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Wärmebedarfsberechnung ... Wenn Gebäude im Ganzen modernisiert und instand gesetzt werden, so wird in der derzeitigen Praxis bezüglich Außendämmung zwischen Gebäuden aus der Gründerzeit und Gebäuden aus der Zeit zwischen 1950 und 1980 unterschieden. Bei Letzteren, sowohl konventioneller Ziegelbau als auch Plattenbau, empfiehlt sich aufgrund der schlechten k-Werte meistens das Anbringen eines Vollwärmeschutzes. Einige Vermieter teilten bisher mit, dass laut Wärmeschutzverordnung die Berechnungen des Jahresheizwärmebedarfs vor und nach den Wärmedämmmaßnahmen erfolgen und dass die Mieter diese Unterlagen und Berechnungen einsehen könnten. Nur wenige Vermieter nannten konkrete Werte (in DM/m² im Monat). Das MHG mit § 3 Abs. 1 gibt dem Vermieter in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts die Möglichkeit, eine Mieterhöhung durch einseitige Erklärung durchzusetzen. Das Gegengewicht zu dieser Befugnis ist die Berechnungs- und Erläuterungspflicht des Vermieters gemäß Abs. 3 der Bestimmung. Hingewiesen sei hier auf die Rechtslage, dass unter "nachhaltigen Energieeinsparungen" - und nur diese können Modernisierungsumlagen nach § 3 MHG nach sich ziehen - eine Energieeinsparung von mindestens 10 % verstanden wird. Quelle: ME 284/2001, S. 25/26 Autor: Joachim Stephan
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An die Wärmedämmung von Neubauten sowie größere Erneuerungsmaßnahmen von bestehenden Gebäuden werden in der BRD (alt) seit 1977 durch die sog. Wärmeschutzverordnung (WSchVO) Mindestanforderungen gestellt. 1984 erfolgte eine erste Erhöhung der Normen, seit dem 01.01.1995 ist die derzeit gültige Fassung in kraft. Zur Zeit wird eine weitere Verschärfung in Richtung der "Niedrig-Energie-Haus" (NEH) -Standards bearbeitet (max. 70 KWh/ m2a). Am meisten werden für eine Thermohaut entweder Mineralfaserdämmstoffe in Form von Matten oder Polystyrol-Schaumplatten verwendet. Mineralfaserdämmstoffe: Mineralische Grundstoffe werden bei Temperaturen von 1200-2000 Grad geschmolzen und durch Zentrifugieren oder Zerblasen zu dünnen Fasern verarbeitet. Je nach Rohstoffeinsatz unterscheidet man zwischen Glaswolle (Glasrohstoffe und Altglas) und Steinwolle (Gesteine wie Diabas, Basalt etc.), auch unter (dem Markennamen) ,,Rockwool" bekannt. Als Bindemittel werden Formaldehydharze zugesetzt, die bei Produktion, Verarbeitung und Entsorgung problematisch sind. Bei eingebautem Material ist jedoch keine Formaldehydbelastung feststellbar. Der Primärenergiegehalt liegt zwischen 100 und 700 kWh/m³. Der Mineralfaserstaub enthielt (oder enthält) einen geringen Anteil an lungengängigen Fasern und gilt als möglicherweise krebserregend. Die Produktion ist mittlerweile so umgestellt, dass nach behördlichen Kriterien der Krebsverdacht nicht mehr besteht, was jedoch nichts an der Haut- und Augenreizung bei der Verarbeitung ändert, insbesondere wenn keine entsprechenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Für Mieter wirken sich die Kosten für Wärmedämmmaßnahmen üblicherweise in der Miete aus. Wünschenswerterweise sollten sich diese Mehrkosten natürlich durch die Einsparung von Heizkosten amortisieren. Der Bauherr/Vermieter ist hier nachweispflichtig, indem er ein Wärmebedarfsgutachten vorlegen muss, das 1. den Zustand vor der Maßnahme, 2. die Kosten der Instandsetzung der Fassade und 3. die Kosten für die Fassadendämmung wiedergibt. Quelle: ME 284/2001, S. 25/26, Autor: Renate Berg
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Mieterhöhung nach Wärmedämmung Ist die Narrenfreiheit nunmehr ausgerufen? Hat der BGH einen Husarenstreich unter dem Aktenzeichen (BGH, VIII ARZ 3/01) veranstaltet, der an Nepp und Lebensfremdheit nicht zu übertreffen ist? Lässt ein Vermieter umfangreiche Dämmmaßnahmen an seinem Haus durchführen, so muss er seinen Mietern mit der Ankündigung der Mieterhöhung keine Wärmebedarfsrechnung liefern. "Ein konkretes Maß der zu erwartenden Energieersparnis muss nicht dargelegt werden." Nach dem Gesetz muss die Energieeinsparung nur "dauerhaft" eintreten. Das können die Mieter selbst prüfen lassen. Die Mieterhöhung darf elf Prozent der Kosten für die Maßnahme betragen. ~~~~~~~ Mieterhöhung nach Wärmedämmung Nachsatz 01.2004: In der Berliner Zeitung erschien eine Meldung in der Rubrik Immobilien zu eben diesem Urteil. Nicht ganz aktuell, aber immerhin interessant, das Aktenzeichen wird hier mit VIII ZR 3/01 angegeben. Wenigstens war etwas mehr erläutert worden: Ein Vermieter eines MFH hatte "umfangreiche Energiesparmaßnahmen" durchführen lassen (Dämmung der Außenwände, neue Heizkörper, Türen und Fenster). Hierfür muss der Vermieter nicht ausrechnen, was an Energie eingespart wird. |
Kaum hat die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) das Licht der Welt der Gebäudetechnik erblickt, zeichnet sich bereits die Notwendigkeit einer Novellierung ab. Grund ist die Absicht der Europäischen Kommission, noch in diesem Jahr (2002) den bisherigen Entwurf einer Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden in Kraft zu setzen. Anders als bei anderen Vorschriften der Europäischen Kommission, bei denen die Gewerke der Haus- und Gebäudetechnik allenfalls am Rande berührt werden oder bei denen unklar ist, ob sie für Heizungs- und Klimaanlagen überhaupt gelten (wie es zum Beispiel bei der Maschinen-Richtlinie der Fall ist), gibt es hier kein Vertun: dieser Richtlinien-Entwurf trifft in das Herz der Tätigkeiten der gebäudetechnischen Unternehmen. Zwar gilt, dass die EnEV weithin als eine vorweggenommene Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie (EER) verstanden werden kann. Einige Anforderungen der EER sind jedoch neu und werden praktischerweise in eine Neuauflage der EnEV einfließen müssen. Im einzelnen handelt es sich um drei Maßnahmenbündel, die Gegenstand der neuen Richtlinie sein werden. Erstens werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, Verfahren zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz zu entwickeln. Was man unter "Gesamtenergieeffizienz" zu verstehen hat, wird bedauerlicherweise tautologisch erläutert, etwa so, wie wenn man einen weißen Schimmel als einen Schimmel erklärt, der weiß ist. "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" wird als die gesamte Energieeffizienz eines Gebäudes, dargestellt durch einen oder mehrere numerische Indikatoren, die ... den Energiebedarf beeinflussen, definiert. Indikatoren, die den Energiebedarf beeinflussen, sind nach Brüsseler Lesart: Wärmedämmung, technische Merkmale und Installationskennwerte, Bauart und Lage eines Gebäudes in Bezug auf klimatische Aspekte, Sonneneinstrahlung, Eigenenergieerzeugung, Innenraumklima sowie "andere" zunächst nicht besonders bezeichnete Faktoren. In den einführenden Erläuterungen zur Richtlinie liest man sodann, dass man unter "anderen" Faktoren zum Beispiel Heizungssysteme und Klimaanlagen, die Nutzung erneuerbarer Energien und die Konstruktionsart des Gebäudes zu verstehen habe. Mindestanforderungen müssen eingehalten werden Für die aus den geschilderten Indikatoren bestehende Methode müssen die Mitgliedsstaaten im nächsten Schritt Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festlegen. Es kann dabei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden sowie nach wechselnden Gebäudekategorien unterschieden werden. Neue Gebäude müssen die Mindestanforderungen stets erfüllen. Bei bestehenden Gebäuden müssen die Mindestanforderungen erst ab einer Gesamtnutzfläche von 1000 Quadratmetern eingehalten werden. Energieausweis als Zertifikat für Gebäude Der zweite größere Komplex der EER behandelt den "Ausweis" der Gesamtenergieeffizienz in Form eines Zertifikats. Es ist dies eine ziemlich alte Forderung der Kommission, die, da sie bisher in Europa - Deutschland und Dänemark ausgenommen - nicht auf fruchtbaren Boden fiel, in neuer Form Eingang in die Richtlinie gefunden hat. Der Energieausweis, dies ist der Kern, sollte eine Beschreibung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes liefern. Er muss Bezugswerte wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte enthalten, aus denen der Verbraucher eine vergleichende Beurteilung mit anderen Gebäuden ableiten kann. Immer wenn Gebäude verkauft, neu gebaut oder vermietet werden, ist dem Nachfrager vom Anbieter ein Energieausweis vorzulegen. Ulkigerweise legt die Richtlinie fest, dass die Gültigkeitsdauer des Energieausweises die Spanne von zehn Jahren nicht überschreiten darf. Behördengebäude und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild geben. Für sie sollten daher in kürzeren Abständen Energieausweise erstellt werden. Inspektion ist verbindlich Der dritte Komplex der EER befasst sich mit der Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen. Die Inspektion von Heizkesseln kann nach einer von zwei Alternativen geregelt werden: entweder die Mitgliedsstaaten ergreifen Maßnahmen, damit Heizkessel regelmäßig inspiziert werden, oder aber, weniger scharfe Möglichkeit, sie treffen Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass die Verbraucher "Ratschläge" für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen erhalten. Die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen gilt für Anlagen ab 12 Kilowatt Leistung. Sie umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und ihrer Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Inspektion von Heiz- und Klimaanlagen muss künftig von qualifizierten bzw. zugelassenen Fachleuten durchgeführt werden, die entweder selbständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Einrichtungen sein können. Kritik am Richtlinien-Entwurf In der Gesamtschau ist die neue Richtlinie keineswegs präziser als die alte SAVE-Richtlinie aus dem Jahr 1993, die auf ein ähnliches Ziel ausgerichtet war, im Gegenteil: in mehreren sehr wesentlichen Teilen tritt sie hinter diese zurück. Neben der bereits kritisierten nebulösen Definition des Begriffes "Gesamenergieeffizienz" sind mindestens drei Teile der EER als bedenklich einzustufen: 1. Bei bestehenden Gebäuden werden Maßnahmen der Kommission für eine Gesamtgrundfläche von über 1000 Quadratmetern verlangt. Damit wird der Wohnungs- und Dienstleistungsbereich weit gehend aus dem Geltungsbereich der Richtlinie entfernt, obwohl sich gerade dort beträchtliche Potenziale für Einsparungen befinden. 2. Die Forderung nach Einhaltung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durchzieht die Richtlinie wie ein roter Faden. Nirgends befindet sich eine Aussage darüber, wie dieses Mindestprofil aussehen soll, ob es in den Staaten der Europäischen Union gleich sein soll oder verschieden sein kann und, am wichtigsten, welcher Energiemaßstab - Primär- oder Endenergie - zugrunde gelegt werden soll. 3. Die Richtlinie lässt alle Aussagen über die Vergleichbarkeit des Inhalts der geforderten Energieausweise in den einzelnen Mitgliedsländern der Europäischen Union vermissen. Ohne Vergleichbarkeit sind jedoch Angaben über Energieprofile insbesondere im kommerziellen Sektor nahezu wertlos. Autor: Dr. Herbert Rudolf, Hauptgeschäftsführer des BHKS |
EU-Energieeffizienzrichtlinie in Kraft
Die gemeinsame Berechnungsmethode der Mitgliedsstaaten soll alle für die Energieeffizienz wichtigen Elemente und nicht nur die Qualität der Gebäudeisolierung mit einbeziehen. Die-ses integrierte Konzept soll u. a. auch Heizungs- und Klimaanlagen, Beleuchtungsanlagen sowie die Lage und Ausrichtung der Gebäude, die Rückgewinnung von Wärme u. a. berücksichtigen. Die Mindestnormen für die Energieprofile von Gebäuden werden auf der Grundlage der oben beschriebenen Methode berechnet. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Mindestnormen festzulegen. Aussender: Haus und Grund, Landesverband RLP |
GdW stellt neuen Energieausweis für die Wohnungswirtschaft vor: |
GdW: Gebäudeenergiepass der dena Querverweis: Energieberatung / Energiepass / Berechnungen |
Nov. 2003 Start des Feldversuches der dena Ergänzung: |
Geschickte Propaganda - wie man sich dreht und windet Kommentar DIMaGB: "Energieberater und die Anbieter entsprechender Software favorisieren den Bedarfsnachweis und die damit einhergehende Schwachstellenanalyse." Ja klar, was denn sonst? Es geht schließlich um Umsatz. Wer am Ende der Dumme ist, der die Zeche zahlt, dürfte bereits jetzt klar sein. Man dreht und windet sich - und am Ende kommt eine geniale Formel heraus: Der Bedarf wird nach EnEV/DIN 4108 u.a. berechnet. Dass er realitätsfern berechnet wird, wird bereits seit vielen Jahren von verantwortungsvoll denkenden Fachleuten kritisiert ("In Fachkreisen sind die systematischen und erheblichen Fehler des genormten Verfahrens zur Bedarfsermittlung bekannt."), jedoch von System und Propaganda ignoriert. "Selbst bei geringem Bedarf ... kann der Verbrauch hoch sein, wenn es extrem kalt ist" - das ist völliger Unsinn, weil man die Schwankungen des Wetters berücksichtigen kann. Dazu benutzt man die Gradtagszahlen und kommt so zu einem witterungsbereinigten Ergebnis. "... oder der Nutzer die Räume bei offenem Fenster überheizt." - dieses Argument bringt man, wenn man den Mieter für verhaltensgestört hält. Ich behaupte: der Mensch ist von Natur aus geizig (bzw. denkt er ökonomisch bzw. ist er sparsam). "Und schließlich gibt es überall Fehler: Bei der Schätzung des Bedarfs, der Witterung und des Verbrauchs." - das kommt ja nun vollends aus dem Tollenhaus. Erstaunlich ist das Nachvornpreschen mit der Einschätzung der Abweichungen. Man lasse sich das auf der Zunge zergehen: Abweichungen im verbrauch bei identischen Einheiten in der Größenordnung 4x bis 6x! "Denn die Rechenmethoden sind fehlerbehaftet und auch die Eingabedaten sind sehr ungenau. Die Abweichungen zwischen Bedarf und Verbrauch sind sehr groß." - dem ist vorbehaltlos zuzustimmen. Nach Norm wird ganz bewusst und seit Jahren falsch gerechnet (Stichworte: Feuchte, Glaser-Verfahren). Obwohl, wie wir hier erfahren, beide Verfahren nur "sehr unscharfe Ergebnisse" bzw. "grobe Aussagen" liefern (Grund: "die Rechenmethoden sind fehlerbehaftet") - dennoch wird gleichzeitig erklärt, dass diese Stümperei "genügt, um künftige Mieter und Käufer vor Energieschleudern zu warnen und damit Investitionsanreize auszulösen." Investitionsanreize und Mietentscheidungen aufgrund von: Ja sind wir denn nun alle irre? "Der Energiepass muss daher ausschließlich auf der Basis von Bedarfswerten der Jahresenergie erstellt werden. Die Verwendung von Verbrauchswerten ist dagegen irreführend." meint die Bundesingenieurkammer, nachlesen kann man das [hier: dead link]. Meine Meinung: wer Verbrauchswerte irreführend findet, der scheut den Umgang mit der Praxis - ich distanziere mich von diesem Unfug. Fazit: am Ende stelle man sich die simple Frage: "Wem nutzt es?" Weiterführende Informationen: |
Anhörung zum Energieeinsparungsgesetz BDH fordert verbrauchsorientierten Gebäudepass Der Verbraucherzentrale Bundesverband, der Deutsche Mieterbund, der Zentralverband des deutschen Baugewerbes, der BDH und die VdZ haben sich anlässlich der heutigen Anhörung zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) im Bundestagsausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eindeutig für eine konsequente Umsetzung der Gebäudeeffizienzrichtlinie Anfang 2006 ausgesprochen. Die Verbände sehen die Richtlinie als überfällige ordnungsrechtliche Chance, die enormen CO2-Minderungs- und Energieeinsparpotentiale im Gebäudebestand zum Wohl der Umwelt und der Nutzer von Immobilien auszuschöpfen und damit gleichzeitig neue Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. Voraussetzung hierfür sei aber eine bundeseinheitliche Regelung für den von der Effizienzrichtlinie geforderten Energiepass, die tatsächlich der Intention der europäischen Richtlinie entspricht, Transparenz über den energetischen Zustand des Gebäudebestandes zu schaffen. Bei der nationalen Umsetzung müsse das Ziel der Richtlinie im Vordergrund stehen, dass die Mieter und Eigennutzer von Gebäuden eine objektive, für jeden verständliche Information über den energetischen Zustand des Gebäudes erhalten. Auf Basis dieser objektiven Informationen können gezielte Investitionsentscheidungen zur Verbesserung der energetischen Qualität von Gebäuden gefällt werden. Mit Nachdruck wenden sich die Verbände gegen den von anderer Seite diskutierten verbrauchsorientierten Energiepass. Dieser basiere allein auf den Verbräuchen und könne nicht den energetischen Zustand des Gebäudes objektiv ausweisen. Die Verbände verweisen auf die Schwächen des verbrauchsorientierten Energiepasses, die unter anderem in dem unkalkulierbaren Nutzerverhalten in einzelnen Objekten, nutzungsfreien Zeiten und klimatischen Schwankungen liegen. Der verbrauchsorientierte Energiepass führe zu einer rein subjektiven Betrachtung des Gebäudes, während ein bedarfsorientierter Ausweis eine objektive und damit seriöse Bewertung des Gebäudes ermögliche. Die Verbände weisen auch darauf hin, dass eine richtige Energieberatung auf Basis eines verbrauchsorientierten Energiepasses nicht möglich ist, während auf Basis der energetischen Bewertung eines Gebäudes durch den bedarfsorientierten Energiepass tatsächlich wirksame Investitionsmaßnahmen für jedes einzelne Gebäude empfohlen werden können. Die Verbände fordern alle am Meinungsbildungsprozess beteiligten Kreise aus Politik und Regierung dazu auf, die sich aus der Gebäudeeffizienzrichtlinie ergebenden Chancen konsequent zu nutzen und den dafür erforderlichen bedarfsorientierten Energiepass bundeseinheitlich einzuführen. Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e.V, Juni 2005 |
Bolle-Brief vom 07.07.05 an die Kollegen |
Energetische Bewertung von Gebäuden (TGA) |
Der verbrauchsbasierte Energieausweis ist ehrlicher als der Energiebedarfsausweis |
Drei Modelle für einen Pass |
Orientierung am tatsächlichen Verbrauch |
Unter der Überschrift |
Mit Einführung der EnEV in 02.2002 waren Wärmeschutzverordnung (WSchV95) und Heizanlagenverordnung (HeizAnlV) passé. Das Anliegen besteht in weiterer Energieeinsparung, wobei die Primärenergie als maßgebliche Größe betrachtet wird. Der endgültige EnEV-Entwurf, mit den eingearbeiteten Änderungen, die der Bundesrat empfohlen hat wurde noch einmal im Oktober 2001in einer Sitzung des Bundeskabinett verabschiedet. Inzwischen wurde der EnEV-Entwurf auch von der zuständigen EU-Kommission ratifiziert, d.h. in der vorgesehenen Frist wurden keine Einwände / Einsprüche vorgelegt. Es war geplant, die Energieeinsparverordnung ab dem 1. Januar 2002, spätestens ab dem 1. Februar 2002 in Kraft treten zu lassen. Die EnEV wirkt sich auf technische Regelwerke aus.
