spätere Arbeiten am Bauwerk (BaustellV) Für die sichere Durchführung späterer Arbeiten an einer baulichen Anlage müssen die getroffen Maßnahmen in einer Unterlage zusammen gestellt werden. Was sind spätere Arbeiten? Instandhaltungsarbeiten nach DIN 31051, die zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes, also der notwendigen Gebrauchseigenschaften einer baulichen Anlage, sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes des Systems der baulichen Anlage einschließlich der TGA wiederholt durchgeführt werden müssen. Wann fallen spätere Arbeiten an ? Welche wirtschaftliche Rolle spielen spätere Arbeiten? Quelle : BBG News Oktober 2002 Welche Verkehrssicherungspflicht hat der Bauherr, welche der Bauunternehmer ? Gegenüber Personen, denen Bauherren eine Baustelle lediglich zeigen wollen, treffen den Bauunternehmer auch im zeitlichen Zusammenhang mit einem Richtfest keine besonderen Verkehrssicherungspflichten. Für die Sicherung derartiger Personen sind die Bauherren grundsätzlich allein verantwortlich. Quelle : BBG News Oktober 2002 |
SiGeKo-Haftung Nachdem sich in der zurückliegenden Zeit eine Reihe von Juristen immer wieder mit der Frage der Haftung und Verantwortung der am Bau Beteiligten nach der BaustellV befasst haben, gibt es mittlerweile erste Rechtsprechungen auf diesem Gebiet. Der nachfolgend wiedergegebene Stralbefehl eines deutschen Amtsgerichts ist rechtskräftig seit April 2002. Quelle : BBG News Februar 2003 |
Bauministerkonferenz beschließt Musterbauordnung Quelle: Baukammer Berlin |
Neue Berliner Bauordnung im Abgeordnetenhaus beschlossen |
Die Bundesregierung reformiert gegenwärtig das Baugesetzbuch. Anlass ist die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die bis zum 21. Juli 2004 in deutsches Recht umzusetzen ist. Umweltprüfung : Befristete Baurechte : Großflächiger Einzelhandel : Belastungen im Außenbereich |
NABU enttäuscht über Novellierung des Baugesetzbuches Trotz einzelner Verbesserungen gegenüber geltendem Recht habe man sich bei den Änderungen im Wesentlichen auf die ohnehin zwingende Umsetzung von EU-Recht beschränkt. „Von Zukunftsfähigkeit und Nachhaltigkeitszielen ist die Entscheidung leider weit entfernt“, so Tennhardt. So sei das Städtebaurecht auch nach dieser Novellierung noch immer auf Städtewachstum angelegt. Hier sei eine der seltenen Chancen vertan worden, im Städtebau die Weichen endlich in Richtung Innenentwicklung zu stellen, kritisierte der NABU. Die Novellierung hätte zu einem Leitprojekt der von der Bundesregierung angekündigten „Strategie zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ werden können. Allerdings hätte dazu beispielsweise die so genannte Bodenschutzklausel verschärft werden müssen, um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zukünftig klar vorzuschreiben. „Die Gemeinden hätten zur Aufstellung eines Baulücken- und Brachflächenkatasters verpflichtet werden müssen, statt es bei einer Kannbestimmung zu belassen“, so Tennhardt. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches hätten nach Ansicht des NABU die Umnutzungen in Überschwemmungsgebieten im Sinne eines vorbeugenden Hochwasserschutzes grundsätzlich für unzulässig erklärt werden müssen. Für verfehlt und unzeitgemäß hält der NABU auch den Fortbestand baurechtlicher Privilegien für die gewerbliche Tierhaltung. „Wir dürfen Massentierhalter doch nicht auf eine Stufe stellen wie bäuerliche Landwirtschaftsbetriebe“, so Tennhardt. Ein weiterer Kritikpunkt des NABU betrifft die jetzt neue Privilegierung für das Errichten von Biomasseanlagen in der freien Landschaft. „Damit wird in die falsche Richtung gesteuert, denn an sinnvollen Standorten wie etwa in Dorf- und Gewerbegebieten war der Bau von Biomasseanlagen auch zuvor schon allgemein zulässig“, so Tennhardt: „Im Interesse einer sinnvollen energetischen Biomassenutzung sollte aus den negativen Erfahrungen mit der Windkraft gelernt werden.“ Die ausführliche Stellungnahme des NABU zur Novellierung des Städtebau- und Planungsrechts ist im Internet zu finden unter Stellungnahme. |
Artikel 1 (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen. § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: § 3 Ermittlung der Grundfläche (1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln. § 4 Anrechnung der Grundflächen Die Grundflächen 1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, anzurechnen. § 5 Überleitungsvorschrift Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Hinweise: Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 gilt seit dem 01. Januar 2004. Wichtig für die Berechnung der Wohnfläche: es gibt geringe Änderungen zur Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Nach II. BV gab es auch schon die 50/100%-Regelung bezüglich 1- und 2-m-Linie (im Dachgeschoss). Nach II. BV waren die Flächen von Türnischen nicht mitzurechnen, die Balkone und Loggien durften bis zur Hälfte angerechnet werden. Beachten Sie, dass die WoFlV nur für Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz gilt. Für jede andere Wohnung sollten Sie sich auf jeden fall nennen lassen, was die Berechnungsgrundlage ist (sofern nicht eindeutig angegeben). So gibt es nach wie vor Berechnungen nach DIN 283, die es wiederum gar nicht mehr gibt. Am besten ist aber immer noch die Methode, mit dem Zollstock (Entschuldigung: Gliedermessstab) nachzumessen und mittels Taschenrechner die Flächen zu ermitteln. Aus der II. BV entfallen nun die §§ 43 Berechnung der Grundfläche und 44 Anrechenbare Grundfläche, sie sind aufgehoben, ebenso Anlage 3. Es gilt die Überleitungsvorschrift. |