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Energieeinsparverordnung - EnEV: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden Der Bundesrat hat am 13.07.2001 der Energieeinsparverordnung (nach Maßgabe von Änderungen) zugestimmt. Konkret fordert der Bundesrat eine um ein Jahr verlängerte Nachrüstmöglichkeit bestehender Anlagen und Gebäude bis zum 31. Dezember 2006 sowie eine Harmonisierung dieser Bestimmungen mit der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung. Die Nachrüstungsverpflichtung oberster Geschossdecken soll nicht nur für ungedämmte, wie in der Verordnung vorgesehen, sondern für alle Geschossdecken gelten. Außerdem tritt der Bundesrat für Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Vorschriften über den Energiebedarfsausweis ein. Eine Bewertung der energetischen Qualität des Gebäudes durch Einteilung der Gebäude in Klassen soll im Energieausweis nicht vorgenommen und die entsprechende Passage in der Verordnung deshalb gestrichen werden. Die Festlegung der Aufwandszahlen sollte dagegen im Energieausweis dokumentiert sein. Darüber hinaus spricht der Bundesrat sich für Sonderregelungen für Wasserheizungen, die ohne Wärmeüberträger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, sowie für besondere Übergangsregelungen für monolithische Außenwandkonstruktionen (Ziegel) beim Einsatz von Niedertemperatur-Kesseltypen aus. Geändert werden müssen auch die Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen bezogenen Jahres-Primär-Energiebedarfs. Außerdem sollen die verschärften Anforderungen an Gebäude, die durch elektronische Speicherheizsysteme beheizt werden, erst nach einer Übergangsfrist von acht statt den bisher geplanten fünf Jahren gelten. In einer gleichzeitig gefassten Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bis zum 31. Dezember 2006 die Auswirkungen der Verordnung insbesondere im Hinblick auf die angestrebten Energieeinsparungen und den Klimaschutz zu überprüfen und dem Bundesrat hierzu einen Bericht vorzulegen. Quelle: Pressemittelung des Bundesrates, Nr. 174/2001, vom 13. Juli 2001 Aktuell: Dipl.-Ing. Peter Rathert, Baudirektor im Referat BS 34 - Bautechnik, Rationelle Energieverwendung - im BMVBW, Bundesministerium fuer Verkehr-, Bau und Wohnungswesen, Berlin: "Das Bundeskabinett hat diese Woche den Aenderungswünschen des Bundesrates zur EnEV zugestimmt. Damit damit kann die Energieeinsparverordnung nunmehr im Bundesgesetzblatt verkuendet werden - voraussichtlich im Oktober 2001 - und damit zum 1. Januar 2002 in Kraft treten." Offizielle Verlautbarung BMVBW, 39. KW 2001 Aktuell informieren kann man sich stets im Internet. Viele Portale u.a. Angebote berichten darüber. Damit Sie in der Fülle der Angebote das richtige finden, hier unser Link-Tipp: EnEV-online. Diese Seite befasst sich speziell mit diesem Thema und alle Dokumente sind stets aktuell download-bar. Sie finden neue Informationen in EnEV-online zur Energie- Einspar- Verordnung und Energiepass fuer Gebaeude http://www.enev-online.de/ Ausserdem empfehle ich:: Die Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV) mit allen Randdokumenten (außer Normen) in einem HTML-Dokument dargestellt. Man kommt mit einem Mausklick zu jeder Bezugsstelle. Mit Umblättern ist Schluss. Außer zahllosen Links innerhalb des EnEV- Dokuments sind auch Links zu der offiziellen Begründung eingebaut. Es ist dadurch viel einfacher, die EnEV zu lesen. Das Dokument können Sie auf folgender Internetseite sehen:www.luftdicht.de/enev.htm, Sehnde 20.10.2001, Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht. Hier erfahren Sie, was ein dichtes Gebäude bedeutet: luftdicht.de. |
DIN 4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden Die Norm enthält Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Bauteilen und an Wärmebrücken in der Gebäudehülle sowie wärmeschutztechnische Hinweise für die Planung und Ausführung von Wohngebäuden. Die Grundlagen zum Wärmeschutz gelten für den Winter und Sommer. Die Anforderungen betreffen: Gegenüber DIN 4108-2 von 1981 gibt es folgende Änderungen: Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz Die möglichen Einwirkungen von Tauwasser aus der Raumluft unter winterlichen Bedingungen und die Einwirkungen von Schlagregen auf Baukonstruktionen sollen so begrenzt werden, dass Schäden (z.B. unzulässige Minderung des Wärmeschutzes, Schimmelbildung, Korrosion) vermieden werden. Die Möglichkeiten der raumseitigen Tauwasserbildung aus einströmender Außenluft in den Innenraum (Sommerkondensation) oder die Umkehrdiffusion bei besonnten Bauteilen ist im Einzelfall zu beachten. Die Anforderungen und Hinweise beziehen sich auf Bauteile nach Abgabe der Rohbaufeuchte. In der Phase der Bauaustrocknung können Verhältnisse auftreten, die besonders berücksichtigt werden müssen und zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen können. Diese Norm legt Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für die Planung und Ausführung zum klimabedingten Feuchtschutz in Gebäuden fest. Gegenüber DIN 4108-3 von 1981 und DIN 4108-5 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Bis jetzt war alles nur eine rein formell-inhaltliche Darstellung ohne Wertung. Ich denke, dass die oben genannten Quellen sachlich informieren. Sachlich muss aber nicht objektiv bedeuten, denn woher wollen Sie als Laie wissen, ob es die ganze Wahrheit ist, was Ihnen da präsentiert wird? Wenn ich eine gesponserte Seite zum thema EnEV betreiben würde, würde ich Ihnen wohl nicht nahebringen, dass es sich weitgehend um Humbug und um das Ergebnis intensiver Lobbyarbeit handelt. Deshalb sind nicht alle von der EnEV begeistert ... Lesen Sie dazu: EnEV - pro und kontra Inhalt und Wesen der EnEV in Kurzfassung
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Weniger Daemmung unter Flaechenheizungen nach der EnEV? Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verzichtet im Bereich 'zu errichtende Gebaeude' auf eine Festlegung von U-Werten. Damit entfaellt auch der in der frueheren Waermeschutzverordnung fuer Flaechenheizungen festgelegte U-Wert von 0,35 W/(m2 K). Fuer die Einbausituationen gegen Aussenluft, unbeheiztem Raum sowie Erdreich ist bei Flaechenheizungen eine groessere Planungsfreiheit entstanden. Die DIN V 4108-6, Ziffer 6.4.1 beschreibt das erforderliche Nachweisverfahren. Die 'Thermische Huelle' des Gebaeudes ist die entscheidende Bilanzgrenze fuer die Ermittlung des Transmissionswaerme- Verlustes. Der spezifische Waermeverlust der Einzelbauteile der thermischen Gebaeudehuelle, wird durch die jeweilige Temperaturdifferenz der zu bewertenden Bauteile bestimmt. Grosse Temperaturdifferenzen erfordern eine hohe Daemmung, kleine Temperaturdifferenzen erfordern eine geringere Waermedaemmung. Die Befreiung vom geforderten Einzelnachweis gemaess DIN V 4108-6 bei der Verwendung der Fussbodenheizung erfolgt nach Vorgabe des Deutsches Instituts fuer Bautechnik (DIBt) durch Einsatz einer Daemmschicht mit einem Waerme- Durchlasswiderstand von 2,0 m2·K / W (entspricht 8 cm Daemmung mit einer Waermeleitgruppe 040). Quelle: |
Vergessene Grundlagen? Das Energieeinsparungsgesetz Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz EnEG) Inhaltsübersicht § 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden (1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen § 2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an (1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher (4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 § 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlaufttechnischer Anlagen (1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in § 3a Verteilung der Betriebskosten Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des § 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung § 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen (1) Die Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. (3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf (4) In den Rechtsverordnungen nach §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und in § 6 Maßgebender Zeitpunkt Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne § 7 Überwachung (1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in den (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Art und das (5) In der Rechtsverordnung nach Abs. 3 ist vorzusehen, dass (6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden, dass die § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer § 9 Änderung des Schornsteinfegergesetzes Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634, 2432) 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2. § 13 Abs. 1 wird durch folgende Nr. 11 ergänzt: 3. In § 24 Abs. 1 wird nach der Zahl 9 das Wort und durch einen Beistrich ersetzt. Nach § 10 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom § 11 Inkrafttreten |
EneEV - Ausnahmen und Befreiungen § 16 Ausnahmen (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten. § 17 Befreiungen Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. |
Da es auch um Ihr Geld geht, bringe ich hier einen Auszug aus der Begründung zur EnEV. Autor der Begründung ist die Bundesregierung. Sie nimmt Ihnen die Angst, dass das Bauen durch die EnEV teurer wird. Sie nimmt Ihnen weiterhin die Angst, dass vermehrt Steuergelder flöten gehen. Nun gut, Wahlversprechen sind auch nicht einklagbar. Lesen sie sich mal den Auszug durch, denken Sie kurz nach - und bilden Sie sich Ihre eigenen Meinung dazu. 3. Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Anforderungen, Auswirkungen auf die Baukosten, Mieten und Preise a) Wirtschaftliche Vertretbarkeit Auf Grund der §§ 5 und 4 Abs. 3 EnEG müssen die durch Anforderungen der energie-sparrechtlichen Verordnungen verursachten Mehrkosten nach dem Stand der Technik für Gebäude gleicher Art und Nutzung generell wirtschaftlich vertretbar sein. Aus den der Bundesregierung vorliegenden Gutachten zur Wirtschaftlichkeit ergibt sich, dass die durch diese Verordnung bedingten Mehraufwendungen deutlich innerhalb der üblichen Gebäude- und Anlagennutzungsdauern bzw. bei bestehenden Gebäuden der Restnutzungsdauern durch die laufenden Energiekosteneinsparungen generell wieder erwirtschaftet werden können. Dies trifft sowohl auf die Anforderungen an Neubauten als auch auf die bedingten Anforderungen im Gebäudebestand zu. Ein besonders hoher Maßstab bezüglich der Wirtschaftlichkeit wird an die Nachrüstungsanforderungen in § 9 gelegt; sie amortisieren sich bereits in wenigen Jahren. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist damit beachtet. b) Gebäudekosten Der neue integrative Ansatz der Verordnung erlaubt dem Bauherrn, die verschärften energetischen Zielvorgaben nach eigener Entscheidung stärker über den baulichen Wärmeschutz, stärker über die Anlagentechnik oder mit einer Kombination beider Sachbereiche zu erfüllen. Die künftigen Gebäudekosten sind davon abhängig, in welchem der beiden Bereiche der Schwerpunkt der Maßnahmen liegen wird. Kostensteigerungen lassen sich im Neubau oft sogar ganz vermeiden, wenn das Gebäude mit einer optimierten Anlagentechnik ganzheitlich geplant wird. Mehrkosten sind dagegen zu erwarten, wenn die neue Flexibilität der Verordnung nicht genutzt wird und die vorgeschriebenen energetischen Verbesserungen gegenüber geltendem Recht allein auf der baulichen Seite umgesetzt werden. Für diesen Fall ist nach den vorliegenden Gutachten bei großen Wohngebäuden (insbesondere Mehrfamilienhäusern) trotz deutlich höherer Anforderungen (schärfere spezifische Grenzwerte) als im Bereich kleinerer Wohngebäude (insbesondere Einfamilienhäuser) von Mehraufwendungen in Höhe von etwa 1 - 1,5 % der Gebäudekosten auszugehen; bei kleineren Wohngebäude ist mit Mehraufwendungen von etwa 1,5 - 2 % der Gebäudekosten zu rechnen. Für Nicht-Wohngebäude dürften die Mehrkosten bei einem nicht integrativen Planungskonzept unter 1% liegen. Die angegebenen Kostensteigerungen sind durch gutachterliche Untersuchungen belegt, in denen die Anlagentechnik gegenüber dem geltenden Recht unverändert gehalten wurde und die Verbesserungen allein beim baulichen Wärmeschutz ansetzten. Die Ergebnisse werden durch Erkenntnisse aus Förderprogrammen untermauert. Inwieweit sich die Kostenfolgen tatsächlich verwirklichen, wird maßgeblich von der künftigen Praxis der Gebäudeplanung, aber auch von der Entwicklung der Marktpreise für Produkte, welche die strengeren Vorgaben dieser Verordnung erfüllen, bestimmt. Obwohl sich bei der zurückliegenden Novellierung der Wärmeschutzverordnung im c) Preisniveau bei Bauprodukten Da einige Bauprodukte von hoher energetischer Qualität künftig Standardprodukte sein werden, ist für diese Produkte mit einem Sinken der Preise infolge der Skaleneffekte bei Herstellung und Vertrieb zu rechnen. Diese Wirkung trat schon bei den zurückliegenden Novellierungen der Wärmeschutz- und der Heizungsanlagen-Verordnung auf (z. B. bei Fenstern und bei Thermostatventilen). d) Mieten und Gesamtwohnkosten, Verbraucherpreise Weil die Anforderungen der Verordnung sämtlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen, ist davon auszugehen, dass investiv bedingte Steigerungen der Mieten und Gesamtwohnkosten durch die eingesparten Energiekosten weitgehend kompensiert werden. Für das Verbraucherpreisniveau sind eher die Gesamtwohnkosten maßgebend. Mit wahrnehmbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechnen. 4. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte a) Bund, Länder und Gemeinden als Bauherrn Nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Bautätigkeitsstatistik wurden im Jahre 1998 für die öffentlichen Bauherrn - Bund, Länder und Gemeinden - rund 2600 Neubauten fertiggestellt, die mit Gebäudekosten von insgesamt rund 9 Mrd. DM veranschlagt waren. Es handelte sich dabei fast ausschließlich um größere Nicht-Wohngebäude, in der Regel mit Büro- oder ähnlicher Nutzung. Vorliegende gutachterliche Untersuchungen weisen bei solchen Gebäuden eine Erhöhung der Gebäudekosten von deutlich unter einem Prozent aus. Auf der Basis der genannten Daten des Jahres 1998 wird die jährliche Mehrbelastung von Bund, Länder und Gemeinden durch die Neubau-Anforderungen der Verordnung mit 70 bis 90 Mio DM geschätzt. Für die Kostenfolgen der Anforderungen an den Gebäudebestand lässt sich für die öffentlichen Bauherrn eine entsprechende Hochrechnung nicht durchführen; weder ist die Summe der energierelevanten Maßnahmen an bestehenden Gebäuden statistisch erfasst noch liegen Erkenntnisse darüber vor, welcher Art diese Maßnahmen sind und wie der derzeitige Zustand der zahlreichen Gebäude ist. Dies wäre aber Voraussetzung für eine aussagefähige Hochrechnung, da die zu erwartenden Mehrkosten je nach Art der Maßnahme und der Gebäude deutlich verschieden sein können. Auch für die Baumaßnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden gilt jedoch als Folge der Ausrichtung der Verordnung am Wirtschaftlichkeitsgebot, dass sich Mehraufwendungen innerhalb angemessener Zeit generell durch eingesparte Energiekosten amortisieren. Folglich werden die investiven Mehrkosten schon sehr bald - im Bestand in der Regel innerhalb von 15 Jahren - durch Einsparungen bei anderen Titeln der Haushalte kompensiert; die Anwendung der Verordnung trägt mittelfristig also zur Haushaltskonsolidierung bei. b) Verwaltungskosten Die Verordnung stellt es den Ländern grundsätzlich frei, auf welchem Wege und in welchem Umfang sie die Einhaltung der Anforderungen überwachen. Bei der geltenden Wärmeschutzverordnung erfolgt die Überwachung der Anforderungen - soweit hierfür Verfahren vorgeschrieben sind - im Rahmen des Vollzuges des Bauordnungsrechts. Die Energieeinsparverordnung erfordert keine Änderung dieser Praxis und verursacht daher keine zusätzlichen Vollzugskosten bei den Ländern und Gemeinden. Nennenswerte zusätzliche Verwaltungskosten für die Ermittlung und Bekanntmachung der Vergleichsmaßstäbe für Energieverbrauchkennwerte (§ 13 Abs. 6) können vermieden werden, weil eine weitgehende Nutzung der Erkenntnisse aus der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vorgesehen ist.
Mit der Problematik "Kosten und Wirtschaftlichkeit" haben sich, ausser den vom Bund beauftragten Gutachtern und Experten, Fachleute aus der Wirtschaft befasst. Und wie es der Zufall will: sie sind zu anderen Ergebnissen gekommen. Eins sei vorweg genommen: wer mit 150 Jahren für die Amortisation zufrieden ist, wird das weniger eng sehen. Aber lesen Sie selbst nach: |
Fragwürdige DIN-Normen EnEV 2002 Normen, technische Vorschriften und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gehören zu anerkannten Regeln der Technik, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet ist. Kommentar: Das geforderte Schutzniveau ist kein Maßstab für allgemein anerkannte Regeln der Technik, DIN-Normen, technische Vorschriften und sonstige Bestimmungen ge-währleisten nicht Dauerhaftigkeit, dafür aber dauerhaft unwirtschaftlich Konstruktionen (§17 Befreiungen). DIN 4108: a) (S. 164/165): Fassung 1960: Bei geschichteten Außenbauteilen kann unsachgemä-ße Anordnung von Schichten zur Bildung von Tauwasser führen. Kommentar: Heute kann gemäß DIN als Jahresbilanz bis zu 1 Liter (1/2 Liter) Kondensat pro Quadratmeter Außenhülle entstehen (Stand der Technik). b) (S. 165): Tauwasserausfall während der Verdunstungsperiode ist rechnerisch nicht zu berücksichtigen. Kommentar: Diese Vereinbarung führt zu einem methodischen Fehler, denn die falscheste unbelüftete Dachkonstruktion mit enormen Feuchteschäden wird damit immer als im Sinne der DIN unschädlich ausgewiesen ein bautechnischer Skandal. c) (S. 166): Temperaturberechnungen und µ-Werte beim Tauwassernachweis gelten nur für den stationären Zustand. Kommentar: Der stationäre Zustand ist unrealistisch, besonders bei massiven Baustoffen. DIN EN 832: a) (S. 166): Es wird der Heizenergiebedarf mit dem U-Wert berechnet. Kommentar: Der U-Wert gilt nur für den Beharrungszustand, der nie vorliegt dafür sorgt allein die Sonne. b) (S. 166): Es heißt: Die jährlichen solaren Gewinne können vernachlässigt werden. Kommentar: Diese Aussage ist falsch. c) (S. 167): Beim Abstrahlungskoeffizient hr in W/m²K wird die mittlere Temperatur aus Oberfläche und Himmel eingesetzt. Kommentar: Günstige Gegenstrahlung der Erdoberfläche als Entlastung wird ignoriert. d) (S. 167): In den Formeln für den Abstrahlungskoeffizienten fehlen die Werte c und r. Kommentar: Das Speichervermögen einer absorbierenden Wand wird somit nicht berücksichtigt. e) (S. 167): Abstrahlung wird aus der Differenz von Außenluft und Himmelstemperatur berechnet. Kommentar: Maßgebend ist hierbei ausschließlich die Oberflächentemperatur und nicht die Außenlufttemperatur, da sie stark differieren. f) (S. 168): Die Differenz der absorbierten Strahlungsenergie wird sofort und ausschließlich an die Luft abgegeben (Stationäres Modell mit Absorption). Kommentar: Luft ist für Strahlung diatherm, die eingespeicherte Energie wird ignoriert. Deshalb sind diese Annahmen völlig unzutreffend. g) (S. 168): Ein Rechenbeispiel im Anhang L endet mit einer Streuung von ±43,3%. Kommentar: Eine derartige Rechenmethode ist ein ingenieursmäßiger Skandal. DIN EN ISO 6946: 1) (S. 169): Es wird wie immer nur der U-Wert verwendet. Kommentar: Der U-Wert gilt nur für den Beharrungszustand, der nie vorliegt. 2) (S. 169): Es heißt: Der Wärmeübergangswiderstand vernachlässigt auch jeglichen Einfluß kurzwelliger Sonnenstrahlung auf Außenflächen. Kommentar: Dies bedeutet die Ignoranz gegenüber kostenloser Solarenergie. 3) (S. 169): Es werden Schichten und Bereiche definiert und Mittelwerte berechnet. Kommentar: Diese Anweisung ist praxisfremd, kompliziert und viel zu verwirrend. 4) (S. 169): Es wird eine Fehlerabschätzung angeboten. Kommentar: Diese pseudowissenschaftliche Kaschierung soll nur von den methodischen Fehlern einer stationären Berechnung ablenken. 5) (S. 169): Im Anhang A werden beim Wärmeübergangskoeffizienten Strahlung und Konvektion einheitlich behandelt (Dimension W/m²K). Kommentar: Dies ist physikalisch absurd. Strahlung ist diatherm, erwärmt also keine Luft. 6) (S. 170): Die Wärmeleistung einer Strahlungsheizung wird proportional zur Übertemperatur berechnet. Kommentar: Die Wärmeleistung ist proportional zur vierten Potenz der absoluten Tempera-tur. Diese Annahme ist deshalb falsch, sie führt zu absurden Ergebnissen. 7) (S. 170): Unbelüftete Lufträume werden für Strahlung und Konvektion im Anhang B ebenfalls einheitlich behandelt. Kommentar: Dies ist deshalb ebenfalls falsch. 8) (S. 170): Es wird im Anhang B der Strahlungsaustauschgrad E zur Bestimmung des Wärmeübergangskoeffizienten für Strahlung herangezogen. Kommentar: Hier geht physikalisch alles durcheinander eine naturwissenschaftliche Konfusion. 9) (S. 170): Im Anhang B.3 wird dann analog verfahren. Kommentar: Überall ist alles falsch. 10) (S. 170): Anhang C behandelt die U-Wert-Berechnung von trapezförmigen Dämmstoffschichten. Kommentar: Da die Effizienzschwelle bei maximal 6 bis 8 cm Dicke liegt, ist dies blindwütiger Aktionismus und eine pseudowissenschaftliche Absurdität.
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Seit 1. Februar 2002: Härtere Bandagen für Häuslebauer (vera) Mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) treten die alte Wärmeschutzverordnung von 1994 und die Heizungsanlagen-Verordnung von 1998 außer Kraft. Mit ihr stellt der Gesetzgeber höhere Anforderungen auch an den privaten Häuslebauer. Ab sofort dürfen nur noch solche Häuser gebaut werden, die einen sehr niedrigen Energiebedarf aufweisen. Einsparungen bis zu 30 Prozent sind das Ziel. "Damit wird das Energiesparen zur Pflicht", sagt Roland Pause, Energieexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Wärmeschutzverordnung legte fest, wie viel Heizenergie pro Jahr im Neubau verbraucht werden durfte und welche Anforderungen an die Wärmedämmung zu stellen sind. Die Heizungsanlagen-Verordnung sorgte dafür, dass Wärme in umweltfreundlichen Kesseln erzeugt wurde. Die neue Energieeinsparverordnung fasst nun die alten Verordnungen zusammen und legt dabei Grenzwerte für den Primärenergiebedarf von Neubauten fest. Der Primärenergiebedarf ist die Energiemenge, die für den Heizungsenergiebedarf und für den Warmwasserenergiebedarf benötigt wird. Zusätzlich muss natürlich dabei noch die Energiemenge berücksichtigt werden, die durch die Verteilung und Umwandlung der eingesetzten Brennstoffe entsteht. So ist zum Beispiel auch an Wärmebrücken, Übertragungsverluste und solare Zugewinne zu denken. Damit die neuen Vorschriften auch eingehalten werden, schreibt der Gesetzgeber für jeden Neubau einen Energiebedarfsausweis vor. In diesem Ausweis sind Energie- und Wärmebedarf sowie Energiekennwerte zusammengefasst. Er stellt gewissermaßen die energetischen Eigenschaften des Gebäudes dar und ist Bestandteil des Bauantrages. In der Berechnung für die Energiebilanz eines Gebäudes sind alle Parameter der Heizungsanlage, die Art der Warmwasserbereitung und die verwendeten Energieträger, wie Heizöl, Erdgas, Flüssiggas oder Strom, zu berücksichtigen. "Der private Häuslebauer muss also mit seinen Planern, Architekten oder Bauunternehmen genau prüfen und kalkulieren, welche Einsparpotenziale für sein Haus genutzt werden können", so der Energieexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. "Dabei ist die richtige Wahl der Wärmedämmung für Wände, Decken Böden und Dach ebenso wichtig wie eine optimierte Heizungsanlage einschließlich der Warmwasserbereitung. Nur so kann erreicht werden, dass der bisherige jährliche Durchschnittsenergieverbrauch von 7 bis 10 Litern Heizöläquivalent pro Quadratmeter reduziert wird, 5 bis 7 Liter sind dann die Höchstgrenze", sagt Roland Pause. Wer mehr über die neue Energieeinsparerordnung und geltende Übergangsvorschriften wissen möchte, kann die kostenlose stationäre Energieberatung der Verbraucherzentrale Sachsen aufsuchen. Wo und wann man Termine dafür erhält, ist über das Auskunftstelefon der Verbraucherzentrale unter der Rufnummer 01805 79 77 77 zu erfahren. Weitergehende Informationen erhalten Sie von der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Quelle: Verbraucher-Newsletter: Artikel vom 11.02.2002 |
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 24.01.2002 an alle Bezirksämter folgende Verfahrensregelung herausgegeben, die für Berlin gilt: EnEV im bauaufsichtlichen Verfahren ab 1. Februar 2002 Anlagen: Die EnEV tritt am 1. Februar 2002 in Kraft (§ 20 Abs. 1 EnEV), gleichzeitig treten die Wärmeschutzverordnung und die AV-WärmeschutzV (unserer Senatsverwaltung) vom 25. Juli 1995 (ABl. S. 2738) sowie die Heizungsanlagen-Verordnung außer Kraft (§ 20 Abs. 2 EnEV). Die AVV Energiebedarfsausweis ist in der vorliegenden Form von der Bundesregierung beschlossen worden. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die voraussichtlich in Kürze erfolgen und keine wesentlichen Änderungen mehr bringen wird. Die Regelungen sind also vorerst anzuwenden. Die ab 1. Februar 2002 geltende EnEV stellt neue bauliche und anlagentechnische Anforderungen an zu errichtende Gebäude (§ 3 ff. EnEV) und an bestehende Gebäude und Anlagen (§§ 8 ff EnEV). Zur Erfüllung der Anforderungen sind die Bauherren und die Grundeigentümer verpflichtet. Zuständige Ordnungsbehörde ist das Bauaufsichtsamt gem. Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe j) ZustKat Ord. Bereits in der Amtsleitersitzung vom 10.10.2001 wurde angekündigt, dass beabsichtigt ist, die Erfüllung der baulichen Anforderungen durch anerkannte Sachverständige prüfen und bescheinigen zu lassen. Ggf. entscheiden die Sachverständigen auch über die beantragten Ausnahmen und Befreiungen (vgl. §§ 16, 17 EnEV). Allerdings konnte über die Einführung des Sachverständigenwesens, insbesondere über die Art und den Umfang der Aufgaben der Sachverständigen, bis heute nicht entschieden werden. Die Diskussion darüber, wie viel Aufsicht und Kontrolle der Erfüllung der baulichen Anforderungen erforderlich und vertretbar ist und durch wen sie durchgeführt werden soll, ist nicht nur in Berlin, sondern auch in anderen Bundesländern im vollem Gange. Als Zwischenlösung, die unbefristet bis zur Schaffung einer neuen Verfahrensregelung Gültigkeit hat, ist ab 1. Februar 2002 durch die Bauaufsichtsbehörden wie folgt zu verfahren: 1. Zusätzliche Bauvorlagen 1.1 Den Bauvorlagen für ein zu errichtendes Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind die Angaben und Berechnungen beizufügen, die dem Energiebedarfsausweis zu Grunde zu legen sind. 1.2 Den Bauvorlagen für ein zu errichtendes Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sind die Angaben und Berechnungen beizufügen, die dem Wärmebedarfsausweis zu Grunde zu legen sind. 1.3 Den Bauvorlagen für die bauliche Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes sind beizufügen 2. Bauaufsichtliche Prüfung der Bauvorlagen Die Bauaufsichtsbehörde hat die vorbezeichneten Bauvorlagen zu fordern und sie auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Von der Richtigkeit der Angaben darf ausgegangen werden, wenn die Bauvorlagen die notwendigen Angaben, das Ausstellungsdatum, den Namen, die Anschrift, die Funktion oder Firma und die eigenhändige Unterschrift des für die Angaben verantwortlichen Ausstellers enthalten (gem. § 2 Nr. 9 AVV Energiebedarfsausweis). Rechtsgrundlage für die Vorlagepflicht ist § 57 Abs. 2 BauO Bln i.V.m. § 5 Abs. 2 BauVorlVO. Die Vorlagepflicht besteht im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 55 BauO Bln), im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 60 a BauO Bln) und im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 56 a BauO Bln). 3. Ausnahmen und Befreiungen Über Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen von den Anforderungen der EnEV entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. 3.1 Ausnahmen gem. § 16 Abs. 1 EnEV können nur bei Baudenkmälern oder bei sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz zugelassen werden. Für die Fälle von Ausnahmen bei andersartigen aber gleichwertigen Baumaßnahmen gem. § 16 Abs. 2 EnEV ist der Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung vorgesehen. 3.2 Anträgen auf Befreiung gem. § 17 EnEV kann nur stattgegeben werden, wenn das Vorliegen einer unbilligen Härte, insbesondere die Unwirtschaftlichkeit der Anforderungen der EnEV, für das Bauvorhaben konkret nachgewiesen ist. 4. Vorlage des Energie- oder Wärmebedarfsausweises bei Fertigstellung Es wird empfohlen, dass die Bauaufsichtsbehörde sich zusammen mit der Anzeige über die Fertigstellung des Bauvorhabens gem. § 72 Abs. 1 Satz 1, § 60 a Abs. 5 und § 56 a Abs. 5 Satz 2 BauO Bln den Energie- oder Wärmebedarfsausweis vorlegen lässt und ihn in die Bauakte nimmt. Die Vorlagepflicht der Bauherren beruht auf § 13 Abs. 4 EnEV. Zusätzlich zu den Angaben des Energie- und des Wärmebedarfsausweises kann die Bauaufsichtsbehörde jederzeit die Vorlage der diesen Angaben zugrunde liegenden Berechnungen verlangen. Ich bitte wie vorstehend zu verfahren. Zur Beantwortung einzelner auftretender Verfahrens- und Fachfragen bin ich gern bereit. |
Und damit Sie nun auch noch alles wissen, füge ich hier die AVV an. Entwurf Stand: 30.10.2001 Vom ... Nach § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Energieeinsparverordnung vom ... (BGBl. I S. ...) erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: § 1 (1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt und Aufbau
(2) Die Energie- und der Wärmebedarfsausweise enthalten wesentliche Ergebnisse rechnerischer Nachweise eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf Grund der Energieeinsparverordnung. Diese stellen die energiebezogenen Merkmale dieses Gebäudes oder Gebäudeteiles im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung -SAVE- (ABl. EG Nr. L 237 S. 28) dar. (3) Für Gebäude, bei denen der Jahres-Primärenergiebedarf auf Grund des § 3 Abs. 3 EnEV nicht begrenzt ist, sowie für Gebäude mit geringem Volumen nach § 7 EnEV sind keine Energie- oder Wärmebedarfsausweise aufzustellen. § 2 Energie- und Wärmebedarfsausweise müssen folgende allgemeine Angaben enthalten
Die Angaben nach den Nummern 8 und 9 stehen am Schluss der Ausweise, die Angabe nach Nummer 8 zusätzlich im Kopfbereich jeder Seite. § 3 (1) Die Energiebedarfsausweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen müssen entsprechend dem Muster A im Anhang gegliedert werden. Sie bestehen aus den Abschnitten
(2) Den Energiebedarfsausweisen können Anlagen beigefügt werden, welche insbesondere die Angaben in den Abschnitten II und III dokumentieren. Dies können insbesondere sein
Soweit solche Anlagen beigefügt werden, ist im Energiebedarfsausweis darauf hinzuweisen. § 4 (1) Abschnitt I des Energiebedarfsausweises enthält die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7. (2) In Abschnitt II des Energiebedarfsausweises sind anzugeben
Die Werte sind für Wohngebäude bezogen auf die Gebäudenutzfläche (AN) in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/(m²× a)) und bei anderen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen (Ve) in Kilowattstunden pro Kubikmeter und Jahr (kWh/(m³× a)) anzugeben. (3) Wird von der Regelung nach Anhang 1 Nr. 2.1.2 EnEV Gebrauch gemacht, ist in Abschnitt II in Verbindung mit dem Hinweis nach § 5 zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen: "Da dieses Gebäude zu mindestens 80 vom Hundert durch eine elektrische Speicherheizung beheizt wird, ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs dieses Gebäudes der Primärenergiefaktor für Heizung und Lüftung nach Anhang 1 Nr. 2.1.2 EnEV abweichend von der DIN V 4701-10 erleichternd mit 2,0 angesetzt worden." (4) Wird von der Regelung nach Anhang 1 Nr. 2.1.3 EnEV Gebrauch gemacht, ist in Abschnitt II in Verbindung mit dem Hinweis nach § 5 zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen: "Da dieses Gebäude eine monolithische Außenwandkonstruktion hat und mit einem Niedertemperaturkessel ausgestattet ist, dessen Systemtemperatur 55/45 °C überschreitet, wurde der für dieses Gebäude zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2.1.3 EnEV um drei vom Hundert höher angesetzt." (5) In Abschnitt III des Energiebedarfsausweises sind anzugeben
§ 5 Der Energiebedarfsausweis muss folgende Hinweise enthalten:
§ 6 Die §§ 3 bis 5 gelten mit folgenden Maßgaben auch für Energiebedarfsausweise, die anlässlich einer Änderung oder Erweiterung bestehender Gebäude mit normalen Innentemperaturen aufgestellt werden:
§ 7 Soweit die für die Aufstellung eines Energiebedarfsausweises erforderlichen energiebezogenen Merkmale für Gebäudeteile, die von der Änderung nicht betroffen sind, nicht aus vorliegenden Bauunterlagen ermittelt werden können, dürfen sie in Anlehnung an das technische Regelwerk in geeigneter Weise abgeschätzt werden. § 8 Die Wärmebedarfsausweise für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen muss dem Muster B im Anhang entsprechend gegliedert werden. Sie bestehen aus den Abschnitten
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 9 (1) Abschnitt I des Wärmebedarfsausweises enthält die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5. (2) In Abschnitt II des Wärmebedarfsausweises sind anzugeben
(3) In Abschnitt III des Wärmebedarfsausweises sind anzugeben
(4) Wird der Wärmebedarfsausweis freiwillig für ein bestehendes Gebäude aufgestellt, ist § 6 Nr. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 10 Der Wärmebedarfsausweis muss folgenden Hinweis enthalten: "Die Angaben des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts sind vornehmlich zur überschlägig vergleichenden Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeentwürfen vorgesehen. Sie erlauben nur bedingt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil sich die Randbedingungen weitgehend auf normierte Werte stützen, das Klima und die Nutzung nicht einbezogen sind und die Einflüsse von Lüftung, solaren und internen Gewinnen sowie die gesamte Anlagentechnik nicht Gegenstand der Berechnungen sind." § 11 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ...... [einsetzen: Tag nach der Veröffentlichung] in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Anhang: Energiebedarfsausweis nach § 13 Energieeinsparverordnung
Wärmebedarfsausweis nach § 13 Energieeinsparverordnung
Begründung I. Allgemeiner Teil § 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) - vom .... November 2001 (BGBl. I S. ...) ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Einzelheiten der Energie- und Wärmebedarfsausweise. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung ist am [Tag nach der Verkündung einsetzen] Oktober 2001 in Kraft getreten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 EnEV). Der Entwurf folgt soweit sinnvoll und möglich - dem Vorbild der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 WärmeschutzV vom 20. Dezember 1994 (Bundesanzeiger vom 28. Dezember 1994). Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur den Aufbau und inhaltliche Details von Ausweisen regelt, deren wesentliche materiellrechtliche Inhalte bereits in der Energieeinsparverordnung festgelegt sind, und im Wesentlichen an Daten anknüpft, die nach der Verordnung ohnehin zusammengestellt werden müssen, sind von ihr weder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten noch werden Bund, Länder und Gemeinden mit Kosten belastet. Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht. II. Besonderer Teil Zu § 1 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift fest und stellt klar, dass nur Inhalt und Aufbau, nicht jedoch die grafische Gestaltung der Energie- und Wärmebedarfsausweise geregelt werden. Der Anhang enthält Muster; es handelt sich nicht um Vordrucke oder gar Formblätter für Bauvorlagen. Absatz 2 entspricht § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur WärmeschutzV. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Energiebedarfsausweisen in § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV gilt grundsätzlich für alle Neubauten. Auf Grund von Ausnahmeregelungen unterliegen jedoch nicht alle Neubauten dem Erfordernis, dass die in § 13 Abs. 1 EnEV genannten Nachweisergebnisse berechnet werden müssen. In diesen Fällen könnte der Ausweis nur mit zusätzlichem, unwirtschaftlichen Aufwand erstellt werden. Nachberechnungen verlangt die EnEV deshalb nicht. Vor diesem Hintergrund stellt Absatz 3 klar, dass in den Fällen des § 3 Abs. 3 (hier könnte nur der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust angegeben werden) und § 7 (hier ist keines der verlangten Ergebnisse Gegenstand von Nachweisen) ein Energie- oder Wärmebedarfsausweis nicht aufzustellen ist. Die Möglichkeit einer freiwilligen Aufstellung eines Ausweises bleibt in diesen wie auch in anderen Fällen unberührt (vgl. dazu § 6 Nr. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 4). Zu § 2 § 2 bezeichnet die zur Identifizierung des Gebäudes und des Aufstellers eines Energie- oder Wärmebedarfsausweises bei allen Ausweisen notwendigen Angaben. Zu § 3 Absatz 1 legt einen dreiteiligen Aufbau der Energiebedarfsausweise fest. Im Interesse der Wiedererkennbarkeit durch den Verbraucher sollen vor allem die Energiebedarfsausweise für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (§ 13 Abs. 1 EnEV) und jene für bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 13 Abs. 2 EnEV) in vergleichbarer Weise aufgebaut sein. Um trotz der erforderlichen Vereinheitlichung Spielräume zugunsten vertiefender Angaben, insbesondere zur Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse, zu lassen, eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit, freiwillig entsprechende Anlagen beizufügen. Zu § 4 § 4 Abs. 1 und 2 ordnet die allgemeinen Angaben zum Gebäude nach § 2 sowie die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV, welche den Charakter von Energiebedarfswerten haben, den Abschnitten I und II zu. Die Vorgabe der Maßeinheit dient der Klarstellung. Absatz 3 dient klarstellend dem besseren Verständnis in den Fällen des Anhangs 1 Nr. 2.1.2 EnEV, der eine Sonderregelung für bestimmte Anwendungsfälle von elektrischen Speicherheizgeräten enthält. Da sich die Sonderregelung nur auf die Verminderung des Primärenergiefaktors in der Berechnung bezieht, nicht jedoch auf die Angaben im Energiebedarfsausweis (Anhang 1 Nr. 2.1.2 Satz 3 EnEV), ist in den Ausweis das Ergebnis aufzunehmen, wie es sich ohne Verminderung des Primärenergiefaktors also bei unveränderter Anwendung der Norm DIN V 4701-10 darstellen würde. Damit kann aber der berechnete Ist-Wert für das Gebäude im Einzelfall größer werden als der zulässige Höchstwert, was für den Adressaten der Erklärung bedarf. Nach Anhang 1 Nr. 2.1.3 EnEV darf bei bestimmten Ausführungen mit monolithischem Mauerwerk beim Nachweis ein um 3 vom Hundert erhöhter Höchstwert zugrunde gelegt werden. Dieser Höchstwert ist im Energiebedarfsausweis anzugeben. Benutzt der Adressat den Energiebedarfsausweis zum Vergleich verschiedener Bauausführungen, so bedarf es einer Erklärung, warum bei ansonsten gleichartigen Gebäuden im Falle der hier einschlägigen Ausführungen ein anderer Höchstwert maßgeblich ist. Deshalb soll auf diese Fälle begrenzt der Hinweis nach Absatz 4 in den Ausweis aufgenommen werden. Absatz 5 benennt weitere in § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV angelegte Pflichtangaben, die in Abschnitt III der Energiebedarfsausweise zu machen sind. Zahlenangaben zur Dichtheit, zur Berücksichtigung von Wärmebrücken und zum sommerlichen Wärmeschutz werden nicht verlangt; es genügt die Angabe über die Art des geführten Nachweises; Teilergebnisse der Nachweisrechnung dürfen nach § 3 Abs. 2 als Anlage beigefügt werden. Zu § 5 Mit dem obligatorischen Hinweis auf die normierten Bedingungen wird der Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EnEV nachgekommen. Er dient der Aufklärung des Verbrauchers. Es soll einer Fehlinterpretation der Angaben in den Ausweisen vorgebeugt werden, insbesondere zwangsläufig fehlerhaften Rückschlüssen auf den späteren tatsächlichen Energieverbrauch. Auch der zweite Hinweis dient dem besseren Verständnis der Zahlenangaben in den Ausweisen. Zu § 6 Energiebedarfsausweise für bestehende Gebäude sollen grundsätzlich wie jene für Neubauten gegliedert werden. § 6 trägt aber einigen Besonderheiten Rechnung: Bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude sind Energiebedarfsausweise auszustellen, falls "im Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die erforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind" (§ 13 Abs. 2 EnEV). Diesen Umstand soll der Hinweis nach Nummer 1 hervorheben. § 13 Abs. 2 EnEV setzt freiwillige Berechnungen voraus. Die Regelung soll dazu beitragen, dass in diesen Fällen vermehrt Energiebedarfsausweise erstellt werden, die in den wesentlichen Punkten denen für neue Gebäude entsprechen. Ein Höchstwert gilt hier allerdings nicht. Auch in den Fällen des § 8 Abs. 2 EnEV kann bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden der Nachweis geführt werden, der dem Nachweis für Neubauten entspricht. Hier gilt ein um 40 % höherer Höchstwert als bei vergleichbaren Neubauten. Auf diesen Fall bezieht sich der Hinweis nach Nummer 3. Nach den Nummern 2 und 3 soll für die Fälle der freiwilligen Aufstellung von Energiebedarfsausweisen der Anlass der Aufstellung hervorgehoben werden, damit der Adressat verstehen kann, warum keine oder veränderte Höchstwerte gelten. Zur Verbesserung des Informationsgehaltes und der Vergleichbarkeit der aus unterschiedlichen Anlässen aufgestellten Energiebedarfsausweise soll generell der jeweilige, bei gleichartigen neu zu errichtenden Gebäuden einzuhaltende Höchstwert angegeben und durch Hinweise nach Nummer 3 nachvollziehbarer gemacht werden. Der Hinweis nach Nummer 4 knüpft an § 13 Abs. 2 Satz 2 EnEV an und soll darauf aufmerksam machen, dass das Ergebnis durch erlaubte vereinfachende Annahmen beeinflusst worden sein kann. Zu § 7 Um eine möglichst breite Anwendung von Energiebedarfsausweisen zu ermöglichen, lässt § 7 die Abschätzung der Eigenschaften nicht betroffener Bau- und Anlagenbestandteile zu. Einschlägige Regeln der Technik zur Ausführung von Schützungen sind in Vorbereitung. Mit Blick auf den Umstand, dass erforderliche Berechnungen vorliegen müssen, ist hier eine großzügige Handhabung sinnvoll. Zu den §§ 8 und 9 Aufbau und Inhalt des Wärmebedarfsausweises für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen folgt im Grundsatz dem Aufbau und Inhalt der anderen Ausweise. Abweichungen beruhen auf den in diesen Fällen verlangten Berechnungsergebnissen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 EnEV ist ausschließlich der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust als Pflichtbestandteil von Wärmebedarfsausweisen vorgegeben. Die Angabe der Quelle für die einzutragenden Ergebnisse dient der Klarstellung und steht in Einklang mit den Vorgaben der EnEV hinsichtlich der durchzuführenden Berechnungen. § 9 Abs. 3 regelt den Inhalt des Abschnitts III der Wärmebedarfsausweise. Zahlenangaben zur Dichtheit und zur Berücksichtigung von Wärmebrücken sollen nicht verlangt werden, weil die Angabe über die Art des geführten Nachweises ausreichen wird; Teilergebnisse der Nachweisrechnung dürfen nach § 8 Satz 3als Anlage beigefügt werden. § 9 Abs. 4 stellt die Aufstellung von Wärmebedarfsausweisen für bestehende Gebäude frei, weil die Regelung nach § 8 Abs. 2 EnEV auch für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen gilt. Zu § 10 § 13 Abs. 3 EnEV schreibt auch für Wärmebedarfsausweise die Aufnahme eines Hinweises auf die normierten Randbedingungen vor, unter denen die Ergebnisse ermittelt wurden. Der Verbraucher soll mit dem Hinweis auf die begrenzte Aussagekraft auch des Transmissionswärmeverlusts für Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch aufmerksam gemacht werden. Einen vergleichbaren Hinweis enthält bereits die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 12 WärmeschutzV. Zu § 11 § 11 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Zum Anhang (Muster) Die Muster im Anhang sollen nur insoweit binden, wie sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich für bindend erklärt werden. Insbesondere hinsichtlich der Schriftart- und Größe, des Seiten und Zeilenumbruchs und der grafischen Gestaltung sollen sie nur empfehlenden Charakter haben. Nach Maßgabe der Vorgaben der §§ 1ff. sind sie ggf. um bestimmte Angaben zu ergänzen. Das Muster A gilt für zu errichtende und für bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen, das Muster B für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesrat hat der ,,Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Energiebedarfsausweis" gemäß EnEV Gebäudepass II Um zukünftig eine qualitative Übersicht auf dem Immobilienmarkt zu ermöglichen, hat das Bundesbauministerium für den Bau von Einfarnilienhäusern einen Gebäudepass und eine Hausakte Der Gebäudepass ist gleichzeitig Bestandteil der Hausakte, die es dem Bauherrn erleichtern soll, während der Planungs- und Bauphase der Immobilie alle wichtigen Unterlagen zusammen zu stellen und während der Nutzung aufzubewahren. Der Besitzer hat dadurch den Vorteil, dass er nicht nur die Quelle : BBG News April 2001 |
Der Bauwerkspass Eine durch die Bundesregierung initiierte Untersuchung über die Wirksamkeit der Energieeinsparmaßnahmen und über die Richtigkeit der Wärmeschutznachweise zeigt, dass zwar tendenziell eine Energieeinsparung durch die Wärmeschutzverordnung erreicht wird, die Nachweise jedoch noch sehr fehlerhatt sind. Außerdem stellt sich die Frage nach der wirksamen Kontrolle der Ausführung der Wärmedämmmaßnahmen vor Ort. Neue Ideen im Sinne des Verbraucherschutzes sollen darum dem Bauherrn mehr Sicherheit bei der Durchsetzung der Energieeinsparmaßnahmen geben. Der Inhalt dieses Bauwerkspasses beschränkt sich in dieser Diskussion allerdings auf den oben genannten Bereich der Energieeinsparung. Dies ist im Sinne der folgenden Betrachtungen unzureichend. Die Archivierung von Bestandsunterlagen aus Planung und Ausführung von Bauwerken entspricht einem absoluten technischen Erfordernis. Die Vernichtung bautechnischer Unterlagen bei den Unteren Bauaufsichten bzw. die Aufgabe der Archivierung bedeutet einen Einbruch innerhalb der Baukultur. Die Archivierung ist ein Teilaspekt der öffentlichen Sicherheit. Die Summe der Bauwerke in Deutschland stellt einen hohen volkswirtschaftlichen Wert dar, zu dessen sachgerechter Pflege" u.a. auch die Archivierung und fortlaufende Aktualisierung bautechnischer Unterlagen gehört. Bei geplanten Umbauten können damit Eigentümer von einer gesicherten Grundlage, z.B. aus der Sicht des statischkonstruktiven Gefüges, ausgehen. Damit werden unnötige Mehrausgaben vermieden, die aus Sicherheitsgründen wegen fehlender bautechnischer Unterlagen sonst vorgesehen werden müssten. Insgesamt gesehen ist das Erfordernis der sachgerechten Archivierung bautechnischer Unterlagen unter Fachleuten absolut unstrittig und stellt ein wichtiges Element qualitätssichernder Maßnahmen dar. Aus technischer Sicht bilden die Abschnitte A und D den Kern des Bauwerkspasses, je nach Aufgabe gegebenenfalls ergänzt um die Abschnitte E bis G. Dem Bauherrn selbst bleibt es vorbehalten, die Abschnitte B (Grundstück) und C (Verträge) zu ergänzen. Abschnitte und Seitenzahlen sind so variabel gehalten, dass eine Ergänzung in den Kapiteln ohne weiteres möglich ist. In der Kopfzeile sind Kapitel 1 bis 4 mit den zugehörigen Abschnitten z.B. A bis G im Kapitel 4 angegeben. Die Zusammenstellung der Unterlagen zum Bauwerkspass sowie die weitere Pflege des Passes sollte durch Verfahrensbeteiligte erfolgen, .z.B, durch Personen, die mit der Planung oder mit der Überwachung bzw. Prüfung befasst sind. Mit dem hiermit vorgestellten Bauwerkspass sollen möglichst alle wichtigen Elemente des Bauwerkes erfasst werden. Gleichwohl stellt diese Auflistung ein Angebot an die Bauherren dar. Wenn z.B. durch viele Verfahrensbeteiligte (Planer, Prüfender etc.) nur Unterlagen zu den Abschnitten A bzw. zur Bautechnik (Teil von D) zusammengestellt werden können, so sind dies schon wichtige Bausteine, die dem Bauherrn als Bauwerkspass ohne besonderen Aufwand zur Verfügung gestellt werden können. In jedem Fall wird den Unterlagen das gesamte Inhaltsverzeichnis und eine Übersicht im Sinne der Aufforderung, den Pass zu vervollständigen, vorangestellt. Herausgeber des Bauwerkspasses befürworten, dass geprüfte bautechnische Nachweise und zugehörige Aus}.ührungspläne sowie Abnahmeprotokolle über durchgeführte Ausführungskontrollen in den Bauwerkspass integriert werden. Dabei sind die rechtlichen Voraussetzungen der jeweili en Landesbauordnung zu berücksichtigen. Weitere Informationen zum Bauwerkspass bieten Ihnen unsere Geschäftsstelle, die Homepage der Kammer www.baukammerberlin.de, sowie die Bundesingenieurkammer ( www.bingk.de ). |