Artikel 2
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). § 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, 2. die Kosten der Wasserversorgung, 3. die Kosten der Entwässerung, 4. die Kosten b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, 10. die Kosten der Gartenpflege, 11. die Kosten der Beleuchtung, 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, 14. die Kosten für den Hauswart, 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, 17. sonstige Betriebskosten, |
Bundesministerium der Finanzen, 24. November 2004 |
Natürlich möchte der Bauherr wissen, was ihn die Planungs- und Überwachungsleistungen kosten. Ich beschränke mich in der Betrachtung auf HOAI Teil II. Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 12 Objektliste für Gebäude regelt die Einordnung des Bauobjekts in die Honorarzone. § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude ... beschreibt die Leistungsphasen 1 bis 9 sowie die Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare (v.H. = vom Hundert, also %). § 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten regelt die Mindest- und Höchstsätze (siehe Tabelle unten). § 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden regelt den sogenannten Umbauzuschlag. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Soweit zu den Grundlagen. Zum Verständnis ein Berechnungsbeispiel: Einfamilienhaus, anrechenbare Kosten (ohne Umsatzsteuer) = 175.000 KGr 200 - 600
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| Teuer? Angemessen? Zu diesem Thema verweise ich hierauf. Sie können sich die HOAI als Taschenbuch unter 10.- kaufen. Kleine Programme zur Honorarermittlung gibt es auf manchen Bauportalen. Dort können Sie sich auch über die Kostengruppen (KGr) nach DIN 276 informieren, diese sind oft Bestandteil sogenannter Checklisten zur Baufinanzierung. Weitere Beiträge:
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| Den vollständigen Wortlaut der HOAI können Sie auf der Homepage der Bundesingenieurkammer nachlesen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Was ändert sich an der HOAI mit Einführung des Euro? Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen: |
Artikel 5 Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), geändert durch die Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174; 1996 S. 51), wird wie folgt geändert: |
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angaben 75 bis 160 DM durch die Angaben 38 bis 82 Euro ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angaben 70 bis 115 DM durch die Angaben 36 bis 59 Euro ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Angaben 60 bis 85 DM durch die Angaben 31 bis 43 Euro ersetzt. |
2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 1 gefasst. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe unter 50 000 Deutsche Mark durch die Angabe unter 25 565 Euro ersetzt; die Angabe 50 000 Deutsche Mark wird durch die Angabe 25 565 Euro ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 50 000 Deutsche Mark durch die Angabe 25 565 Euro ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe über 50 Millionen Deutsche Mark durch die Angabe über 25.564.594 Euro ersetzt. |
3. Die Honorartafel zu § 17 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 2 gefasst. 4. In § 18 wird die Angabe weniger als 15 000 Deutsche Mark durch die Angabe weniger als 7 500 Euro ersetzt. 5. Die Honorartafel zu § 34 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 3 gefasst. |
6. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 4 gefasst. b) In Absatz 6 wird die Angabe mindestens 4 500 Deutsche Mark durch die Angabe mindestens 2 300 Euro ersetzt. 7. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 5 gefasst. b) In Absatz 4 wird die Angabe mindestens 4 500 Deutsche Mark durch die Angabe mindestens 2 300 Euro ersetzt. 8. Die Honorartafel zu § 45b Abs.1 wird entsprechend Anlage 6 gefasst. 9. Die Honorartafel zu § 46a Abs.1 wird entsprechend Anlage 7 gefasst. 10. Die Honorartafel zu § 47a Abs.1 wird entsprechend Anlage 8 gefasst. 11. Die Honorartafel zu § 48b Abs.1 wird entsprechend Anlage 9 gefasst. 12. Die Honorartafel zu §49d Abs.1 wird entsprechend Anlage 10 gefasst. 13. § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 11 gefasst. b) Die Honorartafel zu Absatz 2 wird entsprechend Anlage 12 gefasst. 14. Die Honorartafel zu § 65 Abs.1 wird entsprechend Anlage 13 gefasst. 15. Die Honorartafel zu § 74 Abs.1 wird entsprechend Anlage 14 gefasst. 16. Die Honorartafel zu § 78 Abs. 3 wird entsprechend Anlage 15 gefasst. 17. Die Honorartafel zu § 83 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 16 gefasst. 18. Die Honorartafel zu § 89 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 17 gefasst. 19. Die Honorartafel zu § 94 Abs.1 wird entsprechend Anlage 18 gefasst. 20. § 97 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe bis zu 1 Mio. DM durch die Angabe bis zu 511 292 Euro ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Angaben über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM durch die Angaben über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Angaben über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM durch die Angaben über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe über 5 Mio. DM durch die Angabe über 2 556 459 Euro ersetzt. 21. Die Honorartafel zu § 99 Abs.1 wird entsprechend Anlage 19 gefasst. |