Ing.-Büro Rainer Bolle - Klattendiek 4 - D-28359 Bremen |
an Architekten, Sachverständige, Verbände, und auch Rechtsanwälte die es angeht |
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Sehr geehrter Herr Bumann, ich möchte Sie auf eine Diskrepanz, einen Widerspruch zwischen den beiden "Gesetzen" aufmerksam machen. Jeder Mensch weiß, dass wir bauen und uns in Häuser verkriechen müssen, um unter heiterem Himmel nicht zu erfieren. Um dabei mit möglichst wenig "Energie" auszukommen, sollen wir "wärmedämmen"! Damit anerkennt der Gesetgeber, dass es keine wärmede Gegenstrahlung in der Atmosphäre und damit keinen "Treibhauseffekt" gibt. Grund: Die Erde ist incl. Atmosphäre ein "offenes Ökosystem" mit "offenen Strahlungsfenstern". Von der EnEV ist der Unterglasgartenbau ausgenommen, weil das Beheizen zu teuer ist und diesen Wirtschaftszweig zu sehr schädigen würde. Im Ökosteuergesetz vom 01. 04. 1999 wird genau umgekehrt argumentiert. Da werden wir bestraft, dass wir mit den ausgeatmeten Kohlendioxydmolekülen die Atmosphäre aufheizen und eine "Klimakatastrophe" provozieren! So sehr sich einige Heizungsbauer über die EnEV freuen mögen, sie sollten aber bedenken, dass dem Bürger, der bauen möchte, so viel Geld aus der Tasche gezogen wird, dass er das Vorhaben bald nicht mehr realisieren kann. Mit freundlichen Grüßen |
AGiB bezweifelt Wirksamkeit der EnEV für den Klimaschutz Die Energieeinsparverordnung allein wird kaum zu einem deutlichen Absinken der Schadstoff-Emissionen führen, das nur mit einer umfassenden energetischen Altbau-Modernisierung möglich wäre. Das befürchtet die Arbeitsgemeinschaft Glas im Bau (AGiB), ein Zusammenschluss der führenden Unternehmen der Glasindustrie Saint-Gobain Glass, Pilkington und Interpane. Dafür sprechen zwei Gründe: Zum einen fehlen effiziente Impulse, die eine Sanierung des Altbaus fördern - obwohl dieser 95 Prozent des gesamten Wärmeverbrauchs verursacht. Zum anderen führen einseitige Nachrüstverpflichtungen dazu, dass das Potenzial zur Energieeinsparung im Baubestand nur zum Teil genutzt wird. "Nachgerüstete, hoch effiziente Heizkessel heizen mit hohem Wirkungsgrad zum undichten, einfachverglasten Fenster hinaus", bemängelt die AGiB. |
Dipl.-Ing. (FH) Christoph Schwan, Freier Architekt An den Deutschen Bundestag 18.Mai 2001 Architekt Schwan: Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Angelegenheit mache ich gemäss Art.17 GG von meinem Petitionsrecht in der Weise Gebrauch, dass ich beantrage, das derzeit in Gang befindliche Verfahren zur Inkraftsetzung der EnEV bis einstweilen 31. Dezember 2002 auszusetzen und bis zu diesem Termin die bauphysikalischen und baupraktischen Grundlagen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis anzupassen und Möglichkeiten energiesparender Bau und Heizungstechniken zu entwickeln, die das Ziel der Energieeinsparung gewährleisten. Sollte ich in dieser Angelegenheit aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht antragsberechtigt sein, bitte ich, diese Petition sinngemäss nach Art.17 GG zu behandeln. Gründe: 1) Allgemeines Die Bundesregierung beabsichtigt, die durch die EnEV ausgelösten Baumassnahmen mit erheblichen Steuermitteln zu subventionieren. Bereits vor Inkrafttreten der EnEV also ohne gesicherte Rechtsgrundlage hat sie bereits Mittel in einer Grössenordnung von 5 Mrd. DM bereitgestellt. Wie noch dargestellt wird, droht die Gefahr, dass die Hergabe dieser Mittel eine reine Verschwendung darstellt und darüber hinaus noch erheblich grösseren Schaden stiften wird. Es ist vollkommen unumstritten, dass der Verbrauch fossiler Energieträger aufs äusserste beschränkt werden muss. Die künftige Bedeutung der fossilen Energieträgern muss darin gesehen werden, dass sie wichtige Rohstoffe sind, die nicht verbrannt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es eine sittliche Verpflichtung dazu, die Resourcen in möglichst grossem Masse der Nachwelt und künftigen Generationen zu erhalten. Der mittelfristig geplante Ausstieg aus der Kernenergieproduktion zwingt ausserdem dazu, alternative Energieformen so zügig zu entwickeln, dass nicht nur der Verbrauch an fossiler Energie drastisch eingeschränkt werden kann, sondern die alternativen Energien das gesamte heutige Aufkommen an Kernenergie und vermiedener fossiler Energie ersetzen müssen. Hierbei ist noch nicht einmal der ohnehin wachsende Energiebedarf eingerechnet. Hierfür ist der Einsatz aller verfügbaren Mittel erforderlich. Insbesondere dürfen sie nicht für nutzlose Projekte verschleudert werden. Alleine die Umlenkung der Subventionen für die der EnEV folgenden Massnahmen in die Entwicklung der Wasserstofftechnologie, der derzeit einzig denkbaren Energiealternative, würde dieser Technik einen so grossen Wachstumsschub verleihen, dass es nicht verrmessen ist, die Lösung des Energieproblems in den kommenden 30 Jahren für erreichbar zu halten. Demgegenüber spiegelt die EnEV dem Bürger vor, dass durch sie ein wichtiger Teil des Energieproblems gelöst werden könne. Dies wäre gerade noch hinnehmbar, wenn nicht hierdurch auf fatale Weise von den wirklichen und vorhandenen Möglichkeiten zur Energieeinsparung abgelenkt würde und damit die Zukunft des Volkes in hohem und verantwortungslosem Masse geschädigt und gefährdet würde. Meine Petition ist daher nicht nur als Einwand eines technisch beruflich interessierten Bürgers zu verstehen, sondern als Aufruf an die Verantwortlichen im Deutschen Bundestag, hier, auf diesem wichtigen Gebiet den Nutzen für das Volk zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden so wie sie es geschworen haben. Im Nachfolgenden werde ich im Einzelnen angesichts der Kompliziertheit der Problematik jedoch nicht erschöpfend mein Begehren begründen. 2) Zur Begründung der EnEV Beweis: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover, Institut für geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben, Hannover, Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Hannover. Titel der Veröffentlichung: Schweizerbart`sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart, 2000 ISBN 3 510 95872 1 Die hier genannte Veröffentlichung mache ich hiermit zum Gegenstand meiner Petition und beantrage daher, diese in das Verfahren mit einzubeziehen. Ergänzend bemerke ich, dass die beiden erstgenannten Institutionen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland sind und daher die Veröffentlichungen als amtliche Verlautbarungen zu werten sind. Die genannte wissenschaftliche Veröffentlichung führt für jedermann verständlich aus, dass es aus wissenschaftlicher Sicht keinen Zusammenhang zwischen dem Eintrag von Kohlendioxid in die Atmosphäre und dem befürchteten Treibhauseffekt gibt. Darüber hinaus verweise ich darauf, dass die ernst zu nehmende meteorologische Forschung aus anderen Gründen zum gleichen Ergebnis kommt. Im Bedarfsfalle bin ich in der Lage, eine Fülle derartiger Quellen auf nationaler und internationaler Ebene zu benennen. Es liegt auf der Hand, dass eine Verordnung rechtswidrig ist und dies von der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt werden wird, wenn ihre Begründung falsch ist oder auf einem Irrtum beruht. 3) Minderung des Energieverbrauchs 4) Keine Energieeinsparung durch die EnEV * auf Aussenwänden erheblich verstärkte Dämmschichten angebracht werden müssen, wobei hier die empfohlene Mindestdämmstärke 150 mm beträgt, durch einen massgebenden Vertreter der Fraunhoferinstitute sogar 450 mm empfohlen werden. (Prof.Karl Gertis) * Gebäude luftdicht sein müssen, dennoch ein Luftwechsel von 0,6/h gewährleistet werden muss, sodass diese sich gegenseitig im Wege stehende Problematik dadurch gelöst werden muss, dass Zwangslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnungsanlagen künftig zum normalen technischen Standard im Hausbau werden müssen. * die Heizanlagen in den Nachtstunden im abgesenkten Betrieb gefahren werden müssen, um wenigstens scheinbar energieeinsparend zu arbeiten. Diese drei wesentlichen Massnahmen sind nach praktischer und wissenschaftlicher Erkenntnis nicht geeignet, zur Energieeinsparung beizutragen. Im Nachstehenden wird dies soweit begründet, dass auch ein technischer und physikalischer Laie dies nachvollziehen kann. 4.1 Keine Energieeinsparung durch Dämmtechnik Beweis: Die Erhöhung der Stofftemperatur hinter dem Dämmstoff führt jedoch unvermeidbar zu einem entsprechend grossen Temperaturgefälle innerhalb der Dämmschicht mit der Wirkung, dass der nach aussen gerichtete Energiestrom entsprechend grössser ist. Der mathematisch physikalische Zusammenhang besteht darin, dass nach den anerkannten Berechnungsverfahren das Temperaturgefälle als Faktor in die Berechnung des Energiedurchsatzes eingeht. Dies hat zur Folge, dass die Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten bei Verstärkung der Dämmstoffdicke durch das entsprechend höhere Temperaturgefälle kompensiert wird, eine energierückhaltende Verbesserung somit nicht erreicht werden kann. Beweis: w.o. Der beliebigen Erhöhung der Dämmstoffstärken sind auch insofern Wirkungsgrenzen gesetzt, als bereits bei einer Dämmstoffstärke von 80 mm keine zusätzlich bedeutende Verstärkung der Dämmwirkung mehr gemessen werden kann. Die Wirkung der Dämmfähigkeit nimmt nach den Erkenntnissen der seriösen Bauforschung im Quadrat mit der Zunahme der Materialstärke ab. Es ist daher wissenschaftlich falsch, die Wirkung von Dämmstoffen im Verhältnis zur Materialstärke geradlinig zu extrapolieren, wie dies in den Berechnungsverfahren zur EnEV vorgeschrieben werden soll. Beweis: Das Vorstehende wird durch die Erfahrungen in der Praxis durchwegs bestätigt. Hierzu verweise ich auf eine wissenschaftliche Untersuchung von Prof. Dr.-Ing. Gerd Hauser, Gesamthochschule Kassel, Lehrstuhl für Bauphysik, der in einer Studie (DBZ 3/97) nachgewiesen hat, dass ein signifikanter Unterschied im Energieverbrauch bei monolithischen ungedämmten Bauweisen und zusätzlich gedämmten Bauweisen nicht besteht. Diese wissenschaftliche Arbeit wird auch heute noch von Hauser bestätigt und ist nicht widerrufen . Hauser kommt in seinem Resumeé in dieser Arbeit zu der zutreffenden Erkenntnis, dass die Ergebnisse dadurch zu deuten seien, dass die meteorologischen Randbedingungen neben Wärmeschutzmassnahmen, Heizanlagentechnik und Nutzerverhalten den Heizenergieverbrauch bedingen würden. Allerdings unterlässt er es, diese Bedingungen zu quantifizieren und somit Aufschluss darüber zu geben, in welchem Verhältnis zueinander diese Bedingungen stehen. Bemerkenswerterweise werden diese Bedingungen auch in der EnEV nicht quantifiziert. Die meteorologischen Randbedingungen werden sogar marginalisiert. Beweis: Die Erfahrungen aus der Praxis erklären jedoch hinreichend das Versagen aussenliegender Dämmstoffe im Hinblick auf Energieeinsparung. In der Fachliteratur (z.B. DAB) häufen sich inzwischen die Schadensberichte, die zeigen, dass durch Abstrahlung die Oberflächen von Dämmstoffen z.B. bei den sog. Wärmedämmverbundsystemen weit unter die Temperatur der Umgebungsluft auskühlen können. Dies zeigt, dass die in der EnEV vorgegebenen Berechnungsweisen von falschen weil viel zu hoch angesetzten Stofftemperaturen an der Gebäudeoberfläche ausgehen und daher die berechneten Energiedurchgänge entschieden zu klein sind und in Wirklichkeit erheblich grössere Energieverluste bei derartigen Randbedingungen gegeben sind. Dieser Effekt wird allerdings in den Normen nicht berücksichtigt. Dies hätte jedoch spätestens dann geschehen müssen, als die DIN 4108 über ihre ursprüngliche Zielsetzung hinaus Vermeidung von Tauwasserschäden auch als Energiesparnorm zweckentfremdet worden ist. Bemerkenswert hierbei ist, dass die zitierten Bauschäden nur bei Wärmedämmverbundsystemen auftreten. Eine weitere und unvermeidbare Folge dieses Auskühlungseffektes durch Abstrahlung besteht darin, dass sich innerhalb überdimensionierter Dämmstoffe Tauwasser anreichert, welches kapillar nicht mehr zur Oberfläche geführt wird. Da die vorderen Bereiche dieser Dämmstoffe unterkühlt sind und weit unter dem Gefrierpunkt liegen, kommt es zur Resublimierung von Wasserdampf, somit zur Eisbildung innerhalb des Dämmstoffs, die zur Bildung einer höchst schädlichen Dampfsperrwirkung im Oberflächenbereich führt. Je nach Verlauf eines Winters kommt es daher zum Absaufen des Dämmstoffes, verbunden mit allen Schäden, die von durchnässten Bauteilen bekannt sind, einschliesslich der Schimmelbildung an Innenwandflächen, die nach der Theorie siehe das Schreiben vom 17.4.01 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, MD Prof. Dr. Michael Krautzberger, Az: BS R 14 eigentlich gar nicht möglich sind. Dass hier natürlich auch der völlige Verlust der Dämmwirkung und sogar der gegenteilige Effekt eintritt, versteht sich von selbst. Theorie und Praxis klaffen daher unüberbrückbar weit auseinander. 4.2 Energievergeudung durch Dämmtechnik Beweis: Nach den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, die sogar in einer Anlage zur EnEV veröffentlicht sind, spielen Einstrahlungsvorgänge an einem Gebäude auf den Energiehaushalt eine ausschlaggebende Rolle. Selbst im Hochwinter erfährt ein Gebäude noch einen durchschnittlichen Energieeinstrahlungsgewinn von 40 W/m² alleine aus der Globalstrahlung. Hinzu kommt ein weiterer Energieeintrag in etwa gleicher Grösse, schwankend jedoch in Abhängigkeit von den Einzelverhältnissen, durch Einstrahlung aus der Gebäudeumgebung. Es kann daher selbst im ungünstigsten Fall von einer Einstrahlungsleistung von 80 W/m² Gebäudeoberfläche ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil dieser Strahlungslleistung mit wesentlich höheren Einstrahlungsraten ausserhalb der Nachtstunden erfolgt, dort also etwa den dreifachen Wert des Durchschnittswertes eines 24 Stundentages annimmt. Dieser Energiezugfluss übersteigt somit die Leistung der Heizanlage bei weitem und ist somit auch der massgebende Energielieferant am Gebäude. Diese Werte sind wissenschaftlich gesichert und durch langjährige meteorologische Messreihen bestätigt. Daher sind sie auch in der Anlage zur EnEV aufgeführt, ohne dass jedoch hieraus irgend eine Schlussfolgerung gezogen wird. Beweis: Nur nebenher sei erwähnt, dass auch der überwiegende Energieabtrag am Gebäude durch Strahlungsvorgänge bestimmt ist und nicht etwa durch konvektive Vorgänge. Dem folgt sogar die DIN 4108 mit dem niedrigen Wärmeübergangskoeffizienten aussen von 25 W/m² . Dem gegenüber steht eine Abstrahlungsleistung von 250 350 W/m² nach dem Strahlungsgesetz von Stefan Boltzmann. Hieraus folgert, dass der in der DIN 4108 behandelte Energieabtrag nur einen Bruchteil des Gesamtvorganges beschreibt. Beweis: Da nun, wie gezeigt, der Einstrahlung von Wärmeenergie gerade im Winter eine überragende Bedeutung zukommt, ergeben sich hieraus schwerwiegende bauliche Schlussfolgerungen, die in völligem Gegensatz zum Denkansatz der EnEV stehen: Da im tageszeitlichen Rhythmus die eingestrahlten Energiebeträge zeitweise den Heizenergiebedarf erheblich übersteigen, kommt es darauf an, dass * der Energieeintrag aus Strahlung nicht behindert wird. Dem stehen jedoch aussen angeordnete Dämmstoffe diametral entgegen. * genügend speicherfähige Masse vorhanden ist, die die Überschussenergie abspeichert, bis sie durch nächtliche Abkühlung abgerufen wird. Dem stehen Bauweisen gegenüber, bei denen der allerdings vergebliche Versuch unternommen wird, speicherfähige Massen durch ein Übermass an Dämmstoffen auszugleichen. Aus naturgesetzlichen Gründen ist diese Idee falsch, weil Dämmstoffe keine nennenswerten Speichereigenschaften haben. Beweis: Demgegenüber fordert die EnEV erheblich verstärkte Dämmschichten und verbietet sogar die Berechnung des Strahlungsgewinns am Gebäude auf Wänden. Ebenso ordnet sie nach dem Prinzip der reinen Willkür an, dass bei speicherungsfähigen Wandkonstruktionen höchstens eine Materialdicke von 10 cm berechnet werden darf. Beweis: Hier verlässt also die EnEV endgültig den Boden der wissenschaftlichen Vernunft und wandelt sich zum Steuerungsinstrument einer pseudowissenschaftlichen Ideologie, in die sich einige drittmittelfinanzierte Forschungsinstitute und ihnen ergebene Lehrstuhlinhaber verrannt haben und deren wissenschaftliche Reputation nun aufs höchste gefährdet ist, sodass sie nun nur noch heftiger ihre wissenschaftlich unhaltbaren Thesen verteidigen, ohne sich jedoch einer wissenschaftlichen Disputation zu stellen. 5. Das falsche bauphysikalische Modell der EnEV Seitdem haben sich jedoch die Heizgewohnheiten und die Heiztechnik grundlegend verändert. Da inzwischen auch erkannt worden ist, dass ein befriedigendes Raumklima durch das Strahlungsklima einer ausreichend temperierten Umgebungsfläche bestimmt ist und nicht etwa durch die Temperatur der Raumluft, die nur Indikator des Strahlungsklimas ist, ist daher die Temperierung der Gebäudehülle mit dem Ziel einer ausreichenden Wandoberflächentemperatur Teil des normalen und geplanten Heizungsvorgangs. Daher ist es wissenschaftlich unstatthaft, die Wärmeleitungsvorgänge in einen heizkostenverursachenden Transmissionswärmeverlust umzumünzen. Dies ist daher der Ausdruck eines Willküraktes des Normgebers, der es schlicht übersehen hat, dass die beheizungstechnischen Grundlagen der Norm sich radikal verändert haben. Unverständlich muss allerdings bleiben, dass dieser einfache Sachverhalt auch von der autorisierten Wissenschaft nicht erkannt worden ist. Aus diesem Grunde ist der gesamte der EnEV zugrunde liegende bauphysikalische Denkansatz falsch und bedarf einer grundlegenden Neufassung und Anpassung an die Wirklichkeit. Diese ist davon gekennzeichnet, dass alle relevanten energetischen Vorgänge am Gebäude durch das Wetter und Strahlungsgeschehen bestimmt sind. Lüftungswärmeverluste und konvektiver Energieabtrag spielen, wie weitere Untersuchungen einer seriösen Bauforschung zweifellos ergeben werden, eine nur untergeordnete Rolle. 6) Lufdichte Gebäude Dieser Irrweg wird sodann konsequent weiterverfolgt, da gleichzeitig und unvermeidbar die Luftdichtigkeit angesichts der unvermeidbaren Forderung nach einem 0,6/h fachen Luftwechsel nur mit Zwangslüftungsanlagen erreicht werden kann, denen eine Wärmerückgewinnungsanlage angegliedert ist. Dies führt dazu, dass das gesamte Raumluftvolumen eines Gebäudes täglich etwa 80 mal durch die Lüftungsanlage bewegt werden muss . Die hierfür erforderliche elektrische Energie kommt mit einem Wirkungsgrad von etwa 20% beim Verbraucher an, sodass das Ergebnis dieser scheinbar energiesparenden Heiz und Bautechnik die Verschleuderung von Primärenergie ist. Bemerkenswert hierbei ist, dass der Verbrauch an elektrischer Energie bei Zwangslüftungsanlagen nicht limitiert ist. In der EnEV findet sich lediglich ein Hinweis, dass hierzu eine weitere Verordnung geplant sei. Beweis: Derartige Lüftungsanlagen sind auch gesundheitlich bedenklich. Sie bilden eine unzugängliche Brutstätte für krankheitsauslösende Keime, denen das Immunsystem des Menschen nicht gewachsen ist. Erfahrungen aus anderen Ländern, z.B. Schweden sind bekannt und haben dort bereits zur Ausserbetriebsetzung derartiger Anlagen geführt. Beweis: 7) Keine Energieeinsparung durch Nachtabsenkung Ek = ½ m * v² gilt, nimmt der morgendliche Energieverbrauch beim Aufheizvorgang sogar quadratisch zu. Die Erfahrung bestätigt dies, weil gleichmässig gefahrene Heizanlagen den geringsten Energieverbrauch haben . Bei den von der EnEV offenkundig favorisierten hochgedämmten Leichtbauweisen ist ausserdem eine Nachtabsenkung von Heizanlagen schon deshalb nicht möglich, weil sie wegen des geringen Wärmespeicherungsvermögens in kürzester Zeit auskühlen und bei Anheizvorgängen schwerwiegende Tauwasserschäden unvermeidlich werden. Derartige Tauwasserschäden sind sogar bei Massivbauweisen bekannt, bei denen die Nachtabsenkung als Nachtabschaltung praktiziert wird. Die hierdurch ausgelöste Durchfeuchtung der Umschliessungswände führt sogar zu einem zusätzlichen Energieverbrauch wegen der drastisch erhöhten Wärmeleitfähigkeit durchfeuchteter Wände. Beweis: 8) Warum Aufschub bis 31. Dezember 2002 ? Der in dieser Petition erbetene Aufschub soll die zeitliche Gelegenheit schaffen, eine vernünftige Verordnung zu entwickeln. Aus meiner Sicht kann sich eine derartige Verordnung auf die Vorgabe von maximalen Energieverbräuchen beschränken. Wie in den meisten Landesbauordnungen schon üblich, ist es durchaus möglich, auch diesen Verantwortungsbereich in die alleinige Kompetenz der Planer zu übergeben . Dies wäre auch ein Teil der erforderlichen Deregulierung und ein Zeichen dafür, dass der Staat sich zu den Verhaltensweisen eines liberalen Rechtsstaates bekennt. 9) Produkthaftung 10) Ausblick Hierbei muss sorgfältig geprüft werden, ob die bisher mit dieser Problematik befassten Institute und Personen, die tatkräftig an einem offenkundigen Irrweg gebaut haben, noch geeignet sind, mit dieser höchst verantwortungvollen Arbeit betraut zu werden. Die Wissenschaftsgeschichte spricht hier eindeutig dagegen. Hiermit erkläre ich meine Bereitschaft zur weiteren Erläuterung und Verteidigung meiner Begründung in jeder gewünschten Form. Mit freundlichem Gruss |
KOMMENTAR ZUR ENEV |
Anforderungen der EnEV - vom Niedrigenergiestandard weit entfernt Dipl.-Ing. Werner Eicke-Hennig Institut Wohnen und Umwelt, Darmstadt, IMPULS-Programm Hessen. Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 - Zukünftig Zweiklassengesellschaft für Niedrigenergiehäuser? Die Bundesländer hatten bereits 1995 eine erneute Novelle der Wärmeschutzverordnung zur Energieeinsparverordnung gefordert, um die Einführung des Niedrigenergiestandards für den Neubau zu erreichen. Der im Juli im Bundesrat verabschiedete Entwurf der EnEV, der im Frühjahr 2002 in Kraft treten soll, zeigt jedoch: Das Ziel wurde nicht erreicht. · Die EnEV wird entgegen den Aussagen aus einigen Ministerien nicht den Niedrigenergiestandard einführen. Hier ist mehr ein "auf der Stelle treten" erkennbar, das schwächliche Anforderungsniveau geht z.T. hinter die WschVO von 1995 zurück. Positive Neuerungen liegen vor allem in der Umstellung des Nachweis-Rechenverfahrens: · Es wird die Wärmebilanzrechnung eingeführt, die neben den Gebäudewärmeverlusten nun auch die Verluste der Haustechnik incl. den Hilfsstromverbrauch einbezieht und Energieverluste mit Gewinnen (solar, intern) bilanziert. · Gebäude werden zukünftig mit "Energiekennwerten" bewertet. Für Architekten, Ingenieure, Bauvorlagenberechtigte steht damit die Aufgabe, sich das neue Rechenverfahren anzueignen, zumal mit der EnEV eine Reihe von neuen wärmetechnischen Normen gültig werden, die beachtet werden müssen. Vor allem ist die Zusammenarbeit von Architekten, Fachingenieuren und Anlagenbauern neu zu überdenken. Auch für das Bauhandwerk entstehen neue Aufgaben (Materialien, Techniken für Dichtheit, Wärmebrückenreduktion, verlustarme Heizsystemteile etc.). Hier ist ein Lernprogramm von mind. 3-5 Jahren für die Bauwirtschaft realistisch. Schaut man sich die kommende Verordnung genauer an, zeigt sich ein klarer Weiterentwicklungsbedarf. Der Weg zum Niedrigenergiehaus ist noch nicht zu Ende gegangen und der Teufel steckt ungewollt oder gewollt im Detail. Die bisher von 7 Bundesländern geförderten Niedrigenergiehäuser, die NEH-Stadteile in Freiburg-Rieselfeld (11.000 Einw.), Hannover-Kronsberg (16.000 Einw.) etc. sind um Klassen (40-45 %) besser als das kommende Niveau. Das Anforderungsniveau: Die Anforderungen für Neubauten (Gebäude mit normalen Innentemperaturen) werden in Form von Energiekennwerten auf Primärenergieebene gestellt. Damit sollten alle Verluste der Energieumwandlungskette in die Bewertung einbezogen werden. Dies ist intellektuell anspruchsvoll, aber wenig durchdacht. Die Primärenergiefaktoren (DIN V 4701-10 und EnEV) liegen bei den fossilen Energieträgern mit 1,1-1,2 gleichauf. Unterschiede gibt es nur zwischen den fossilen Energien einerseits und den regenerativen Energien (0!) und besonders der Elektrizität als Heizstrom (3,0 bzw. 2,0 für 8 Jahre) andererseits. Einzig beim Heizstrom hätte die primärenergetische Bewertung Konsequenzen im Planungsprozeß. Hier aber wurde der Faktor im politischen Prozeß entschärft und dem neuen Bewertungssystem der Biß genommen. Mit 2,0 lassen sich selbst strombeheizte EFH mit 75 kWh/(m²Fläche real*a) Nutzenergie bauen. Im Falle der erneuerbaren Energieträger, wird die primärenergetische Bewertung aufgehoben (Faktor 0, es greift die schwächliche Nebenanforderung). Ein wertloser Bonus, da solcherart beheizte Gebäude aus physikalischen und Kostengründen einen besonders geringen Heizwärmebedarf benötigen. Es ist sinnvoller, die Bewertung dort zu plazieren, wo Planer und Bauwirtschaft handeln können: Die Primärenergie würde z.B. als nachrichtliche Größe ausgerechnet, so funktionieren viele Länder-Energie-pässe in Deutschland. Die Bürger favorisieren beim Neubau ohnehin zu über 70 % Erdgas als Energieträger. Was wird besser? Das Anforderungsniveau für den Neubau tritt auf der Stelle. Modellrechnungen zeigen: Ab A/V-Verhältnis von 0,6 werden bei Brennwertkesseleinsatz die Anforderungen an die Gebäudehülle schlechter als 1995. Je nach angesetztem Heizsystem kann für 60-70 % des Neubauvolumens (EFH und RH), eine Einsparung von nur ca. 5-8 % gegenüber WschVO 1995 erwartet werden. Das sich dieser Tatbestand nicht gleich erschließt, liegt an der Umstellung des Anforderungsniveaus von Nutzwärme auf Primärenergie und daran, dass BMBau und BMWI keinerlei seriöse Validierungsstudien, ja nicht einmal einen Fachartikel zur Definition des Anforderungsniveaus vorgelegt haben. Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen werden die Anforderungen als mittlerer U-Wert der Hülle (+Wärmebrückenzuschlag) gestellt. Die Werte liegen um den Faktor 1,5-2 über den HT`-Werten von Niedrigenergiehäusern. Gerade bei diesem Gebäudetyp wurde bereits gezeigt, dass eine integrale Planung bei hohem energetischen Niveau Mehrkostenneutralität erzeugen kann, weil Synergien z.B. bei der sommerlichen Kühlung, Kunstlichtbedarf etc. entstehen. Hier wird durch die EnEV keinerlei Entwicklungsimpuls in Richtung dieses Standes der Technik erzeugt, wenn bei den vorherrschenden A/V-Verhältnissen HT`-Werte um 0,6-0,8 W/(m²K) gefordert werden. Die Anforderungen werden nach wie vor in Abhängigkeit des A/V-Verhältnisses gestellt. Einfamilienhäuser dürfen um den Faktor 2,1 (!) höhere Verbräuche aufweisen als sehr kompakte Gebäude. Ein vertanes Optimierungspotential, zumal die wissenschaftliche Definition des Niedrigenergiestandards die A/V-Abhängigkeit nicht kennt. Neben der Hauptanforderung "Jahresprimärenergiebedarf" gibt es die Nebenanforderung HT` (spez. Transmissionsheizlast) als eine Art "mittlerer U-Wert incl. Wärmebrücken", nur sollte sie auch greifen: Selbst bei Außenwand-U-Werten um 0,6 W/(m²K) wird sie bei Einfamilienhäusern noch um 10 % unterschritten. Die WschVO 1995 wird um 4-12 % unterschritten, wenn nach Nebenanforderung gebaut werden kann (sehr effektive Heizsysteme, z.B. BHKW`s, erneuerbare Energiequellen). Es ergeben sich nach Nebenanforderung Dämmstoffdicken zwischen 4-9 cm für alle Bauteile, weit weniger als der heute betriebswirtschaftlich sinnvolle Standard: wer bitte baut z. B. noch Dächer mit 9 cm Dämmung zwischen den Sparren? Ausnahme 1: Obwohl ohne physikalischen Bezug zueinander, bestimmt die Art der Warmwasserbereitung die Qualität der Wärmedämmung und der Heiztechnik, indem für elektr. Warmwasserbereitung der Jahres-primärenergiebedarf insgesamt um 11-12 kWh/m² AN gegenüber gebäudezentraler Warmwasserbereitung erhöht wurde. Damit werden die Interessen eines einzigen innovationsarmen in der elektr. WW-Bereitung engagierten niedersächsischen Unternehmens zum Maßstab gemacht. Die elektr. WW-Bereitung zieht damit z.B. mit der solaren WW-Bereitung gleich. Ausnahme 2: Ein Sonderniveau für porosierte Wandbildner (+3 % erhöhter Jahresprimärenergiebedarf bei Niedertemperaturkesseln in EFH) verdeutlicht, dass zum kraftlosen Schluß auch noch eine "Lex-Ziegel" möglich war, obwohl sich dieser Wirtschaftsbereich bereits gedämmten Wandkonstruktionen annähert. Ausnahme 3: Die Anforderungen für das Uralt-Stromheizsystem Elektro-Nachtspeicherofen sind durch Einführung einer politischen Primärenergieaufwandszahl 2,0 für 8 Jahre willkürlich herabgesetzt (physikalisch richtig: 3,0). Wahrscheinlich soll die deutsche Stromwirtschaft auf diesem Papierwege an einen effizienten Kraftwerkspark gewöhnt werden, die Bauwirtschaft rechnet aber solange mit falschen (politischen) Werten. Ausnahme 4: Die elektr. Wärmepumpe ist ab Jahresarbeitszahlen von 2,8 baubar, ab 4,0 wäre sie aber national erst eine umweltseitige Alternative zum Ölkessel, zur Gasversorgung gar nicht. Dem trägt z.B. die Förderpolitik des BMWI Rechnung, nicht aber die EnEV und die DIN V 4701-10. Hier hätten Entwicklungsimpulse für die E-Wärmepumpenindustrie gesetzt werden können. Ausnahme 5: Für KWK und erneuerbare Energien , also zum größten Teil auch für Elektrowärmepumpen, gibt es keine Anforderung an den Jahresprimärenenergiebedarf, hier gilt nur die Nebenanforderung HT`. Diese Regel widerspricht der heutigen Planungspraxis, in der für kapitalintensive Techniken und Energiequellen geringer Dichte gilt: ein stark reduzierter Wärmebedarf (Heizlast) begrenzt die Investitionskosten und erhöht den solaren den Anteil am Restenergiebedarf. Überdies hätte man die umweltseitige Bonität dieser Techniken besser in der DIN V 4701-10 berechnet und nicht mit politischen Geschenken beim Wärmeschutz im Anforderungsteil der EnEV "belohnt". Auch fehlen Anforderungen an die Qualität von Nah- und Fernwärme, durch differenzierte Aufwandszahlen in der DIN V 4701-10 wie sie seit Jahren z.B. im Hessischen Energiepaß enthalten sind. Das Rechenverfahren und das Anforderungsniveau sind nicht validiert, Modellrechnungen, wenn sie denn existieren, nicht publiziert. Es gab keinen Abgleich mit der bisherigen Definition des Niedrigenergiestandards, auch der Stand der Technik wird nicht immer beachtet. Kongruenz mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung ist kaum erkennbar. Das neue Rechenverfahren Neu ist das Zusammenspiel von EnEV und mitgeltenden Normen, hier besonders die DIN V 4108-6 (Bilanzverfahren, nationale Klima-/Nutzungsdaten) und die DIN V 4701-10 (Berechnung Verluste Haustechnik). Beide wichtigen Normen sind Vornormen und noch im Entwurfs- und Einspruchsverfahren. Sie sind nicht fehlerfrei und bedürfen der Weiterentwicklung, erhalten jedoch bereits "Gesetzes"kraft mit der EnEV. Das Kurzrechenverfahren der EnEV, Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 und die Bilanzteile der DIN V 4701-10 erfüllen die Forderung nach gleichen Randbedingungen nur schwer (Nachtabsenkung, Einrechnung von Gewinnen bei Lüftungungsanlagen). Dies ist u.a. der Eile geschuldet, in dem die Normen als Hintergrund der EnEV fertiggestellt wurden. Sinnvoller wäre ein ganzheitlicher Rechenansatz, als die Aufspaltung in verschiedenste Normen. Dies zu schaffen, ist die Aufgabe der nächsten Jahre. In der DIN V 4108-6 existieren grobe Schwachstellen, die durch Nichteinbeziehung der Praxiserfahrungen entstanden. Die Heizperiode wird willkürlich verkürzt: Die Heizgrenztemperatur (10 statt 13-14 °C) und die Innenlufttemperatur (19 statt 20 °C) sind willkürlich festgesetzt und widersprechen allen Messungen aus Niedrigenergiehäusern. Nachdem vor 300 Jahren Isaac Newton die Grundgleichung zur Berechnung von Wärmeverlusten Q = F*k*(ti-ta) niederschrieb, scheint es in Deutschland immer noch nicht gelungen, das Integral der Innen- und Außentemperatur über die Heizperiode aufzulösen: statt der bisher seit 1995 gültigen 84 kKh sollen jetzt 66 kKh die Verluste beschreiben (F*k*66= kWh/Jahr). Das reduziert die Anforderungen an den Wärmeschutz, schlechter gedämmte Gebäude weisen aber wieder eine längere Heizperiode auf... ein schlimmer Gedankenfehler in der DIN V 4108-6. Auch ist der Ansatz für die inneren Wärmequellen in der DIN V 4108-6 so hoch, dass der Heizwärmebedarf um 10 kWh/(m²*a) zu niedrig berechnet wird. Dagegen wird die Verschattungsfaktor mit 0,9 sehr optimistisch angesetzt, wenn man sich die Enge in deutschen Neubaugebieten anschaut. Allein durch die Umstellung des Rechenverfahrens von der WschVO 1995 auf das EnEV-Verfahren mit den genannten Schwächen, entsteht eine rechnerische Einsparung von 10-15 % auf dem Papierweg ("Schöngerechnet" oder schön gerechnet?). Gleiche Gebäude mit der WschVO von 1995 berechnet, weisen einen höheren rechnerischen Wärmebedarf auf! Das ruft auch ungewollte Kritiker auf den Plan. Der Humunkulus "Fläche AN", bei der der m² mit ca. 1,14 m Kantenlänge definiert ist (30 % zu große Flächen gegenüber DIN 277/II. Berechnungsverordnung), wird beibehalten und erzeugt zu klein berechnete Energiekennwerte. Es existiert nach wie vor kein Verfahren für komplexe Nichtwohngebäude. Zwar kennt die DIN V 4701-10 nunmehr die Strom-Hilfsenergien von Heizungs- und TWW, sowie Lüftungsanlagen. Nichtwohngebäude benötigen aber ein Bilanzverfahren, das Kühlung, Tageslichtnutzung, Beleuchtungsstromverbrauch, Stromverbrauch und Abwärme von Arbeitshilfen, in ihren jeweiligen Rückkoppelungen mit dem Heizenergiebedarf, integral berechnet. Hier ist die Schweiz mit der sia 380/4 und Folgearbeiten sehr weit, ohne dass dies vom BMBau/BMWI wahrgenommen wird. Es besteht die Gefahr, dass auch hier in Deutschland demnächst das Rad wieder neu erfunden wird und dann wahrscheinlich wieder unrund läuft. Es fehlen Aufwandszahlen für mit Biomasse betriebene Wärmeerzeuger in der DIN 4701-10. Zukunftsträchtige Versorgungslösungen mit Holz (Pellets) für den ländlichen Raum kommen damit schlicht nicht vor. Optimieren oder Kompensieren? - eine Grundsatzentscheidung Ein Grundproblem liegt in der vom Verordnungsgeber gewollten Möglichkeit, die Verluste von Teilsystemen gegeneinander aufzurechnen. So führt beim Nachweis des Jahresprimärenergiebedarfes ein guter Wärmeschutz zwangsläufig zu einer schlechteren Heizanlage und umgekehrt. Irgendein Teilsystem wird immer suboptimal gestaltet. Wirtschaftlich ist dieses Vorgehen sinnlos, denn "Vorteile" gibt es einzig beim EFH und hier geht es um ca. 2.000 DM (investiv günstigste Lösung Niedertemperaturkessel Verteilung innerhalb der gedämmten Gebäudehülle). Ein wahrhaft schlagkräftiges Argument in der Bauantragsphase. Der als politischer Befreiungsschlag (Ministerien) gegen Kritiker gedachte Ansatz, führt in der Praxis (Architekt) zu keiner Kosteneinsparung, wohl aber zur steten Gefahr des Einbaus suboptimaler Teilstandards, die schnell veralten. Wir halten es deshalb mit Prof. Dr.-Ing. Hencky, der bereits 1921 in München schrieb: "Aus all diesen Betrachtungen geht klar hervor, dass der Verminderung des jährlich wiederkehrenden Kohlenaufwandes eine erhöhte Bedeutung zukommt. Dabei fällt die Lösung der einen Teilaufgabe, die Verminderung des Wärmebedarfes überhaupt, dem Architekten, die der anderen, die Ausgestaltung der Heizanlage, dem Heizungsingenieur zu. Während man aber eine schlechte Ofenanlage später und ohne allzu große Kosten durch eine verbesserte Konstruktion auswechseln kann, ist die Verantwortung des Architekten eine ungleich größere. Denn ein zu geringer Wärmeschutz der Wände verursacht zu seiner Behebung bei nachträglicher Abhilfe einen ganz wesentlich höheren Kostenaufwand, als wenn er von vorneherein vorgesehen ist." /Henky, Karl, Die Wärmeverluste durch ebene Wände, München 1921/ Hier kann nur an die Entwurfspraxis der Architekten appelliert werden: Optimieren des Gesamtsystems ist besser als Gegenrechnen ineffizienter Systeme. Damit entschiede man sich aber für einen energetischen Standard, der zwangsläufig immer besser wäre, als die Anforderungen der EnEV - einen guten Qualitätsstandard eben. Der Altbau ist bei der CO2-Einsparung entscheidend Die bedingten U-Wert-Anforderungen für den Altbau im Bauteilinstandsetzungsfall werden verbessert, greifen jedoch auch heute kaum, da sie bei den Eigentümern nicht bekannt sind. Sie werden nun durch ein zweites Nachweisverfahren mit schwächerem Niveau verwässert, das die U-Wert -Forderungen aufhebt, wenn der errechnete Jahres-Primärenergiebedarf nach Sanierung (4 Maßnahmen) das 1,4-fache der Neubauanforderungen nicht überschreitet. Ein Berechnungsverfahren für diesen Wert existiert noch nicht, denn die DIN V 4701-10 kann nur für den Neubau herangezogen werden. Die Nachrüstpflicht für zugängliche, nicht begehbare Oberste Geschoßdecken bis zum 31.12.2005 (U=0,3 W/(m²K)) greift nur für vermietete Gebäude, für selbstgenutzte Gebäude nur bei Eigentümerwechsel. Sie wird voraussichtlich bei den Hauseigentümern kaum bekannt werden und welcher Mieter kommt an Stellen des Hauses, an denen nichtbegehbare Decken existieren? Nachrüstpflichten für Heizkessel, Rohrleitungsdämmung und TWW-Anlagen vor 1978 eingebaut, greifen ebenfalls nur für vermietete Gebäude. Im Neubau wird aus Gründen des europäischen Rechts sogar der "historische" Standardheizkessel wieder möglich. Dringend notwendige Informationssysteme für Althaus-Eigentümer wurden im gesamten Verfahren der EnEV nicht angedacht oder gar mit Berufsverbänden diskutiert. Der Diskussionsprozeß in Deutschland Im Diskussionsprozeß der jeweiligen Novellen der Wärmeschutzverordnungen fehlt eine offene Komponente, die vom Start weg die Erfahrungen und Anschauungen der wichtigsten Berufsgruppen und Entscheidungsträger einbezieht. Die Bundesländer und ihre Erfahrungen mit NEH-Förderprogrammen hätten frühzeitig in die Erarbeitung integriert werden können. Die Definition des NEH, die Anforderungen der Länder-Förderprogramme, die Erfahrungen mit Nachweisverfahren und baulichen Standards konnte mit dem Verordnungsgebern nie diskutiert werden. Auch ein Bundesarchitektenkammer-Ausschuß besetzt mit Architekten, die NEH-Projekte abgewickelt haben, wäre interessant gewesen und hätte für mehr Akzeptanz vom Start weg geführt. Hier scheint der Gesetzgeber die Bauwirtschaft und die Länder immer noch als eine Art "Feind" zu betrachten, der so spät wie möglich an der Diskussion beteiligt werden darf und mit kurzen Fristen für Stellungnahmen behindert werden muß. So lehnten denn viele Bundesländer sogar ihre eigenen Forderungen von 1995 im Bundesratsverfahren ab, ein schlecht gemanagter Prozeß in einem hektischen Verfahrensvollzug. Etwaige Valierungsstudien sind nicht bekannt (s.o.). Studien des IfB zu den investiven Mehrkosten und darauf aufbauende Studien von Prof. Hauser/Hausladen wurden erst sehr spät bekannt und in der Fachwelt nicht diskutiert. Die sich mehrfach verändernden Entwürfe der EnEV mit Verfahrens- und Niveauänderungen waren hier nicht hilfreich. Nur erahnbar bleibt, wie das neue Anforderungsniveau bestimmt wurde. Zur DIN V 4701-10 gibt es keine wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die DIN V 4108-6 kennt nur wenige texterläuternde Aufsätze. Insgesamt kein lebendiges Bild, warum aber auch die Mühe, wenn man weiß, dass die Einflußmöglichkeiten minimal sind? Der Energiepaß - die vertane Chance zur Selbstüberprüfung der EnEV durch die Praxis Eingeführt wird ein Energiebedarfsausweis für Neubauten, für Altbauten nur bei wesentlichen wärmetechnischen Änderungen. Damit gilt der Ausweis für die ohnehin energetisch verbesserten Gebäude, was hilft er an dieser Stelle noch? Er ist mehr eine zusätzliche Last für den Investor und war kein Investitionsanreiz. Der Inhalt des "Passes" ist auch noch gar nicht klar und soll noch bestimmt werden, es droht eine Art Kühlschranklabel für Gebäude statt Klartext. Der Ausweis schleppt die Fehler der Verfahren mit, in Form von unrealistisch kleinen Energiebedarfskennwerten. Hier wurde die Chance vertan, realistische Energiekennwerte mit an der DIN 277/II.Berechnungs-verordnung orientierten Flächenbezug als Selbstüberprüfungsmechanismus einzusetzen, wie es z.B. in der Schweiz bei der sia 380/1 der Fall ist. Er hilft damit nicht bei der Selbstüberprüfung des eintretenden Endenergieverbrauchs mit dem Rechenwert. Im Gegenteil gibt es systematische Unterschiede (Verfahrensschwächen s.o.), die bei hohen Heizkosten ein Anschwellen des Klageweges erwarten lassen. Für den Gebäudebestand fehlt ein schlichter, klarer Ziel-Maßstab: Egal wo der IST-Energiekennwert des Bestandsgebäudes liegt, das Objekt kann auf Endenergie-Verbrauchswerte unter 100 kWh/(m²*a) als "Bürgerpflicht" oder bis herunter zu 50 kWh/(m²*a) als "Bürgerkür" verbessert werden. Das wären einfache Ziele, die jedermann versteht (wahlweise als 5-10 Liter-Haus im Bestand kommuniziert). Statt dessen grübelt man über Werte-Bandbreiten und Gebäudeklassen, die zum Glück durch Einspruch der Länder gestoppt wurden. Der künftige Planungsprozeß - was wird anders - wird was anders? Durch die Einbeziehung der Haustechnik muß das Planungs- und Ausführungsverfahren neu strukturiert werden. Die Zusammenarbeit von Architekt, Fachplaner und ausführendem Handwerk sollte sich neu gestalten. Das Fachwissen zur ganzheitlichen Energiebilanz ist in der Breite noch nicht vorhanden, die Gewerke kaum an koordiniertes Arbeiten gewöhnt (Dichtheit, Wärmebrücken, hydraulischer Abgleich, stromsparende Haustechnik). Die Konsequenzen für die Planung sind wenig bedacht. Vorschläge auf dem Hintergrund von HOAI und VOB fehlen. Beispiel: Die Energiekennwerte werden im frühestens Planungsprozeß berechnet (Bauantrag). Wer sichert die energetischen Auswirkungen von Änderungen im realen Bauprozeß? Wie arbeiten Architekten, Statiker, Heizungsingenieure und/oder Heizungsbaufachbetriebe ab Planung zukünftig zusammen, damit die geplanten Qualitäten auch gebaut werden. Wie erfährt ein Heizungsfachbetrieb z.B., dass hochwertige Thermostatventile mit 1K Auslegungsproportionalbereich im Bauantrag stehen und gemäß DIN V 4701-10 bereits ein rechnerisches Einsparpotential eingesetzt wurde, das etwa 1/3 der Einsparung aus einer dichten Gebäudehülle entspricht? Der "Energiepaß" sollte zum Qualitätssicherungsinstrument werden, die Fachunternehmererklärung für Wärmeschutz und Heiztechnik sollte eingeführt werden. Dies sind von der EnEV nicht verarbeitete Fragen, denen sich die Bauwirtschaft in den kommenden Monaten zu stellen hat. Wo ist die Diskussionsplattform? Die "Umsetzung" in die Bau- und Planungspraxis - keine Hilfen Erforderlich ist ein nationales Weiterbildungsprogramm für alle Gewerke. Hierzu existiert weder Anregung noch Ansatz für eine phantasievolle Umsetzung der Anforderungen. Wünschenswert wären Tagungen und Kongresse, Ausbildungsmaterialien und Veröffentlichungen. Impulsprogramme, Akademien der Länder-Architektenkammern, regionale Ingenieurkammern, Landesinnungen des Handwerks, Berufsverbände, Energieberater, Berufsschullehrer etc. sind einzubeziehen. Auf dem reinen Papierweg wird die EnEV ihren Weg in die Praxis nicht finden. Andere europäische Länder zeigen, der Bauwirtschaft hilft, neben dem gerade erlassenen Anforderungsniveau auch die zukünftige Richtung zu kennen (Grenz- und Zielwerte in der Schweiz). So kann man sich mit Produktentwicklungen und Weiterbildung darauf einstellen. Was kommt bei uns nach der EnEV ? Facit: Durch einen schlecht moderierten Prozeß ist das an sich begrüßenswerte Nachweisverfahren der "Wärmebilanz" mit (politischen) Schwachstellen durchsetzt und wird das Anforderungsniveau den gestellten Klima-schutzanforderungen weder im Neu- noch im Altbau gerecht. Die Einzelanforderungen entwerten sich z.T. gegenseitig. Ansätze für eine attraktiven Vollzug sind weder in der EnEV noch in der Praxis erkennbar. Um einen Vergleich zu bemühen: Druckkesselanlagen mit dem Exaktheitsgrad der EnEV berechnet, erhielten in Deutschland keine Zulassung und hätten noch das Image von gefährlichen Ungetümen, wie sie es in industriellen Revolution einmal hatten. Nur können wir uns im Baubereich nicht auf einen durch Konkurrenzprinzipien gespeisten Fortschritt passiv verlassen - wie er in der industriellen Welt der Druckkesselanlagen herrscht. Das "ehrliche" Anforderungsniveau für Niedrigenergiehäuser, das (beim jetzigen Rechenverfahren) kompatibel mit den bisher in den Bundesländern geförderten NEH ist, liegt 20 - 30 % unter dem Anforderungsniveau der EnEV (Tabelle 1, Anhang 1). Es muß nach wie vor in Diskussionen errungen werden, wie auch die Altbausanierung attraktive Informationsinstrumente braucht. Die EnEV 2002 kann hier nicht das letzte Wort sein. Quelle: http://www.sto.de/home/home_den.htm?/news/allgem/enev801a.htm |
Ziegelbauten sind EnEV-tauglich 05/01 Schon lange in der Diskussion, bald in Kraft: die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV. Schon heute beeinflusst sie die Arbeit von Planern und Verarbeitern. Gesucht sind Bauweisen, die der verschärften Norm entsprechen. "Die Ziegelindustrie ist längst soweit. Unsere Produkte erfüllen den EnEV-Standard auch ohne zusätzliche Dämm-Maßnahmen", erläutert unipor-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Bernhard Schlötzer. Die EnEV ersetzt in Kürze die noch gültige WSVO. Sie verschärft die Grenzwerte für den Wärmeschutz und fordert ein neues Nachweisverfahren. Danach sinkt der zulässige Wärmebedarf beheizter Gebäude um 25 bis 30 Prozent. Neben dem Dämmen sind flankierende Maßnahmen erforderlich beispielsweise Heizungsanlagen mit Brennwerttechnik. Die wichtigsten Punkte sind:
Der Einfluss der Heizanlage Der entscheidende Fortschritt der EnEV im Vergleich zur WSVO liegt also in der Integration der Heiztechnik: Die neue Verordnung ersetzt nicht nur die Wärmeschutz-, sondern auch die Heizanlagenverordnung. Zukünftig wird nicht mehr allein der Energieaufwand zur Regelgröße, der zum Heizen in die Räume gelangt, sondern die tatsächlich aufgewendete Primärenergiemenge, die in den Wärme- und Warmwassererzeuger geleitet wird. Daraus folgt: Mit verbessertem Dämmniveau der gesamten Gebäudehülle und optimierter Heizanlagentechnik kann der verschärfte Anforderungsstandard erbracht werden. Je nach gewähltem A/V-Verhältnis wird der Gesamtverbrauch gegenüber der noch gültigen WSVO um 25-30% abgesenkt. Ein Nachteil: Der ganzheitliche Ansatz erschwert den Nachweis, da die Zahl der zu berücksichtigenden Parameter steigt. Das sogenannte "vereinfachte Bilanzverfahren" basiert auf einer Heizperiodenbilanz gemäß DIN 4108-6, kombiniert mit Bauteilkennwerten. Heizkessel und Anlagentechnik werden mit einem "Primärenergieaufwandszahl ep" genannten Faktor bewertet dieser ist das Maß für die Effizienz der Heizanlage. Aus diesen Werten und dem zulässigen Wärmebedarf lassen sich die notwendigen Dämmwerte der Bauteile ableiten. EnEV-gerechte Planung Größten Einfluss hat nach wie vor ein günstiges A/V-Verhältnis. Abgewinkelte Flachdach-Bungalows bieten das denkbar schlechteste A/V-Verhältnis, Mehrgeschosswohnbauten mit kompakter Gebäudeform stehen vergleichsweise gut da. Energieeffizientes Bauen beginnt also bereits mit der Wahl des Baukörpers. Für den Nachweis bieten einige Baustoff-Hersteller entsprechende Hilfen an. Es ist erforderlich, sich bereits in der Planungsphase auf eine Bauweise festzulegen, z. B. monolithisch (ggf. mit Zusatzdämmung) oder zweischalig. Die unipor-Ziegel-Gruppe entwickelte eine einfach nutzbare Dimensionierungshilfe, abrufbar im Internet unter www.unipor.de. In drei Schritten berechnet das Programm EnEV-gerechte Wandbildner. Der Weg: Den Haustyp (Einfamilienhaus bis großes Mehrfamilienhaus), das Heizsystem und das Luftdichtheitsniveau festlegen. Daraus errechnen sich die erforderlichen U-Werte (früher k-Werte) für Wand, Fenster, Dach und Boden. Auch erforderliche Bauteilabmessungen (Wanddicke) werden zur Auswahl aufgezeigt. Aus diesen Angaben stellt das Programm mögliche Ziegeltypen zusammen (z. B. Hochlochziegel Hlz d=30 cm mit l = 0,16 W/mK). Den Nachweis erleichtert ein pragmatisches und anschauliches Programm zum Monatsbilanzverfahren der Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel (Bonn). Droht der Nachweis zu scheitern, bietet sich der ausführliche Rechenweg nach DIN V 4701-10 an. Beide Nachweisverfahren werden voraussichtlich zum Jahreswechsel 2001/2002 zur Verfügung stehen. Oftmals ergeben sich deutlich niedrigere Energieaufwandszahlen. Eine weitere Alternative ist der exakte Nachweis von Wärmebrücken. Im vereinfachten Verfahren schlagen diese pauschal mit dem Zuschlag-Faktor "0,1 mal Hüllfläche" zu Buche, einzeln nachgewiesen ist ihr Einfluss meist weitaus geringer. Bei der Berechnung hilft ein Wärmebrückenatlas. Bei Sanierungen im Gebäudebestand enthält die EnEV ebenfalls Handlungsbedarf. Ziegel erfüllen die EnEV Ausführungssicheres, den Plänen entsprechendes Arbeiten auf der Baustelle bekommt größeres Gewicht. Damit das Bauwerk tatsächlich luftdicht und die Dämmung funktionstüchtig bleibt, ist insbesondere auf die sorgfältige Ausführung der Anschlussdetails zu achten. Neuere Ziegelprodukte mit Lambda-Werten von 0,16 bis zu 0,11 W/mK erfüllen in Abhängigkeit von A/V die EnEV schon in einschaliger Bauweise. Im Mehrfamilienhausbau steht mit schlanken Ziegelwänden, kombiniert mit einem Wärmedämm-Verbundsystem, eine Alternative bereit. Füll- und Schalungsziegel ermöglichen erhöhten Schallschutz durch das Verfüllen mit Beton. Das von unipor propagierte Mittelbettmauerwerk reduziert zudem die Wärmebrücke "Mörtel" bei gleichzeitig rationelleren Arbeitsabläufen. Quelle: unipor-Ziegel-Marketing GmbH |