Quelle: Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/5937 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) A. Zielsetzung: Mit diesem Gesetz sollen Vorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie fallen, und zwei Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro umgestellt werden. B. Lösung: Die Umstellung der Vorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie soll in der Weise erfolgen, dass Signalbeträge möglichst erhalten bleiben. Diese Beträge werden deshalb grundsätzlich auf volle 10, 100, 1.000, 10.000, 100.000, 500.000, 1.000.000 Euro geglättet. Gebühren werden nach folgenden Grundsätzen umgestellt:
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Die Umstellung auf Euro bringt keine neue HOAl. Das gilt auch für die Umstellung der Honorartafel auf den . Die Honorartafel des § 16 HOAI beginnt zum Beispiel bei 25.565 (zuvor 50.000 DM) und endet bei 25.564.594 (zuvor 30 Mi DM). Die dazwischen liegenden Werte sind geglättet. Dadurch können sich bei der Umrechnung der DM-Tafeln in im Vergleich mit einer Honorarermittlung nach den -Tafeln höhere oder niedrigere Honorare ergeben. Bereits gestellte Honorarabrechnungen: Alle bestehenden Forderungen auf Grundlage der zurzeit gültigen HOAI-Fassung und Verbindlichkeiten werden spätestens zum 1 Januar 2002 zum Umrechnungskurs auf die neue Währung umgestellt. Dies bedeutet lediglich eine wertmäßige Umstellung nach dem Umrechnungskurs und nicht die Anwendung neuer Honorartafelwerte. Honorarrechnung ab dem 1. Januar 2002: Rechnungen dürfen ab dem 1. Januar 2002 grundsätzlich nur noch in auf der Basis der neuen Honorartafeln und der textlichen Änderungen (DM-Beträge nach ) gestellt werden. Da es keine Übergangsregelungen im Sinne des § 103 HOAI gibt, müssen die neuen Tabellen und sonstigen Währungsangaben (Stundensätze, Grenzangaben) auf alle Verträge angewendet werden, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen werden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht schlussgerechnet sind. Altverträge: Bei Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der neuesten HOAI-Fassung geschlossen wurden - also vor dem 1. Januar 1996 -, keine honorarmäßige Anpassung im Sinne von § 013 HOAI erfahren haben und erst nach dem 1. Januar 2002 schlussabgerechnet werden, müssen Sie das Honorar zunächst in DM ermitteln und dann in umrechnen. Quelle: Deutsches Ingenieurblatt, Heft 12/2001, Baumedien.de, Autor: Manfred von Bentheim |
Den vollständigen Wortlaut der HOAI können Sie auf der Homepage der Bundesingenieurkammer nachlesen. |
Architektur-&Ing.büro Konrad Fischer Hauptstr.50 D-96272 Hochstadt/Main Tel.:09574-3011 Mob.:0170-7351557 Fax: 09574-4960 Altbau&Denkmalpflege Info: http://www.konrad-fischer-info.de Offener Brief an die Herren Wolfgang Clement, Bundeswirtschaftsminister und MdB Rezzo Schlauch Lieber Herr Clement, noch lieberer Herr Schlauch, mit großer Begeisterung habe ich der aktuellen Financial Times entnommen, dass Sie beide uns Freiberufler einem noch härteren Preiswettbewerb aussetzen wollen und deswegen die Planerhonorarodnung HOAI in diesem Jahr endlich abschaffen wollen. Abdruck: hier und da |
Thema: Der § 69 stellt eine wesentliche Änderung zum verfahrensrechtlichen Teil dar. Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren: Thema: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Stand: 2003 Verzicht auf die Bauvoranfrage |
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Verordnung über die Pflichten der Makler,
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§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen. Gewerbetreibende, die 1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegende Bausparkasse den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder 2. den Abschluss von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung. |
§ 2 Sicherheitsleistung, Versicherung (1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34 c Abs. l Satz l Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz l bezeichneten Vermögenswerte richten. (2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Bürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung im Inland befugt sind. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt. (3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absatzes l geeignet, wenn 1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung im Inland befugt ist und 2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen. (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird. (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrechtzuerhalten l. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Vermögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Empfänger übermittelt hat. 2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besitzes und Begründung des Nutzungsverhältnisses, 3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens. Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung aus Absatz l Satz l, erster Halbsatz, in Bezug auf die Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu dem in Satz l bestimmten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. |