12.09.2001: Zulassung für unipor - Delta-D-Planziegel Eine monolithische Ziegelwand erfüllt die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits ohne Zusatzdämmung. Mit der jetzt erteilten bauaufsichtlichen Zulassung für den unipor Delta-D-Planziegel steht ein weiterer Ziegeltyp für Hintermauerwerk bereit: Sein Lambda-Wert erreicht bis 0,11 W/mK. Drei Rohdichteklassen und fünf Festigkeitsklassen gewährleisten für nahezu jedes Bauvorhaben eine geeignete und rationelle Lösung meint unipor-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Bernhard Schlötzer. Mit den Delta-D-Ziegeln - D für Deckelung, ge-deckelte Lagerfuge - steht ein neuer Ziegel be-reit, durch den ein Bauwerk hinsichtlich Wärme- und Schallschutz optimierte Werte erreicht. Den Roh-dichte-klas-sen 0,60; 0,65 und 0,70 kg/dm³ sind die Wärme-leit-werte 0,11, 0,12 und 0,13 W/mK zugeordnet. Damit erfüllt eine 36,5 Zentimeter dicke Wand mit Leichtmörtel verputzt die Anforderungen der EnEV problemlos. Durch die Festigkeitsklassen von 4 bis 12 steht je nach statischen Erfordernissen immer der passende Baustoff bereit. Durch das Dünnbettverfahren bleibt auch der Mörtelverbrauch und der Wärmedurchgang gering. Quelle: Newsletter von www.ebis.at |
EnEV-Seminarreihe von Hebel Porenbeton: Auf die Details kommt es an! Seminarreihe von Hebel Porenbeton zeigt rund 2.000 Architekten, Planern und Bauherren: durch die neue EnEV muss Bauen nicht teurer werden Lang ist um sie diskutiert worden und von vielen wurde sie mit großer Skepsis erwartet. Seit März 2001 ist sie vom Bundeskabinett verabschiedet und auch der Bundesrat hat ihr mittlerweile zugestimmt: die neue Energieeinsparverordnung (EnEV). Auch wenn die Einzelheiten der Vorschrift jetzt bekannt sind, herrscht "an der Front" doch weitgehend Unsicherheit vor allem in Bezug auf möglicherweise steigende Baukosten. Auf deutschlandweit 24 Veranstaltungen der Porenbetonsparte des Baustoffherstellers Fels konnten sich nun in den vergangenen zwei Monaten insgesamt rund 2.000 Fachleute davon überzeugen, dass Bauen durch die EnEV entgegen der Meinung einiger Experten gar nicht teurer werden muss wenn man das richtige Bausystem verwendet. Die EnEV wird Bauen teurer machen, das glauben die Experten. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Klaus W. Usemann von der Universität Kaiserslautern beispielsweise rechnet bei Einfamilienhäusern auf der baulichen Seite mit Mehrkosten von etwa zwei Prozent oder rund 50 Mark pro Quadratmeter. Das Seminar zeigte, dass trotz der erhöhten Forderungen durch die neue EnEV mit Hebel Porenbeton ohne Mehrkosten weiter so gebaut werden kann wie bisher. Der Grund liegt in der guten energetischen Qualität des Baustoffs. Die vielen in den letzten Jahren mit Hebel Porenbeton realisierten Niedrigenergiehäuser, vom Einfamilienhaus bis hin zur Wohnanlage, belegen das. Hebel war auch der erste Massivhaus-Hersteller, der ein Passivhaus zur Marktreife entwickelt hat. Genau dort, wo die EnEV die heftigsten Verschärfungen vornimmt, spielt das Bausystem von Hebel Porenbeton seine Stärken voll aus: bei dem um ca. 30 Prozent zu reduzierenden Heizenergiebedarf, bei der Luftdichtheit der Gebäudehülle und der Vermeidung von Wärmebrücken. Monolithische Wärmedämmung reduziert Wärmebrücken Bei traditionellen Baumethoden können in Zukunft leicht Mehrkosten entstehen, weil die Energieverluste durch Wärmebrücken auf das von der EnEV geforderte Niveau zu bringen sind. Dipl. Ing. Thomas Runzheimer, Spezialist für Niedrigenergiekonzepte und Referent innerhalb der Seminarreihe, zeigte, dass insbesondere infolge der Vernachlässigung von Details der Anteil der Wärmeverluste durch konstruktive Schwachstellen sehr stark ansteigen kann. Weiterhin werden Wärmebrücken durch Verarbeitungs- und Anschlussfugen sowie Verbindungsmittel beispielsweise Nägel, Schrauben oder Drahtanker verursacht. Auch in der Dämmschicht verlegte Installationen von Elektro-, Sanitär- und Heizungsleitungen sowie konventionell erstellte Kamindurchstoßungen und Treppenauflager führen zu einer weiteren Erhöhung der Transmissionswärmeverluste. Dagegen werden bei der Porenbeton-Bauweise durch die "monolithische Wärmedämmung" Wärmebrücken stark reduziert. Bei Verwendung des kompletten Hebel Bau-Systems werden zusätzlich durch die aufeinander abgestimmten Bauteile verarbeitungsbedingte Schwachstellen so gut wie ausgeschlossen. Alles dicht! Ein zweites Schlüsselthema für die EnEV ist die Dichtheit der Gebäudehülle. Sie ist sehr wichtig, da Undichtheiten in der Gebäudehülle hohe Wärmeverluste verursachen. Zusätzlich entstehen dadurch Feuchteprobleme, welche die Behaglichkeit in Wohnräumen durch Zugerscheinungen stark beeinträchtigen. Gerade die Gefahr, dass Gebäude in herkömmlicher Bauweise über die Jahre an Dichtigkeit im Dachbereich verlieren, ist groß. Zwar können auch Holzkonstruktionen mittels Folien abgedichtet werden, diese Dichtung ist jedoch aufwändiger und sehr anfällig besonders bei unsachgemäßer Ausführung. Bei Leichtbauten entstehen andere Leckagen der Luftdichtung durch Anschluss- und Stoßfugen sowie durch Durchstoßungen der Dichtebene. Diese Schwachstellen sind oft nur sehr aufwendig und nur nach Demontage der Verkleidungsschichten zu beheben. Bei herkömmlichen Massivbauten mit Hohlkammersteinen entstehen Leckagen in der Luftdichtung durch Installationen, die den Innenputz durchbrechen, sowie durch Fehlstellen des Verputzes und Anschlüsse an Fenstern, Kaminen und ähnlichem. Die Luftdichtheit wird bei Massivbauten nämlich im allgemeinen durch den Innenputz erreicht. Porenbeton nimmt hier eine Sonderstellung ein: Massive Wände und Dächer aus Hebel Porenbeton sind aufgrund ihres homogenen Gefüges im fugenlosen Wandquerschnitt ohne weitere Maßnahmen per se dicht. Veranstaltungsreihe wird im Herbst fortgeführt |
Die Wirklichkeit holt uns ein: Fassaden-Dämmstoffe werden wesentlich teurer (05.2002 ) Bei Fassaden-Dämmstoffen zeichnet sich aufgrund der stark angestiegenen Rohstoffpreise eine deutliche Verteuerung ab. Das Institut für Absatzforschung und kundenorientiertes Marketing (Baden-Baden) und der Fachverhand Wärmedämm-Verbundsysteme meldeten Ende Mai, dass davon ausgegangen werden kann, dass Preiserhöhungen von bis zu 40 Prozent anstehen. Diese erstrecken sich sowohl auf Dämmstoffe aus Styropor als auch aus Mineral- und SteinwolIe. Wohnungsunternehmen, die in eine bessere Warmedämmung investieren wollen, sollten dies möglichst frühzeitig tun, um die Dammstoffe noch zu den derzeitigen Preisen zu erhalten. Quelle: Dalkia News 1.2002, Nachrichten für die Wohnungswirtschaft, Herausgeber: Dalkia Energie Service, zu bestellen bei www.dalkia.de
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Tausend Seiten Klärungsbedarf Die EnEV ist ein großer Schritt in Richtung mehr Energieeinsparung. Die Planer aber trippeln hinter einem Potenzial von mehr als tausend Seiten her, die in 20 Regelwerken und offiziellen Dokumenten zur Interpretation der EnEV herangezogen werden müssen. Und da tauchen dann Fragen auf, die kaum jemand beantworten kann. Was das aber für die Planungspraxis bedeutet und welche Erfahrungen mit der EnEV überhaupt bisher gemacht worden sind, das beschreibt unser folgender Beitrag. Seit der Einführung der Wär-meschutzverordnung 1995 wurde die nächste Novelle - die Energieeinspar- verordnung 2000 - angekündigt. Das Energieeinsparziel für diese Novelle war eine weitere Verminderung der Energieverbräuche bei Neubauten um 25 bis 30 Prozent und damit das Erreichen des Niedrigenergie- hausstandards für alle Neubauten. Mit dieser Novelle wurden aber gleichzeitig auch neue Berechnungsverfahren erwartet, mit denen energetische Bilanzen richtig berechnet und Verbrauchskennzahlen prognostiziert werden können. Berechnungsmethoden zur Anwendung in der Energieberatung ohne detaillierte dynamische Simulationen waren gewünscht. Seit der Einführung der Energieeinsparverordnung 2002 besteht ein hohes Interesse am Austausch erster Erfahrungen. Nicht nur sie, sondern ständig neue Erfahrungen bedeutet der Umgang mit der Energieeinsparverordnung und ihren mehr als 20 Regelwerken und offiziellen Dokumenten zur Interpretation mit insgesamt mehr als 1000 Seiten - ein 1000-seitiges Potential an Klärungsbedarf. Im folgenden Beitrag zeigen wir erste Erfahrungen mit den Vor- und Nachteilen der Berechnungen auf und die unserer Meinung nach daraus resultierenden Zwei Praxis-Beispiele für das Klärungsspektrum der EnEV An zwei Beispielen soll das Klärungs-spektrurn der Energieeinsparverordnung aufgezeigt werden. 1. Beispiel: Laborgebäude für Kristallografie: Bei dem ersten Projekt - einem Laborgebäude mit einem hohen Anteil am Büroräumen - wurde im Jahr 2000 der Jahresheizwärmebedarf zunächst nach Wärmeschutzverordnung gerechnet und der Anforderungswert um 20 Die Berechnung nach Energieeinsparverordnung führte zu einer Überschreitung des Jahresprimärenergiebedarfes um 10 Prozent und dies, obgleich ein guter baulicher Wärmeschutz vorgesehen wurde, aber die Heizwärme- versorgung mit ungünstig bewerteter Fernnwärme erfolgen sollte. Für das Laborgebäude ergaben sich drei wesentliche Fragen:
Gerade die letzte Frage nimmt auf das Ergebnis den wichtigsten Einfluss. Erst ein Jahr nach Beginn der Berechnung informierte der Fernwärmeversorger, dass die Fernwärme zu mehr als 90 Pr ozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsprozessen herrührt. Unter dieser Voraussetzung hätte nur der spezifische Transmissionswärmeverlust nachgewiesen werden müssen. Die Anforderung hierfür ist allerdings so gering. dass es auch möglich gewesen wäre. das Gebäude lediglich mit einem Standard des Wärmeschutzes der späten 70er Jahre zu planen. Auch Energie, welche aus Kraft-Wärmekopplungs-Prozessen zur Verfügung gestellt wird, ist wertvolle Energie und ist Energie, die den Endverbraucher Geld kostet - ist dies vom Verordnungsgeber unbeachtet geblieben? Ursache ist. dass die Anforderungen aus einer exemplarischen Berechnung für ein Wohngebäude abgeleitet wurden. 2. Beispiel: Studentenwohnheim: Das zweite Bespiel zeigt die Anwendung der Energieeinsparverordnung für ein Gebäude mit Wohnnutzung: Bei einem Studentenwohnheim liegt eine wohnähnliche Nutzung vor, ist also die Anwendung der Energieeinspar- verordnung problemlos und ohne größere Fragen möglich? Das geplante Studentenwohnheim besteht aus einzelnen mehrgeschossigen Wohnblöcken in dichter Bebauung, zu 50 Prozent über einer Tiefgarage. In einem Gemeinschaftshaus wird ein Brennwertkessel zur zentralen Warmwasserversorgung geplant. Auf dem Dach des Gemeinschaftshauses sind Solarkollektoren vorgesehen. Die HeizWarmwasserleitungen werden in der Tiefgarage beziehungsweise in Kriechkellern horizontal, dann vertikal in Steigschächten zu den Nasszellen geführt. Die Ost- und Westfassaden bestehen aus Holzfertigelementen mit einem hohen Glasflächenanteil. Es liegt eine (sehr) schwere Bauweise vor. Die Flachdächer werden mit Gefälledämmungen ausgeführt. Der Gebäudekomplex soll sowohl nach EnEV nachgewiesen als auch energetisch optimiert werden. Kann die EnEV dem Nachweis und der Optimierung gerecht werden?
Die Verordnung und die Normen widersprechen sich zum Teil Rechtsverbindliche Antworten auf diese Fragen sind nicht bekannt. Es zeigt sich, dass der Verordnungstext und die Normen teilweise widersprüchlich und nicht untereinander harmonisiert sind. So bleiben in der Praxis viele Fragen offen und müssen immer wieder neu überlegt werden. Die Praxis sollte das Ergebnis des Nachdenkens sein und nicht umgekehrt (Hermann Hesse). Einige mit der EnEV mitgeltende Berechnungsnormen fordern eine Genauigkeit, die erst in der Ausführungs- planung, nicht aber in der Genehmigungsplanung, bekannt sein wird. Dies trifft ganz besonders auf die Planungen in der Versorgungstechnik zu, gilt aber auch für die baulichen Maßnahmen, wie das Beispiel der Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten von Gefälledämmungen zeigt. Im Gegensatz dazu werden Fenster nach aktuellen Normen um bis zu 20 Prozent ungünstiger bewertet, das heißt. durch die mitgeltenden Normen führt das Nachweisverfahren zu nicht unerheblichen Verschärfungen, so dass eine genauere Ermittlung der Fensterhenrnverte zu einem frühen Planungszeitpunkt sinnvoll sein kann, auch wenn die Fensterbestandteile noch nicht festgelegt sind. Die Detaillierung oder Pauschalierung von Eingangsgrößen - frei nach Wähl des Planers - im Nachweisverfahren macht tatsächlich eine Varianz im Bilanzwert von bis zu ± 15 Prozent aus! Während aus ingenieurtechnischer Sicht die Möglichkeit einer detaillierten Berechnung begrüßt werden könnte, ist abzulehnen, dass mit den Verfahren kein nachvollziehbares Berechnungsergebnis erreicht wird. Übliche Angaben über den Geltungsbereich der jeweiligen Pauschalierung oder Detaillierung im Berechnungsverfahren fehlen in den Randbedingungen für den Nachweis. Aus der Betrachtung der jeweiligen Genauigkeiten der einzelnen Verlustkenngrößen lässt sich ableiten, dass das Nachweisverfahren viel zu komplex ist. Dazu eine einfache rechnerische Betrachtung. Beträgt die Unsicherheit in der Bilanzierung +/-5 Prozent, dann ist bei mindestens 20 (100 % dividiert durch 5 %) differenzierten Eingangsgrößen mindestens eine beteiligt, die in ihrem Wert kleiner als die Rechenungenauigkeit ist. Alleine jedoch die Berechnung einer Anlagenaufwandszahl erfordert schon durchschnittlich 15 bis 25 Eingangsgrößen! (Für größere Gebäude soll noch genauer gerechnet werden, das heißt, dass die Rohrleitungslängen detailliert ermittelt werden müssten.) Viele Einflussgrößen gehen im Rauschen" der Rechengenauigkeit unter. Allerdings werden die indirekten Verschärfungen durch die mitgeltenden Normen die Nutzung der rechnerischen Spielräume beim Nachweis teilweise erforderlich machen, damit einzelne Gebäude unter wirtschaftlichen Investitionskosten geplant werden können. Dies ist aber mit einem erhöhten Planungsaufwand (bei u. U. gleich bleibendem Wärmeschutz) verbunden. Es lässt sich aber auch ableiten, dass verschiedene Arten des Nachweises möglich sind: ein wirtschaftlich (von den Investitionskosten her) optimaler oder ein energetisch optimaler Nachweis. Aus Sicht der Investoren ist der Zustand zwiespältig - braucht er doch einen Berater, der durch seine Kenntnisse die Berechnungsverfahren geschickt nutzen und Investitionskosten reduzieren kann, aber auch einen Bauphysiker und Haustechniker, der Optimierungspotenziale kennt und technisch wie wirtschaftlich optimierte Lösungen entwickeln kann. Ich musste mir vor einem Jahr die Frage stellen, ob der Planer statt technischer Aufgaben mehr und mehr die Rolle eines Steuerberaters einnimmt, um möglichst viele rechnerische Vergünstigungen für den Wärmeschutz auszuschöpfen. Glücklicherweise erwarten die meisten öffentlichen als auch privaten bauherren einen tatsächlich verbesserten und nicht einen minimalen Standard. Was bleibt, sind zivilrechtliche Fragestellungen aus der jeweiligen Sichtweise, die idealerweise baurechtlich geklärt sein sollten, nun aber vertraglich vereinbart werden müssen, wenn zivilrechtliche Folgen ausgeschlossen werden sollen. Erfahrungen mit Berechnungsprogrammen, die den Nachweis erleichtern sollen, zeigen, dass viel Fleiß und Gründlichkeit hineingesteckt wurden. Gar wird derzeit eine Zertifizierung von EnEV-Programmen in Angriff genommen. Die Beantwortung der oben aufgeführten Fragen und Erörterungen werden jedoch selbst die DIN/ TÜV/etc.- zertifizierten Programme nicht übernehmen können! In diesem Themenfeld ist - mehr als beim Nachweis nach der alten Wärmeschutzverordnung - der qualifizierte und erfahrene Ingenieur gefragt, der abschätzen kann, welche Maßnahmen wirtschaftlich und energetisch sinnvoll sind und der seinen Auftraggeber in dieser Hinsicht gut beraten kann. Eine positive Wirkung der Energieeinsparung auf den Immobilienmarkt wurde vertan, indem auf eine für Verbraucher transparente Kennzeichnung der Verbrauchsgrößen durch eine Klassifizierung verzichtet wurde. Bei den Diskussionen im Vorfeld der EnEV-Entwicklung wurde ein aus dem Hotelbereich bekanntes Sterne-System auch für die Kennzeichnung der Energieverbräuche von Gebäuden, das heißt, die Schaffung von sechs Klassen, vorgeschlagen. Die eigentlichen Ziele der EnEV werden nicht alle erreicht Ist die oben dargestellte Praxis wirklich das, was der Verordnungsgeber mit der Entscheidung, den baulichen Wärmeschutz weiter zu erhöhen, ursprünglich verfolgt hat? Offensichtlich wurden die Ziele nur zum
Wir brauchen mehr Geld für die Erforschung und Erarbeitung erprobter Planungskriterien" Bereits in wenigen Jahren steht eine Novelle der jetzigen Energieeinsparverordnung an, die auf der Grundlage der europäischen Richtlinien zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auch Energieverluste eines Gebäudes für Kühlung und Kunstlicht berücksichtigen soll. Diese neue europäische Richtlinie erfordert auch, dass für bestehende Gebäude Energieausweise erstellt werden. Wenn nicht jetzt entscheidende Weichen gestellt werden, so steht zu befürchten, dass lediglich nach umfangreichen Regelwerken mit normierten Randbedingungen gerechnet wird, aber dadurch Planungsleistungen zur tatsächlichen Energieeffizienz von Gebäuden verzerrt werden. Das Hauptproblem im Entstehungsprozess der EnEV lag offensichtlich darin. dass nicht genügend finanzielle Mittel bereitstehen, um in der Forschung und in den Normungsgremien in Deutschland eine weitsichtige und gut koordinierte Arbeit zu leisten. Darunter leidet die Projektorganisation eines Vorhabens wie der Energieeinsparverordnung, die mit dem Kabinettsbeschluss von 1993 eine Vorlaufzeit von mehr als acht Jahren hatte! In Deutschland (nunmehr mit der aufwendigsten Energieeinsparverordnung in Europa) liegt der Forschungsetat für Energieforschung in Gebäuden europaweit an der drittletzten Stelle. Privatleute, Firmen oder Verbände, die an DIN-Normen-Ausschüssen teilnehmen wollen, werden mit mehreren 1000 Euro zur Kasse gebeten, um einen Sitz in den Gremien zu erhalten. Dieser Ansatz kann nur als falsch bewertet werden. Schließlich erbringen die Planer durch ihre Erfahrung aus der Praxis Leistungen, die eigentlich Es soll mit diesem Aufsatz nicht einzelnen Verantwortlichen beziehungsweise Federführenden" die Schuld an den negativ bewerteten Entwicklungen bei der Energieeinsparverordnung zugewiesen werden, sondern es ist die eigentliche Absicht des Aufsatzes, dass zukünftig mehr finanzielle Mittel gezielt in die Forschung und Erarbeitung fundierter, koordinierter und einfacher sowie praxiserprobter Planungskriterien gesteckt werden. Ein Blick über die europäischen Grenzen nach England zeigt, dass es - zumindest vom Aufbau her - auch einfacher geht: Im britischen Pendant zur deutschen Energieeinsparverordnung werden in zwei Dokumenten (eines für Wohngebäude, eines für Nichtwohngebäude) ein Ziel-U-Wert-Verfahren und ein C02-Bewertungs- verfahren beschrieben, und es werden innerhalb der Dokumente Vereinfachungen zu den Berechnungsverfahren, typische Konstruktionen und Materialkennwerte für Baustoffe und Bauteile angegeben. Eine aufwendige Bilanzierung wird nicht durchgeführt. Der in Hessen eingesetzte Leitfaden für energieoptimierte Gebäude zeigte differenzierte Randbedingungen für unterschiedliche Gebäudetypen und unterschiedliche Anforderungen auf, die über ein einfaches Bilanzierungsverfahren bewertet wurden. Eine redaktionelle" Novellierung der EnEV ist für das Frühjahr 2003 geplant. Es liegt im Interesse aller Beteiligten (Bauherren, Planer und Ämter), dass auch inhaltliche Veränderungen, das heißt, wesentliche Vereinfachungen angestrebt werden.
Die erfolgreiche Umsetzung in der Ausführung erfordert auch, dass im Gegensatz zur jetzigen Energieeinsparverordnung über Forderungen an die Anlagentechnik hinaus Sanktionierungsmaßnahmen für mangelnde bauliche Ausführung von Gebäuden formuliert werden müssten. Quelle: Deutsches Ingenieurblatt, DIB Januar/Februar 2003 |
... hat es auch dazu geführt, dass man viele Schwachstellen in den statisch in bezuggenommenen Normen aufgedeckt hat. Es sind kleine Fehler, Ungereimtheiten, bzw. Aussagen in den Normen, die man einfach noch praxisgerechter formulieren kann. Die entsprechenden Fachkreise, die für die Bearbeitung der technischen Regelwerke verantwortlich sind, haben deshalb in sehr intensiver Arbeit diese Normen konsolidiert, überarbeitet und sie erneut im Weißdruck herausgebracht. DIN 4108 Teil 2: Sie ist im April dieses Jahres erschienen. Sie regelt den baulichen Mindestwärmeschutz aber auch den sommerlichen Wärmeschutz. DIN EN 832: Sie ist im Juni dieses Jahres neu herausgekommen mit entsprechender Überarbeitung aus den europäischen Gremien. Betroffen von der Überarbeitung ist insbesondere die Methode zur Nachtabsenkung. DIN V 4108 Teil 6: Sie ist als die nationale Umsetzungsnorm als Juni- Ausgabe 2003 erschienen. DIN 4701 Teil 10: Im Juni, spätestens Juli dieses Jahres wird eine Neuausgabe vorliegen. Sie beschreibt die Anlageneffizienz. DIN 4108 Beiblatt 2: In diesen Tagen wird das Beiblatt überarbeitet und neu vorgelegt. Es ist entscheidend für die Berechnung und Beschreibung der Verluste über Wärmebrücken, bzw. die Vermeidung dieser Verluste und die Optimierung von Wärmebrücken. DIN 4108, Teil 2 Auf zwei Dinge möchte ich hinweisen: DIN 4108, Teil 6 und 4701, Teil 10 In diesen Normen haben wir im wesentlichen Korrekturen und Berichtigungen durchgeführt. Das Beiblatt 2 der DIN 4108 hat eine neue Qualität erlangt: Es wird mit zahlreicheren Beispielen auf den Markt kommen als bisher im alten Beiblatt vorhanden waren. Insbesondere werden auch die Randbedingungen für die Wärmebrückendetails weitaus besser beschrieben, auch mit dem entsprechenden Wert für den längenbezogenen EN 832 Auch hier gibt es Berichtigungen, die sich insbesondere auf das Verfahren bei Heizunterbrechung und Heiznachtabsenkung beziehen. EU-Richtline Energie-Effizienz von Gebäuden ist seit dem 4. Januar 2003 Kraft getreten Quelle: Interview vom 05.06.2003 mit Herrn Baudirektor Hans-Dieter Hegner, BMVBW |
Endlich: Glaser-Verfahren wird als untauglich eingestuft Zitat: "Ein bisher gängiges Verfahren zur Beurteilung des Feuchtehaushalts eines Bauteils durch Betrachtung des auftretenden Diffusionstransports stellt das Glaser-Verfahren nach DIN 4108 dar. Dieses Verfahren berücksichtigt jedoch weder den kapillaren Feuchtetransport im Bauteil, noch dessen sorptive Aufnahmefähigkeit für ausfallende Feuchte. Ferner kann das mit stationären Zuständen unter pauschalen Blockrandbedingungen arbeitende Verfahren weder kurzfristige Ereignisse abbilden, noch Regen und Strahlung berücksichtigen. Es ist für die feuchteschutz- technische Bewertung eines Bauteils gedacht, nicht für die Simulation realistischer Wärme- und Feuchtezustände eines Bauteils unter standortbedingten Klimaverhältnissen." Nachzulesen auf der Homepage des IBP Holzkirchen Zur Hygrothermik stellt man im IBP fest, Zitat: "Neben dem wärmetechnischen Verhalten eines Wandbauteils mit seinen Auswirkungen auf den Heizwärmeverbrauch ist auch sein feuchtetechnisches Verhalten zu beachten. Längerfristig erhöhter Feuchtegehalt im Bauteil kann zu Feuchteschäden führen, erhöhte Oberflächenfeuchte in Wohnräumen kann durch Schimmelbildung zu hygienischen und gesundheitlichen Problemen führen. Dabei hängen feuchte- und wärmetechnisches Verhalten eines Bauteils eng zusammen: ein erhöhter Feuchtegehalt läßt Wärmeverluste steigen; die Temperaturverhältnisse im Bauteil beeinflussen den Feuchtetransport. Beide müssen daher gemeinsam in ihrer gegenseitigen Kopplung untersucht werden; dies ist Gegenstand der Hygrothermik."