§ 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger (1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34 c Abs. l Satz l Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind, 2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muss außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein, 3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, 4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist, a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder ab) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, dass ba) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf, und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist. Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits vor, muss auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muss der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten. (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden: 1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten, 2. von der restlichen Vertragssumme - 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten, - 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, - 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlage, - 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen, - 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen, - 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung, - 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten, - 3 vom Hundert für den Estrich, - 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, - 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, - 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten, - 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung. Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes l entgegengenommen werden kann. (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend. |
§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist, 2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe. (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34 c Abs. l Satz l Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden. |
§ 5 Hilfspersonal Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, dass dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht. |
§ 6 Getrennte Vermögensverwaltung (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 geleistete Zahlungen. (2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vorn Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offen zu legen, dass die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden geöffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditinstitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Konto selbst entstanden sind. (3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. |
§ 7 Ausnahmevorschrift (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertig gestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig. (2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder 2. einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen. |
§ 8 Rechnungslegung (1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat. |
§ 9 Anzeigepflicht Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben. |
§ 10 Buchführungspflicht (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. (2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein 1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers, 2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen, a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben; b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist; c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung er ermächtigt werden soll; d) dass der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, dass er von ihm nur im Rahmen des § 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen und diese Vermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwenden darf, es sei denn, dass nach § 7 verfahren wird; e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung; f) Vertragsdauer. (3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz l Nr. l der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen, 1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers; 2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters; 3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters; 4. (aufgehoben) 5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind; 6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, sowie über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft: a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des Erwerbers abgezogen werden; b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich nach den Vertragsbedingungen einbehalten werden; c) (aufgehoben) d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen zugesagt worden sind; e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts; f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile von Kommanditisten als Treuhänder für die Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhänder; g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zugesagt sind und von wem; h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung bestellt ist und welche Befugnisse es hat; i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage beschränkt ist; j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber bestehen oder entstehen können; k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesellschaft, deren Anteile angeboten werden; 7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft: a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft; b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forderungen gehandelt werden; c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt vorliegen; d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem Erwerber und der Gesellschaft richten; e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten; bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten. (4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen, 1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll; 2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. l Satz l Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollen; 3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreibenden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung. (5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt, 1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt wurde, 2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt, 3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen. 4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins, 5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftraggebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine Bestätigung des Auftraggebers darüber, dass ihm die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nachgewiesen worden ist, 6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung, 7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der Versicherung, 8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen, 9. Nachweis, dass dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind. (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die §§2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. |
§ 11 Informationspflicht Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen: 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben, 2. in den Fallen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5 bis 7 erwähnten Angaben, 3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähnten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen. |
§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken. |
§ 13 Inseratensammlung (1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei gleich lautenden Dauerinseraten genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage. Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren. (2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen. |
§ 14 Aufbewahrung (1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § 10 mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. (2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten. |
§ 15 (aufgehoben) |
§ 16 Prüfungen (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. (2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlass im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Absatz l Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Geeignete Prüfer sind 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist, b) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch anderen Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. |
§ 17 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. |
§ 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, 3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, 6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, 8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt, 10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt, 11. (aufgehoben) 12. entgegen § 16 Abs. l Satz l oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
§ 19 (aufgehoben) |
§ 20 Übergangsvorschriften (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. l in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln. (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den Voraussetzungen der §§2 bis 7 entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. |
§ 21 Berlinklausel, (gegenstandslos) |
§ 34c Abs. 1 GewO lautet: § 34 c Makler, Bauträger, Baubetreuer (1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. 2. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schütze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. § 34 c Abs. 1 und 3 gilt gem. § 34 c Abs. 5 GewO nicht für: 1. Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 22 c Abs. 2 des "Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, solange sie diese Eigenschaft behalten, 2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, 3. Kursmakler und freie Makler, die an einer deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, 4. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53 b Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt. |
Umfang der Sicherung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV Quelle : Info-Recht 01/2003 RA Heinicke&Kollegen |
Bei einer wirtschaftlichen Beteiligung des Maklers an einer eine Eigentumswohnung verkaufende Gesellschaft entsteht kein Provisionsanspruch. Eine Ausnahme kann nur bei einer ganz unbedeutenden Beteiligung in Betracht kommen. Eine Beteiligung von 40 % ist nicht ganz unbedeutend. Für den Provisionsausschluss ist nicht erforderlich, dass der Makler außer der wirtschaftlichen Beteiligung auch die Geschäftsführung der Verkäuferin beherrscht. Quelle : BBG News Februar 2003 |
Bauträger: 1. Abschlag frühestens mit Beginn der Erdarbeiten Die Seiten: |