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Stellungnahme Architektenkammer Rheinland-Pfalz und Hessen Anhörung zum Referentenentwurf Mit dem Inkrafttreten der WSchVO 95 wurde bereits die Novellierung der gerade erlassenen Verordnung angekündigt. Nun liegt der Referentenentwurf vom 28. Juni 1999 mit insgesamt 29 Seiten, die Begründung zum Referentenentwurf mit 25 Seiten, ein Kurzbericht zum Entwurf DIN 4701-10 mit 5 Seiten und die Erläuterung zum Entwurf der DIN V 4108-6 mit 35 Seiten vor. Die ständig im Referentenentwurf zitierte DIN EN 832 enthält 30 Seiten. Allein von der Seitenzahl her wird hier von den eingeschalteten Verbänden und Institutionen etwas verlangt, was sie in der Kürze der Zeit (ca. 1 Monat !) ernsthaft nicht leisten können. Über die neue Energieeinsparverordnung wird viel geschrieben, kritische Gedanken werden geäußert. Nur ein Beispiel soll herangezogen werden: In einer Grundsatzuntersuchung NOWA zur EnEV 2000 der TU Dresden (ITT) und der Uni Stuttgart (IKE-LHR) wird festgestellt:
Diese sachlich begründeten und durchaus einsichtigen Argumente, die die EnEV 2000 insgesamt gesehen als unglaubwürdig erscheinen lassen, sollten ernst genommen werden. Die immer wieder vollzogene Verschärfung des Anforderungsniveaus ist ein Weg in die Sackgasse; bereits die WSchVO 95 ist unter diesen Gesichtspunkten bautechnisch nicht mehr zu verantworten, sowohl im ökologischen als auch im ökonomischen Sinne. Die gemachten Erfahrungen der Architektenschaft bestätigen die oben angeführten Bedenken. Die vom Verordnungsgeber prognostizierten Energieeinsparungen treten nicht ein. Es gibt eine Berufsordnung für Architekten, darin ist zu lesen: "Er wendet die dabei gewonnenen, wissenschaftlich und praktisch gesicherten Erkenntnisse zugunsten rationeller und wirtschaftlicher Verfahren da an, wo dies fachlich begründet ist" und weiter: "Der Architekt wahrt die Rechte des Bauherrn gegenüber den anderen am Bau Beteiligten und vertritt sie im Rahmen seiner Berufsaufgaben sachlich, sachgerecht und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben". Den neuen, praktisch nicht abgesicherten Entwicklungen im Bauwesen muß die Architektenschaft im Interesse der Bauherrn somit kritisch gegenüberstehen. Die bisher gemachten Negativ-Erfahrungen zwingen dazu. In einem Firmenprospekt der Fa. Thermodach von 1979 mit der Überschrift "Grenzen sinnvoller Wärmedämmung - über 8 cm Stärke läßt sich der Dämmwert kaum noch steigern" steht: "Dämmen ist wichtig - Dämmen ist richtig ! Richtig ist es allerdings nicht immer, wenn man davon ausgeht,dass es auch hier die Menge, sprich Dicke der Dämm-Elemente macht". "Bei 8 cm Polystyrol ist ein Maximum an Dämmung zu einem noch wirtschaftlichen Preis zu erzielen. Bei einer weiteren Erhöhung der Dämmstärke steht der Einsatz und Aufwand nicht mehr im Einklang zum Ertrag, der Einsparung also. ... stärkere Dämmschichten sind wirtschaftlich nicht mehr vertretbar". "Leider ist es in der Praxis aber so, dass diese Tatsachen zu wenig bekannt sind, oder vielleicht auch zu wenig publik gemacht werden. Schließlich bringt jeder zusätzlich verkaufte cm mehr Dämmung ein Umsatzplus für den betreffenden Hersteller". "Wer aber ehrlich zum Energieproblem wirtschaftliche Lösungsvorschläge bringen möchte, der wird den Verbraucher so beraten, dass dieser für sein Geld die Dämmung bekommt, die für seinen Fall wirtschaftlich optimal ist". Dem ist nichts hinzuzufügen. An dieser mathematisch begründeten Grundtendenz hat sich vom technischen Sachverhalt her bis heute nichts geändert. Große Dämmstoffdicken erzielen keine merkbaren zusätzlichen Energieeinsparungen mehr. Im Gegenteil: Statt der erhofften Heizenergieminderungen potenzieren sich die konstruktiven Schwierigkeiten und die damit verbundenen Bauschäden. Die Schadensberichte der Bundesregierung geben deutlich Zeugnis davon. Es ist schier unmöglich, die geforderten, theoretisch ermittelten Dämmstärken kontinuierlich homogen und sauber detailliert auch am Bau handwerklich einwandfrei einzubauen. Die einseitige Sicht der Dämmung führt zu fehlerhaften bautechnischen Lösungen. Immerhin wird in der DIN 4108, Teil 2 ja auch die Speicherung genannt, die bei der Energiebilanzierung mit zu berücksichtigen ist. Die Tab. 1 für schwere Bauteile und die Tab. 2 für leichte Bauteile unter 300 kg/m² gleichen ja die fehlende Schwere bzw. Speicherfähigkeit durch kleinere k-Werte aus. Es erfolgt also ein Einpendeln von Dämmung (k-Wert) und Speicherung (c und (-Wert). Die Abkehr von einem sinnvollen und vernünftigen Gebäudewärmeschutz bestätigt auch ein Artikel über die Grundlagen der Energieeinsparverordnung von Prof. Hauser in Bautenschutz und Bausanierung, H. 2, S. 99 mit der bezeichnenden Überschrift: Mit dieser Überschrift wird die Intention der Energieeinsparverordnung deutlich: Es geht nicht um Wirtschaftlichkeit, auch nicht um Sinnfälligkeit und Nachhaltigkeit - es geht um Machbarkeit. Das Machbare muß umgesetzt werden - selbst wenn alles uneffizient und konstruktiv schwer zu verwirklichen ist. Immerhin muß erwähnt werden, dass durch die Schichtenbauweise die Schadensanfälligkeit dramatisch gestiegen ist. Die konstruktive Umsetzung stößt auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Die Klagen der Berufskollegen sind unüberhörbar. Erläuterungen und Kommentare Eine umfangreiche und vollständige Beurteilung ist aus Zeitgründen nicht möglich. Insofern werden nur die auffallendsten Aspekte angesprochen. Zum Anschreiben vom 29.06.99 Es heißt, "die Bundesregierung gehe davon aus, dass für Neubauten ... eine weitere Anpassung des Anforderungsniveaus möglich sein wird, die zu zusätzlichen Energieverbrauchssenkungen von rund 25 - 30% führe". Da die Bundesregierung also nur "davon ausgeht", ist sie wohl selbst von der Wirksamkeit nicht überzeugt. Dies sind die üblichen Floskeln, die die Verantwortung verlagern und die deshalb in der Naturwissenschaft nichts zu suchen haben. Alles muß beweisbar und nachvollziehbar sein. Eine Verschärfung der Anforderungen nur in Prozenten auszudrücken, ist irreführend, es muß die Basis angegeben werden. Was heißt denn 25 - 30% ? Der durchschnittliche "Jahres-Heizwärmebedarf" bei der WSchVO 95 liegt bei 75 kWh/m²a. Eine im Schnitt 27,5%ige Reduzierung bedeutet 20,6 kWh/m²a Einsparung und dies sind dann 2,06 l Heizöl. Bei einem Preis von 0,50 DM/l kämen 1,03 DM/m²a an Heizkosteneinsparungen heraus und dies entspräche bei einem MNV von 15 (bei der dynamischen Investitionsrechnung bedeutet dies die wirtschaftliche Grenzzone - Amortisationszeit etwa 20 bis 40 Jahre) einer höchstzulässigen Investitionssumme von 15 x 1,03 = 15,45 DM/m². Für dieses Geld ist jedoch das zukünftige Anforderungsniveau nicht zu realisieren. Bei einer Wohnfläche von z. B. 150 m² würden die zulässige Mehrkosten bei 15,45 x 150 = 2317 DM limitiert werden. Dieses Limit einzuhalten ist bautechnische Utopie. Das Anforderungsniveau ist wirtschaftlich nicht zu realisieren. Schon die WSchVO 95 hat hier große Schwierigkeiten. Die Ursache liegt nicht im zu hohen Aufwand, sondern in der zu geringen zusätzlichen Energieeinsparung und dies ist mathematisch bedingt. Mit diesem wirtschaftlichen Fiasko aber wird das Energieeinsparungsgesetz mißachtet. Insofern ist es peinlich, wenn es dann im Anschreiben heißt: "Mit der künftigen Energieeinsparverordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Energieeinsparung und damit auch zur CO2-Minderung im Gebäudebereich geleistet werden" "Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen der Verordnung mit Rücksicht auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes so zu gestalten waren, dass sich die erforderlichen Investitionen generell innerhalb der Nutzungsdauer durch Energieeinsparungen erwirtschaften lassen". Die zusätzlichen Investitionen amortisieren sich nie. Was hier zum Ausdruck kommt, bedeutet Irreführung der Architektenschaft. Der Mißbrauch von bewährtem und nachvollziebarem Wissen wird offenkundig. Zum Referentenentwurf Wenn es in der Fußnote heißt: "Die §§ .... sowie die Anhänge ... dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung", dann wird mit dem Anforderungsniveau der EnEV die hier geforderte effizientere Nutzung nicht erreicht. Schon das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 entbehrte der Effizienz, also kann eine weitere Verschärfung des Anforderungsniveaus nicht plötzlich "effizienter" werden. Die Effizienz verhält sich proportional zum Quadrat des k-Wertes: 1,0 W/m²K = Effizienz 1; Die EnEV entspricht also nicht dem og Artikel 5 der Richtlinie 93/76/EWG, die eine effizientere Nutzung fordert. Hier sind unabhängige Richter unabhängiger Gerichte gefragt, die diesen Sachverhalt juristisch klären müßten. Immerhin existiert ein BGH-Urteil vom 22.01.1998, der die Architektenschaft in die Pflicht nimmt: "Muß Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren? Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte". Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes). Konstruktive Auswüchse durch "machbare" Dämmstoffmaximierungen werden also schon wegen überflüssigen Aufwandes höchstrichterlich gestoppt. Es ist zu hoffen, dass dies erst der Anfang ist. Wichtig ist auch, sich einmal zu überlegen, ob die "Berechnungen" überhaupt die Realität widerspiegeln. Wenn bei der Fourierschen Wärmeleitungsgleichung, auf die man sich ja immer wieder beruft, die vorhandene Speicherkomponente einfach weggelassen, also zu Null wird, und dann daraus den k-Wert als Sonderfall entwickelt, dann braucht man sich nicht zu wundern, dass überall in der offiziellen Bauphysikszene (=Schulphysik) behauptet wird, die Speicherung spiele bei der Außenwand kaum eine Rolle. Es ist aber Fakt, dass Rechnung und Erfahrung nicht übereinstimmen. Mit dem k-Wert wird der Beharrungszustand beschrieben, der in Realität nie zutrifft. Mit dem k-Wert wird nur die Dämmung, nicht aber die Speicherung berücksichtigt. Es wird somit falsch gerechnet; das Streichen des Speichereinflusses bei der Wärmeleitung hat jedoch schwerwiegende Folgen. Da die "energetische Verbesserung" der Altbausubstanz das bestimmende Ziel der EnEV ist, die Altbausubstanz durch die speicherfähigen Wände jedoch ebenfalls als "Niedrigenergiehäuser" bezeichnet werden können, wird hier ein nicht gerechtfertigter Anschlag der Administration auf die umfangreiche Bausubstanz vollzogen. Überlegungen einer ausschließlichen "Dämmverbesserung" durch k-Werte sind aber nicht gerechtfertigt. Alle Energieverbrauchsberechnungen sind stationäre Rechnungen, die zu fatalen Fehlern führen. Es wird zwar auf DIN und EN 832 hingewiesen, aber auch dort wird in unzulässigerweise Weise nur stationär gerechnet. Die Annahme, dass der stationäre k-Wert auch instationäre Verhältnisse in zulässiger Weise beschreibt, wenn Zeitperioden beschrieben werden, ist falsch und beruht auf eine fehlerhafte Schlußfolgerung. Wenn etwa drei Wochen lang konstante Lufttemperaturen vorliegen müssen, um den stationären Zustand gültig werden zu lassen, dann erreicht man dies doch nicht, indem "Monatsmitteldaten" verwendet werden. Damit wird doch nicht die Tagesperiode mit den Solarzustrahlungen und den damit zusammenhängenden Temperaturänderungen überwunden! Die fehlerhaften Berechnungen in den Wärmeschutzverordnungen (von Anfang an) werden nun mit immer neuen zusätzlichen Energieverbrauchseinflüssen ergänzt; damit wird das Fehlerhafte der Grundsubstanz jedoch nur überdeckt, nicht aber beseitigt. Die Einbeziehung der Anlagentechnik führt nur zu dem Ergebnis, dass der Gebäudewärmeschutz und die Energieverbrauchsberechnungen noch undurchsichtiger und unschlüssiger werden. Es ist nachweisbar: Die WSchVO 95 ist eine Dämmstoffeinbauverordnung, die EnEV 2000 wird darüber hinaus noch zu einer Anlageneinbauverordnung - Heizungen und Lüftungen. Schweden macht uns alles vor und dort wird "gesetzlich geregelt", dass die Lüftungsanlagen regelmäßig vom Hygieniker auf ihren gesundheitsschädigenden Zustand untersucht werden müssen. Ein Hoch also der überzogenen Anlagentechnik, die nur Ärger mit sich bringt - und Arbeit für Kontrolleure.
Zu § 1 Geltungsbereich Frühere "Anforderungen an den Wärmeschutz" berücksichtigten noch regional verschiedene Klimate, die sich zumindest in drei Wärmedämmgebieten manifestierten. Heute muß "jedes Gebäude", sogar für Sportzwecke mit mindestens 15°C Innentemperatur (!), überall in der Bundesrepublik mit den gleichen k-Werten (nur für den Beharrungszustand gültig) ausgestattet werden. Ob in den Alpen, den Mittelgebirgen oder der Schwäbischen Alb, ob in der Oberrheinischen Tiefebene, am Niederrhein oder an der Küste, überall wird gleich viel Dämmstoff eingebaut. Es wird also nicht den sachlich gerechtfertigten regionalklimatischen Unterschieden, sondern den marktorientierten Vertriebsbedingungen der Industrie Rechnung getragen, die ihre Produkte quer durch die Lande zu vermarkten gedenkt. Zu § 2 Begriffsbestimmungen Man unterscheidet Primärenergie, Heizenergie und Heizwärme. Die Begriffsausweitungen nehmen zu und man hat den Eindruck, dass komplizierte Begriffsdefinitionen Fachlichkeit und Genauigkeit betonen sollen. Ein Gesamtheizenergiebedarf kennzeichnet doch wieder nicht den Verbrauch (und auf den kommt es an), denn es wird doch wieder nur mit normierten Annahmen gerechnet - und das auch noch bei einer falschen, weil stationären Basis. Die Diskrepanz zwischen (falscher) Beharrungszustands-Rechnung, dem Bedarf, und tatsächlichem Verbrauch wird auch deshalb zunehmen, weil die verwendeten "normierte Daten" radikal vermehrt werden. In 5. steht in Verkennung aller Einflüsse: "Der Jahres-Transmissionswärmebedarf ist die Wärmemenge, die aufgrund der Wärmeleitung durch die Außenbauteile dem Gebäude verlorengeht". Es wird also nur von Verlusten geredet. Die absorbierten Solargewinne einer Außenwand werden überhaupt nicht erwähnt, sie bedeuten jedoch einen wesentlichen Energiegewinn. Eingesetzte Solarenergie wird offiziell ja nur bei technischen Anlagen akzeptiert, Kollektoranlagen, Wärmetauscher, Fotovoltaik, aber nicht beim "Passivsystem" Außenwand (hier allerdings erstaunlicherweise jedoch in Verbindung mit teurer transparenter Wärmedämmung). Auch wird der "Massiv-Absorber" propagiert - aber auch hier sind Wärmetauscher und Wärmepumpe mit von der Partie. Der Eindruck verstärkt sich, dass die EnEV mangels klarer technischer Gesamtkonzeption mehr unter kaufmännisch-industriellen Gesichtspunkten erarbeitet wurde, um Umsätze unterschiedlicher Wirtschaftszweige auf Kosten der Architekten und der Verbraucher zu steigern. Zu § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen Der Jahres-Heizenergiebedarf Q nach Anhang 1, Absatz 2.2.2 wird: Q = Qh + Qw + Qt - Qr und muß der Tabelle 1 genügen. Diese Tabelle ist die analoge Tab. 1 der WSchVO 95, die dort jedoch nur den Wert QH" (hier Qh) beinhaltet.
Zur Tabelle 1 im Anhang 1 wäre noch zu erwähnen: Es werden vom Volumen Ve und von der Nutzfläche AN abhängige Höchstwerte aufgelistet. Da das Verhältnis Nutzfläche zu Volumen mit 0,32 festgelegt ist und das Verhältnis der beiden Anforderungsniveaus Q' zu Q" ebenfalls 0,32 beträgt, ist es völlig egal, ob über das Volumen oder über die Nutzfläche gerechnet wird; in beiden Fällen kommt das gleiche Ergebnis heraus. Ob nun hohe oder niedrige Raumhöhen vorliegen, beim Nachweis spielt dies überhaupt keine Rolle. Diese völlig unnötige Unterscheidung soll offensichtlich nur eine nicht vorhandene Vielfalt vortäuschen. Insofern ist es eine Farce, wenn als Fußnote dann darauf hingewiesen wird: "Die auf die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Höchstwerte gelten ausschließlich bei Gebäuden mit Raumhöhen bis einschließlich 2,60 m". Auch die Abhängigkeit des Anforderungsniveaus vom A/Ve -Verhältnis ist methodisch widersinnig. Man meint, ein großes A/Ve -Verhältnis beschreibe differenzierte und gestalterisch aufgelockerte Baukörper, ein kleines A/Ve -Verhältnis dagegen einen kompakten, energiesparenden Baukörper. Dies stimmt nur für gleiche Gebäudevolumen, stimmt also nicht generell. Diese Vorstellung wird aber nun unzulässigerweise verallgemeinert und findet deshalb als Maßstab für das Anforderungsniveau im Wärmeschutz Berücksichtigung. Richtigerweise muß festgestellt werden: Ein Kubus als extrem günstige Form energiesparenden Bauens kann völlig unterschiedliche A/Ve -Verhältnisse aufweisen. Die Werte reichen von 0,25 (Kantenlänge 24 m) bis 1,2 (Kantenlänge 5 m). Die Werte umfassen also die ganze Bandbreite der unterschiedlichen Anforderungen, die sich gemäß Wärmeschutzverordnung nach dem A/Ve -Verhältnis richten. Die energetisch günstigsten Baukörper müssen also völlig unterschiedliche Wärmeschutzanforderungen erfüllen. Demgegenüber können jedoch völlig unterschiedliche Bauformen gleiche A/Ve-Verhältnisse haben. Ein A/Ve -Verhältnis von z. B. 0,4 liegt bei unendlich vielen Abmessungen vor; diese reichen von 15 x 15 x 15 m als Kubus über die vielfältigen Quaderformen 10 x 15 x 30 m, 10 x 12 x 60 m bis hin zu sogar 10 x 10 x unendlich m. Obgleich die Bauformen energetisch völlig unterschiedlich zu bewerten sind, müssen sie alle die gleiche Anforderung an den Wärmeschutz erfüllen. Die zwangsläufige Folge ist, dass bei der Handhabung der Wärmeschutzverordnung ein großes sachlich/methodisches Durcheinander dominiert. Daraus resultiert Willkür im Ergebnis. Dies wird besonders kraß bei Superdämmungen, die schon bei kleinsten k-Wert Veränderungen mit großen Dämmstoffdicken-Veränderungen reagieren. Die WSchVO 95 ging von einer Gradtagzahl von 3500 Kd aus (Würzburg), wodurch sich der Faktor 84 ergab. Jetzt wird mit einem Faktor FGt = 72 gerechnet, was einer Gradtagzahl von 3000 Kd entspricht. Die völlige Negierung regional unterschiedlicher Klimadaten und die Annahme "recht günstiger" Randbedingungen (in der Bundesrepublik liegen die Gradtagzahlen mit einer Heizgrenztemperatur von 10°C immerhin zwischen 2560 und 4100 Kd) führen zu einer nur rein rechnerisch erzielten "Einsparung" von 14%, unter Berücksichtigung des Teilbeheizungsfaktors von 0,9 in der WSchVO 95 dann von rund 5%. Höhere Heizgrenztemperaturen, die bei Leichtbauten zum Tragen kommen, führen auch zu höheren Gradtagzahlen (bis zu 4610), so dass der angenommene Wert von 3000 als recht niedrig anzusehen ist. Diese "Rechenspielerei" verdeutlicht ebenfalls die Schreibtischbemühungen, nur durch Änderung der "Randbedingungen" unbedingt eine Heizenergieeinsparung nachweisen zu wollen. Mit fachlich-technisch sauberer Grundlagenarbeit hat dies wenig zu tun. Zu der Wärmebrückenbehandlung wäre zu sagen: Der Wärmebrückeneffekt wird durch einen pauschalierten k-Wert (jetzt U-Wert) von 0,10 W/m²K berücksichtigt. Bei Verwendung der Regeldetails nach DIN 4108, Beiblatt 2 reduziert sich der pauschale konstante Wert dann auf 0,05 W/m²K. Dieser Wärmebrückenzuschlag ist immer zu berücksichtigen. Es ist ein Unding, in der DIN nun "Regeldetails" vorzugeben; dies ist nicht Sache des DIN, sondern der Konstruktionslehre. Anregungen sind möglich; wenn aber damit per Verordnung Vergünstigungen zusammenhängen, dann artet diese Vorgehensweise zur Nötigung aus (was geschieht, wenn man von den Regeldetails ein wenig abweicht?). Der Architekt wird damit in seiner Verantwortung und Entscheidungsfreiheit entmündigt. Im übrigen ist die Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses durch einen konstanten Wert methodisch falsch. Erstens verhalten sich monolithische Konstruktionen günstiger als Schichtkonstruktionen und zum anderen nimmt die absolute Abweichung vom rechnerischen k-Wert mit kleineren k-Werten zu. Dies kann in Forschungsarbeiten des IBP nachgelesen werden. Somit werden mit einem konstanten Wert die monolithischen Konstruktionen benachteiligt und Schichtkonstruktionen bevorteilt. Es wird mit zweierlei Maß gemessen. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen oder drei Wohnungen "dürfen" nach Anhang 1 Nr. 5 bemessen werden. Dieses "Vereinfachte Verfahren" stellt Anforderungen an die Außenbauteile, die für Dach und Grundflächen, unabhängig von der Ausführung der Heizungsanlagen, k-Werte fordert, die mit 0,17 W/m²K (Dach) und 0,28 W/m²K (gegen unbeheizte Räume und Erdreich) weit jenseits jeglicher Wirtschaftlichkeit, die im EnEG gefordert und worauf im Anschreiben besonders hingewiesen wird, liegen. Es liegt von seiten des Verordnungsgebers kein schlüssiger Nachweis vor, der die wirtschaftliche Realisierung derartiger k-Werte dokumentiert. Es sei der Hinweis gegeben, dass in den Erläuterungen zur WSchVO 1982 auf Seite 20 die Wirtschaftlichkeit behandelt wird und dabei auch die Berechnung der Energieeinsparung erfolgte. Man braucht sich also nur nach diesem Vorbild zu richten - allerdings sollte nicht stationär, sondern dynamisch gerechnet werden. Diese Festlegungen sind ein typischer Fall, wie ohne Rücksicht auf den Aufwand Dämmstoffmengen eingebaut werden müssen, die energetisch kaum nennenswerte zusätzliche Einsparungen erbringen. Es geht nicht um Energie, es geht um Dämmstoffeinbau. Bei den Außenwänden liegen die k-Werte je nach Lage und Bauform zwischen 0,20 und 0,56 W/m²K. Dies führt automatisch zur Dämmschichtkonstruktion bzw. zum WDV-System. Die bewährte monolithische Wand mit ihren vielen bauhygienischen und bauphysikalischen Vorteilen verschwindet damit vom Markt. Völlig abwegig ist die Regelung, dass ein Haus "mit Dichtheitsnachweis" einen Bonus für die Außenwand von 0,1 W/m²K erhält. Damit wird die Dichtheitsprüfung nach Anhang 4, Absatz 2 förmlich erzwungen. Darüber hinaus werden die k-Werte der Außenwand gestaffelt nach dem "Standard der Heizungsanlage". Dabei wird gemäß Tabelle 3 des Anhanges 1 unterschieden: 1) Standard: NT-Heizkessel; </= 60°C Heizwasser; maximal 15 m in Außenwandschlitzen. 2) verbesserter Standard: NT-Kessel; </= 50°C Heizwasser; nicht in Außenbauteilen. 3) optimierte Ausführung: a) Brennwertkessel oder Fernwärme; </= 50°C Heizwasser; nicht in Außenbauteilen. Je nach Wahl des "Heizungsanlagenstandards", wobei die "optimierte Ausführung" erst einmal den Wirtschaftlichkeitstest bestehen müßte, kann nun für die Außenwand aus dem reichhaltigen Katalog unterschiedlicher Möglichkeiten ein k-Wert entnommen werden, wobei die kostengünstigeren Heizungsanlagen sogleich mit kleineren und damit unwirtschaftlichen k-Werten verknüpft werden. Umgekehrt werden k-Werte einer monolithischen Außenwand sogleich mit unwirtschaftlichen und teuren Heizungsanlagen verknüpft. Unwirtschaftlichkeit wird damit zur "Standardlösung". Auch werden die Voraussetzungen für das Konfektionshaus von der Stange damit geschaffen (Baumärkte bieten bereits Häuser an!). Zu § 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen Der maximale Jahres-Transmissionswärmebedarf bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen ist zwar gegenüber der WSchVO 95 höher (die Tabellen 1 der Anlagen 2), doch wird bei der Errechnung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs jetzt der Lüftungswärmebedarf mit einbezogen. Besonders ist aber darauf hinzuweisen, dass bei der EnEV gemäß Anhang 2 ein FGt -Wert von 50 eingesetzt werden muß, wohingegen die WSchVO 95 den Wert 30 vorschreibt. Dies bedeutet - nur allein durch Veränderung einer Randbedingung - immerhin eine Verschärfung der Anforderungen um 40 %. Mit dem Jonglieren von Randbedingungen läßt sich wirklich trefflich operieren und gewaltige "Energieeinsparungen" vorrechnen. Zu § 5 Dichtheit Die Luftwechselrate bei freier Lüftung ohne Luftdichtheitsprüfung beträgt 0,7 h-1. Wenn die Luftdichtheit nachgewiesen wird, dann kann ein stündlicher Luftwechsel von 0,6 h-1 angenommen werden. Die letzte Zahl bedeutet gegenüber dem 0,8 fachen Luftwechsel in der WSchVO 95 eine Reduzierung um 25%. Damit wäre die Forderung der Regierung allein durch Änderung der Randbedingungen schon fast erfüllt - eine vortreffliche Einsparung ! Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum bei dichten Gebäuden auch noch der Luftwechsel reduziert wird? Umgekehrt wäre es logisch, denn es muß ein erforderlicher Luftwechsel nur aus hygienischen Gründen gewährleistet werden. Wie dieser sich, bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik (nicht der DIN-Vorschriften) zusammensetzt, ist erst der zweite Schritt. Wichtig ist doch nur, dass beim Luftaustausch ein nach außen dringender Luftvolumenstrom zu keinen Feuchteschäden führt, wie dies dankenswerterweise bei undichten Fenstern der Fall ist. Bei mit Leckagen versehenen Schichtkonstruktionen allerdings sind Feuchteschäden nicht zu vermeiden - deshalb die Aufgeregtheit bei Schichtkonstruktionen und das Trommeln für die "Dichtheitsprüfung". Der Lüftungstest kann deshalb nur dann "zum Standard" werden, wenn ein Niedrigenergiehaus in Skelettbauweise mit Schichtkonstruktionen verwirklicht wird. Da pfeift es an allen Ecken und Enden durch die Ritzen. Ein "Niedrigenergiehaus" in monolithischer Bauweise ist dagegen luftdicht und braucht deshalb keinen "Luftdichtheitstest". Die Frage sei erlaubt, welcher stündliche Luftwechsel hierfür dann anzusetzen ist: 0,6 h-1 , weil das Haus dicht ist oder 0,7 h-1 , weil kein Test durchgeführt wird. Es ist zu vermuten, dass die Vergünstigung einer reduzierten Luftwechselrate in Verbindung mit einer Luftdichtheitsprüfung mehr der Auftragsbeschaffung für Messungen als der Energieeinsparung durch sogenannte "Leckagen" dient. Die "Energieverluste" durch Leckagen sind unbedeutend, wenn man bedenkt, dass heute ein 0,8facher Luftwechsel immerhin einen über 19fachen Austausch der Luft innerhalb von 24 Stunden bedeutet. Da spielt das bißchen Luft, das irgendwo entweicht, energetisch wirklich keine Rolle. Allein besorgniserregend sind die Leckagen, die zu Feuchteschäden führen. Zu § 6 Bauteilbezogene Anforderungen, Mindestwärmeschutz Heizkörper vor Außenwänden enthalten auch einen Strahlungsanteil, der jedoch thermisch anders zu behandeln ist, als die durch den Wärmedurchgangskoeffizienten gekennzeichnete Wärmeleitung. Hier würde deshalb eine Reflektionsfolie viel günstiger wirken als ein vorgeschriebener k-Wert. Bei Fenstern wird dies ja vorgeschlagen - nur wird langwellige Wärmestrahlung vom Glas selbst schon gut reflektiert. Inwieweit die Forderung, bei Rolladenkästen einen k-Wert von 0,6 W/m²K einhalten zu müssen, konstruktiv und mit gesundheitlich unbedenklichen Baustoffen zu verwirklichen ist, muß die Praxis zeigen. Zu § 7 Änderung von bestehenden Gebäuden Hier gilt grundsätzlich die Unzulässigkeit und Fragwürdigkeit der nur für den Beharrungszustand geltenden k-Wert-Berechnungen mit den daraus resultierenden Energiebedarfszahlen. Bei Altbauten mit Speichervermögen versagt die stationäre Rechnung. Was hier formuliert wird, entbehrt deshalb jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Insofern sind die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten wiederum nur fiktiv. Besonders kritisch sind folgende Regelungen: Außenwände: Bei Fachwerk und bei einer Innendämmung muß ein k-Wert von 0,45 W/m²K eingehalten werden. Fachwerk wird entgegen restaurativer Erfahrungen somit ohne Dämmstoff nicht auskommen. Eine Innendämmung ist aus bauphysikalischen und hygienischen Gründen abzulehnen. Alle anderen Außenwände müssen einen k-Wert von 0,35 W/m²K erhalten. Dämmstoff ist also angesagt, Speicherung wird negiert. Besonders ist hier Punkt d) zu nennen: Wenn der Außenputz bei einem Bauteil mit einem k-Wert >/= 0,9 W/m²K, also einer massiven, speicherfähigen Konstruktion, erneuert wird, dann gilt ebenfalls ein k-Wert von 0,35 W/m²K. Die Protagonisten dieser EnEV kennen also nur Dämmstoff. Ein Altbau muß also verpackt und damit von der Solarstrahlung abgekoppelt werden - ein bautechnischer Nonsens. Was dies mit "Nutzung der Solarenergie" zu tun hat, wissen nur die "k-Wert-Dogmatiker" mit ihrem Beharrungsdenken. Keller: Wenn für Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich k-Werte von 0,4 bzw. 0,5 W/m²K gefordert werden, dann liegen diese Werte jenseits der Wirtschaftlichkeitsschwelle. Infolge eines verminderten Temperaturgefälles sind diese k-Werte weit überzogen. Dächer: Auch bei Steil- und Flachdächern (k-Werte von 0,30 bzw. 0,25 W/m²K) wird der Wirtschaftlichkeitsnachweis nur schwer zu führen sein. Auch müssen die konstruktiven Schwierigkeiten bedacht werden, die mit der Erfüllung dieser Anforderungen einhergehen. Da kleine k-Werte wegen der zu geringen zusätzlichen Energieeinsparung immer zur Unwirtschaftlichkeit neigen, muß im einzelnen geprüft werden, inwieweit die Wirtschaftlichkeit gemäß dem im EnEG enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebots auch gegeben ist. Der § 8 (2), Satz 4 der Wärmeschutzverordnung 1995 enthielt deshalb noch folgende Aussage: "Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen aufzuwendenden Mittel außer Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes stehen". Hier also wurde noch klar darauf hingewiesen, dass die aufzuwendenden Mittel im vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen müssen. Ist dies nicht der Fall, dann gelten die formulierten Anforderungen nicht. Wirtschaftlichkeit wurde akzeptiert. In der EnEV stehen derartige analoge Sätze nicht mehr. Zu § 8 Nachrüstung bei bestehenden Gebäuden und Anlagen Dies kann als Auftragssicherung für bestimmte Branchen verstanden werden. Wenn etwas sinnvoll ist, dann wird es von allein realisiert. Nur wenn etwas unsinnig ist, muß eine Verordnung dies erzwingen. Im Bedarfsfall muß also immer die Nachhaltigkeit einer beabsichtigten Maßnahme geprüft werden. Zu § 9 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Die energetische Qualität wird nicht allein durch die Wärmedämmung, also dem k-Wert, sondern durch Dämmung und Speicherung bestimmt. Allein die Feuchte- und Temperaturstabilität massiver, speicherfähiger Bauteile, auch der Außenbauteile, machen die Qualität einer Konstruktion und damit die Qualität des Bewohnens aus. Die Qualität allein auf die Energie, dazu noch einer falsch berechneten Energie zu beschränken, ist bautechnisch ein grober Fehler. Zu § 11 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Die Vorstellung, bei einer Zentralheizung würde eine Veränderung der Wärmezufuhr Energie einsparen, gilt nur für Leichtbauten mit geringem Speichervermögen. Gut speicherfähige Häuser sind für kurzfristige Verringerungen oder Abschaltungen der Wärmezufuhr nicht geeignet. Vor allem die Außentemperatursteuerung muß hier versagen; es wird geheizt, obgleich es im Gebäude warm ist, nur, weil es draußen einmal kühl geworden ist - hier "bewährt" sich die Außentemperatursteuerung mehr als eine Art Energie-Verschwendungs-Steuerung. Da jedoch Speicherung und Absorption von Solarstrahlung und damit wesentliche Entlastungen der Heizungsanlage bei den Energie-Berechnungen ignoriert werden und nur der Beharrungszustand gilt, ist der § 11 eine zwangsmäßige Folge dieser unrealistischen und falschen Denkweise. Heiztechnik rechnet seit jeher stationär. Die Konsequenzen sind jedoch unbedeutender Natur: Die Überdimensionierung dient als Puffer für sehr kalte Tage; außerdem wird eine Überdimensionierung durch größere Stillstandszeiten ausgeglichen. Zu § 12 Raumlufttechnische Anlagen Im Text wird auf die anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wenn jedoch zu den anerkannten Regeln der Technik nach § 15 auch "Normen" gehören, dann wird die Bautechnik einseitig orientiert, denn Normen sind Vereinbarungen interessierter Kreise, die Einfluß auf das Marktgeschehen gewinnen wollen. Zu § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchszahlen Da ein prognostizierter Energiepaß-Wert immer gerechnet wird, die Rechnung jedoch infolge des stationären Beharrungszustandes nicht der Wirklichkeit entspricht, würde ein Vergleich der Rechnung mit dem Verbrauch immer zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Übereinstimmung wäre Zufall - oder manipuliert. Die DIN EN 832 "Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden" und auch die DIN-V 4108-6 "Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs von Gebäuden" gehen beide vom Beharrungszustand aus, so dass die Berechnungen bei speicherfähigen Materialien schlichtweg zu falschen Ergebnissen führen. Die 24stündige Tag/Nacht-Periode verhindert den Beharrungszustand. Darüber hinaus wird der wesentliche Einfluß einer passiven Solarenergienutzung durch Absorption einfach nicht berücksichtigt. Bei Überlagerung beider Komponenten entsteht durch die stationären Rechenmethoden ein wirrer Rechensalat, der dann zu nichts mehr zu gebrauchen ist. Das Falsche dieser Berechnungen wird nicht beseitigt, wenn Monatsbilanzierungen gemäß DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 erfolgen; dies ist ein kapitaler Denkfehler. Das instationäre Verhalten einer speicherfähigen Wand dauert solang, bis sich eine stationärer Wärmestrom eingependelt hat; dies kann Tage dauern. Die Einpendelungszeiten könnten vernachlässigt werden, wenn lang genug (etwa drei Wochen) stationäre, d. h. konstante Lufttemperaturen vorliegen; der Rechenfehler wäre dann nicht allzu groß. Nun aber zu glauben, mit der Wahl von Monatsmitteldaten könne man die täglichen Temperaturschwankungen überlisten, ist ein Trugschluß. Außerdem stören ja die täglichen Solareinstrahlungen das ganze stationäre Gefüge. Zu § 15 Regeln der Technik Die juristische Rangfolge lautet: Vertragliche Vereinbarungen, anerkannte Regeln der Technik, DIN-Normen; diese Abstufung gilt und ist auch höchtrichterlich festgestellt worden. BGH, Urteil vom 14.05 1998 "Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht". Selbst bei Einhaltung einer gültigen Norm besteht also ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen. Insofern ist es eine Anmaßung, nach §15 (2) nun auch Normen per Dekret zu anerkannten Regeln der Technik machen zu wollen. Zu § 16 Ausnahmen Bei der Brüchigkeit des gesamten EnEV- Gefüges muß die ganze Aufmerksamkeit verstärkt den Ausnahmen gewidmet werden. Bieten sie doch die rechtlich abgesicherte Möglichkeit, sich dem Diktat dieser EnEV zu entziehen. Absatz (1) lautet: "Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen zu". Ein unverhältnismäßiger Aufwand in der Erfüllung der Anforderungen besteht ohne Zweifel darin, wenn dies nur durch unwirtschaftliche Konstruktionen zu erreichen ist. Dann stehen einem die Ausahmen rechtlich zu. Absatz (2) lautet: "Soweit durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten". Dieser Absatz besteht aus zwei Sätzen. Die Anwendung des Satzes 1 bietet u. a. auch die Möglichkeit, durch Berücksichtigung des Speichervermögens einer Außenwand die stationären k-Werte durch einen Bonus-Anteil zu verringern. In der Fachliteratur ist dies als Solargewinnfaktor bekannt. Dieses Vorgehen wird durch Heizenergieverbrauchsanalysen von Altbauten untermauert, ist fachlich-technisch legitim und würde die Erfüllung der Anforderungen nachweisen. Dabei tritt nur die Schwierigkeit auf, dass die "offizielle Bauphysik" die Speicherung von Außenbauteilen negiert und deshalb nicht anerkennt. Insofern ist der Satz 2 recht bedeutsam. In der Entwurfsfassung zur EnEV vom Dez. 1998 fehlte noch dieser Satz; zwischenzeitlich hat sich jedoch herumgesprochen, dass Speicherung recht maßgebend die Energiebilanzierung beeinflußt - eine Abkehr also vom stationären k-Wert. Nun erscheint dieser Satz 2 mit der Aussage, die "Bundesregierung bestimme", was bei dem Satz 1 unter dem Begriff "andere Maßnahmen" zu verstehen sei. Zu § 17 Härtefälle Bei der grundsätzlichen Schieflage der gesamten EnEV wird diese selbst zum Härtefall. Der Text des § 17 lautet: "Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen." Hier wird es deutlich gesagt: ein unangemessener Aufwand ist eine unbillige Härte; wenn also gemäß der Forderung des EnEG die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden kann, dann kann befreit werden. Diese rechtliche Möglichkeit kommt bei der Umsetzung der Anforderungen fast immer zum Tragen und sollte konsequent im Interesse der Bauherren, die die Architekten zu vertreten haben, ausgeschöpft werden. Zu § 18 Bußgeldvorschriften Interessanterweise werden die Bußgeldvorschriften erst nach Fertigstellung des Entwurfes formuliert. Offensichtlich sollen noch nicht alle Karten des vorliegenden bautechnischen Zwanges auf den Tisch gelegt werden. Immerhin sind die bisherigen Wärmeschutzverordnungen ohne Zwangsmaßnahmen ausgekommen. Mit dem stetigen Verschärfen des Anforderungsniveaus erreicht man jedoch Dämmbereiche, die gegenüber dem Bauherrn nicht mehr zu verantworten sind - Unwillen und Widerstand macht sich bei den Kollegen bemerkbar. Insofern wird mit Erstaunen festgestellt, dass nun Bußgeldvorschriften die Beteiligten gefügig machen sollen. Dabei wären Gespräche mit den zahlreichen Kritikern viel hilfreicher und von so eminent wichtiger Bedeutung.
Schlußbemerkung Das Unverständnis beim Anwender, beim Endverbraucher bleibt nicht aus! Irrende Methodik und daraus resultierende Ungereimtheiten verbunden mit verwirrenden Berechnungen werden dazu führen, dass immer mehr immer weniger verstehen werden. Es handelt sich bei der EnEV 2000 um ein bürokratisch-administratives Mammutwerk, das nicht mehr praxisgerecht gehandhabt werden kann. Eine generelle methodische und inhaltliche Überarbeitung ist vonnöten. Wenn man bedenkt, dass die erste Wärmeschutzverordnung 1977 noch mit ca. 8 Seiten, die Wärmeschutzverordnung 1982 dann mit 11 Druckseiten auskamen, dann kann man ermessen, dass die jetzige Fassung mit 29 Seiten sowie die zitierten Normen mit über 70 Seiten jegliche Praktikabilität sprengt, zumal auch noch auf Normen hingewiesen wird, die erst im Entwurf vorliegen. Wenn die "Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen" in DIN 4701-10 erst bearbeitet werden muß, dann kann man getrost davon ausgehen, dass diese Arbeit unnütz ist und am wirklichen Bedarf völlig vorbeigeht. Wenn jahrzehntelang betriebene Heiztechnik diese Werte bisher nicht geliefert hat, dann sind sie technisch unwichtig. Insofern würden sie nur einen willkürlich formulierten Rahmen füllen, der durch die Hektik der Energieeinsparung, um die es ja eigentlich garnicht mehr geht, erst entstanden ist. Darüber hinaus wird DIN mißbraucht, denn dort sollten nur Dinge verankert werden, die sich in der Praxis langjährig bewährt haben. Das Entfernen von jeglicher Bau-Praxis drückt sich schon allein in den höchstzulässigen Jahres-Heizenergiebedarfswerten nach Tab. 1 aus: Es werden die kWh in Abweichung von der WSchVO 1995 mit zwei Stellen hinter dem Komma angegeben. Was bedeutet das? Die maximale Abweichung würde 0,05 kWh/m²a betragen; bei einem Heizölpreis von 50 Pfg/l und 10 kWh/l sind dies 0,25 Pfg/m²a - Diese Größenordnung ist bedeutungslos. Hier wird "Genauigkeit" vorgespiegelt, die einmal nicht erforderlich ist (am Bau rechnet mit cm und nicht mit mm) und zum anderen auch überhaupt nicht vorliegt, da methodisch fehlerhaft und mit "normierten" Randbedingungen gerechnet wird. Es wird nur ein "Rechendiktat aufgezogen, das weitgehend zur Disziplinierung der planenden Berufe führt. Zusammenfassend muß gesagt werden: Diese Energieeinsparverordnung wird in dieser Form aus Gründen der Intention, der Methode, des Inhalts, des Umfangs, der Wirtschaftlichkeit, der Baukonstruktion, der gestalterischen Möglichkeiten und nicht zuletzt der Ökologie (Dämmstoffentsorgung?) sowie der Wohnhygiene von der Architektenschaft abgelehnt. So backt man Hamburger, aber baut keine Häuser. Per Dekret soll ein ganzer Berufsstand veranlaßt werden, auf der Grundlage nicht gesicherter Erkenntnisse riskant und damit haftungsintensiv zum Nachteil der Bauherren tätig zu werden, damit wirtschaftlichen Interessen der Bauchemie angemessen Rechnung getragen werden kann. Nur ein umfangreicher Gedankenaustausch kann im Interesse der Bauherren hier weiterhelfen. Bautechnische Fehlentwicklungen müssen verhindert werden. Dies ist die letzte Chance des in der Gesellschaft so arg gebeutelten Berufsstandes, durch sachliche Argumente und qualifizierte Kritik eigenständiges Profil wiederzugewinnen und Courage zu zeigen. Wird dies verschlafen, stirbt der Architekt heutiger Prägung belächelt in Schönheit und macht sich zum Handlanger des Geldes. Der Autor dankt Prof. Dr. Ing. habil. Claus Meier, Nürnberg, für die tatkräftige Unterstützung. gez. Michael Probst |
PRESSEMITTEILUNG Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2000 - ein Anschlag auf Volkswirtschaft und -gesundheit? Die Kampagne für die Energieeinsparverordnung EnEV verspricht Energiesparen, Arbeitsplätze und Klimaschutz. Den verordneten Maßnahmen folgen aber nicht nur Bau- und Gesundheitsschäden, sie sparen auch keine Energie. Die Fakten: 1. Die Bauwerksverpackung kann das Klima nicht schützen. Das Treibhaus Erde ist eine Utopie aus Datenmanipulation und Irrtum. 2. Die Praxis beweist: Die Dämmbauweise verschleudert Geld und Energie - trotz Subvention. Grund: Die Berechnungsnorm unterschlägt den Solargewinn der speicherfähigen Wand. Die Wand unter dem Dämmstoff wird feucht und kühl. Der Energieverbrauch steigt weiter. 3. Auch die High Tech für die 'Alternativen' Energien Wind und Sonne ist unwirtschaftlich und schädigt Mensch und Umwelt. 4. Der überdichte Bau verschimmelt, Dämmstoffe 'saufen ab', das Aufheizen feuchter Raumluft frißt Energie, der Schallschutz sinkt. Die zementverklebte und oft entzündliche Dämmbauweise ist Pfusch. Das zerstört Fassade und das Haus, belastet unsere Rohstoffreserven und die Sondermülldeponien. 5. Dem dichten Haus fehlt Frischluft, die Schadstoffkonzentration ist zu hoch. Viel zu viele Milben, Keime, Schimmelpilze und Algen bevölkern inzwischen fast jedes zweite Haus. Die Bewohner leiden oft am 'Sick-Building-Syndrom'. 6. Jeder zehnte Erstklässler ist hierzulande Asthmatiker, jährlich sterben bei uns 8.000-10.000 Menschen an Asthma. Jeder Dritte leidet an Allergien. Das feuchte Wohnklima der angeblichen Energiesparbauten trägt dazu bei. Die geforderte künstliche Lüftung mit Wärmerückgewinnung ist zu teuer und hygienisch riskant. 7. Mieter dürfen die aktuellen Grenzwerte der Raumluftbelastung beanspruchen. Mietminderung, Abwehr von Kostenumlagen und Kapitalverlust sind die logische Folge des Dämmwahns. 8. Der Umweltmediziner Prof. Dr. Martin Schata schreibt der dichten Bauweise jährlich 80 Millionen Mark Folgeschäden zu. Nach einer IfO/RWI-Studie gefährdet die amtliche 'CO2-Minderungsstrategie' unsere Volkswirtschaft. 9. Der Energiesparpfusch treibt die Vermieter und Baubeteiligten vor Gericht. 10. Die Fassadendämmung wird oft von 7-DM-Kolonnen aufgebracht. Dieser Ersatz der handwerklichen Fassadeninstandsetzung kostet uns qualifizierte Arbeitsplätze und belastet das Sozialsystem. Es ist also falsch, das Dämmen und Dichten der Alt- und Neubauten weiter zu verschärfen. Die Systemfehler der EnEV sind zu beseitigen. Für echten Umweltschutz und ein gesundes Haus bleibt der bewährte Massivbau mit Strahlungsheizung Vorbild. |
| Weitere Information: Ratgeber 'Altbau und Wärmeschutz' mit'Antrag auf Befreiung von der Wärmeschutzverordnung' bei der Deutschen Burgenvereinigung e.V., Marksburg, 56338 Braubach a. Rhein gegen 5 DM in Briefmarken oder kostenlos im Internet: www.deutsche-burgen.org Altbau und Denkmalpflege Informationen: http://www.konrad-fischer-info.de 'Schöner bauen, richtig heizen, besser wohnen' von A. Eisenschink, 49,50 DM. 'Der Treibhaus-Schwindel' von W. Thüne, 49,90 DM 'Die launische Sonne widerlegt Klimatheorien' von N. Calder, 68,80 DM 'Unser Haus gesund instandsetzen' von R. Köneke, mit Beiträgen von Mitgliedern des AGH, 16,50 DM. Der Beirat für Restaurierung BfR der Deutschen Burgenvereinigung DBV e.V. und der Arbeitskreis Gesundes Haus AGH: Dr.-Ing. Architekt Klaus Bingenheimer, BfR, Darmstadt; Dr. phil. Helmut Böttiger, AGH, Wiesbaden; Dipl.-Ing. Alfred Eisenschink, AGH, Murnau; Dipl.-Ing. Architekt Konrad Fischer, BfR, AGH, Hochstadt a. Main; Dr. rer. nat. habil. Michael Gagelmann, Wiss. Beirat der Interdisziplinären Gesellschaft für Umweltmedizin IGUMED e.V., AGH, Schriesheim; Prof. Dr. Gerhard Gerlich, Institut für Mathematische Physik der TU Braunschweig, AGH, Braunschweig; Rolf Köneke, Bausachverständiger, AGH, Hamburg; Dipl.-Ing. Architekt Kai Kühnel, Stadtrat , AGH, Dachau; Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier, wiss. Direktor und Leiter Hochbauamt Stadt Nürnberg a. D., BfR, AGH, Nürnberg; Dipl.-Ing. Architekt Joachim Menge, BfR, Frankfurt a. Main; Dr. Günter Stanzl, BfR, Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz, Mainz; Dipl.-Met. Dr. phil. Wolfgang Thüne, ZDF-Meteorologe a. D., AGH, Oppenheim Abdruck frei, 2 Belegexemplare erbeten an o.a. Auskunftsadresse. Auskunft und V.i.S.d.P.: |
| Verfasser: Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier Beirat für Restaurierung der DBV e.V. wiss. Direktor u. Ltr. Hochbauamt Stadt Nürnberg a.D., Neuendettelsauer Str. 39 90449 Nürnberg Dipl.-Ing. Architekt Kai Kühnel Dipl.-Ing. Architekt Konrad Fischer Dr.-Ing. Architekt Klaus Bingenheimer Klaus Köneke Dr. Günter Stanzl Dipl.-Ing. Architekt Joachim Menge |
| Mitteilung wie vorliegend oder redaktionell überarbeitet publiziert in: Modernisierungsmarkt, Stadthaus-Verlag Berlin |
Energie- und kostensparendes Instandsetzen Immer schärfer wird der Wettbewerb am Bau und in der Immobilienwirtschaft. Immer heftiger bläst der Gegenwind aus der wirtschaftlichen Ecke. Und immer häufiger bleiben überteuerte Immobilien leer stehen. Die Bestandspflege überwiegt. Wie sehen hier brauchbare Überlebensstrategien aus? Neben einer verstärkten Mieterorientierung muß auch die Bausanierung selbst auf den Prüfstand. Wie kann möglichst wirtschaftlich instandgesetzt und modernisiert, wie ohne allzufrühe Störung der Belegung gewartet und instandgehalten werden? Hier interessiert die Planungsstrategie für eine energie- und kostensparende Bausanierung: Bei jeder Planung im Alt- und Neubau prallen vielfältige Interessen aufeinander. Der Bauherr und natürlich auch der Nutzer müssen aufpassen, dass ihr Standpunkt die fremden Geschäftsziele überlebt. Nicht nur politische Begünstigungsaktionen, vermarktungsorientierte Baunormen und vielleicht hin und wieder übertriebene baurechtliche Vorschriften, sondern auch knallharte Geschäftsstrategien der sonstigen Baubeteiligten gefährden den wirtschaftlichen und technischen Erfolg jeder Bausanierung. Aus Baukostenexplosionen entstehen schwere Folgen: Sie belasten die Miete bzw. den Verkaufspreis im Wettbewerb. Wer will heutzutage schon überteure Luxusflächen in schlechter Lage? Zunächst zur Ideologie, die das aktuelle Bauen parasitär regieren will: Die Ökoreligigion hat die alten Heilslehren verdrängt. Der menschengemachte Weltuntergang droht. Die Angst vor der globalen Erwärmung rechtfertigt jedes Opfer: der Altbau muß nun als Energiesparbüchse das Weltklima retten. Experten versetzen die Wirtschaft in frohe Erwartung, das Bauvolk in fromme Andacht und den Bauherrn in Opferbereitschaft für den Ökoklingelbeutel. Der Bundesbauminister orakelt der Wirtschaft als Folge des verordneten Energiesparens einen "Investitionsschub, ansteigende Nachfrage nach neuen Fenstern und Wärmedämmungen". Die Energieeinsparverordnung EnEV sei obendrein "ein wichtiges Element der Energie- und Klimaschutzpolitik und helfe zudem, die Wohnnebenkosten zu senken." [1] Welches dieser Wunder dürfen wir glauben? 1. Das globale Erwärmungswunder Kassandrarufe vom Polareis bis zum Alpengipfel heizen das Klima an. Bald ersäuft Tuvalu in der Süd- und der Kölner Dom in der Nordsee. Aber: die Wetterstation Hohenpeißenberg [2] und die Bundesanstalt für Geowissenschaften [3] werfen den Rettungsring: Die bedrohlichen Klimasimulanten gönnen uns nur die Daten seit der kleinen Eiszeit um 1860. Davor war es viel wärmer: In Norwegen und England florierte der Weinbau. Jahrhundertealte Hochwassermarken übertreffen heutige bei weitem. Das gilt auch für den bestens dokumentierten Meerespegel an Tuvalus Küsten. Und würde das Poleis schmelzen, fällt die Nordsee vielleicht trocken. Wasser hat nämlich mit 4 Grad seine größte Dichte: sollte also das schwimmende Nordpoleis abschmelzen und die Wassertemperaturen auf +1, +2 oder +3 Grad ansteigen, würde das Wasser dichter, das Volumen kleiner und der Meeresspiegel sinken statt zu steigen. Die weltvernichtende Erwärmung und ihre angeblich bösen Folgen sind kein Wunder, sondern Märchen. 2. Das Klimaschädigende-CO2-Wunder Computerrechenkünste treiben mit CO2 als Wärmereflektor das "Treibhaus Erde" zur Weißglut. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften in Hannover [3] und der ZDF-Meteorologe Dr. Wolfgang Thüne [4], heute im Mainzer Umweltministerium, widerlegen auch das: CO2 und Lufttemperatur haben nichts miteinander zu tun. Die von dem Eiszeitapostel Arrhenius 1896 erfundene minus 16 Grad kalte CO2-Schicht in 6 km-Höhe kann den Erdboden trotz aller Gegenstrahlungshypothesen nicht aufheizen: Wärme fließt nämlich nur von warm nach kalt. Den nur 0,02-0,03 % CO2 in der Luft fehlen auch die Absorptionseigenschaften (Fraunhofersche Linien), um im Spektralbereich der Erdwärmestrahlung nennenswert zu absorbieren oder reflektieren. Außerdem ist CO2 viel schwerer als Luft, ernährt die bodennahe Vegetation und wurde folglich nie als Höhenschicht nachgewiesen - im Gegensatz zur Ozonschicht über den Polkappen, die dort wegen geringer Solareinstrahlung etwas ausgedünnt ("Loch"!) im Winter logischerweise noch mehr ausmagern [5]. Alle Jahre wieder. Auch das CO2-Wunder ist also ein Märchen - ebenso das menschengemachte Ozonloch. 3. Das Versiegende-Energiequellen-Wunder Die Öl- und Gasquellen sollen in wenigen Jahren versiegen. Künstliche Verknappung, Kriegshysterie und Ökosteuer puschen die Preise hoch. Jedoch: "Die Welt" titelte am 12.1.02: "Shell: Energiequellen sprudeln reichlich" und beschreibt jahrhundertelang sichere und preiswerte Energieversorgung dank "gewaltiger Öl- und Gasvorkommen rund um den Erdball". Die "Öldorado-Studien" von ESSO bestätigen das und der renommierte englische Professor Thomas Gold geht [6] neuerdings sogar von unerschöpflichen Öl- und Gasreserven im Erdinneren aus. Cui bono oder wem dienen diese Schauermärchen? Wir Bauleute wissen, wer uns ständig solche Wunder aus dem Hut zaubert: Der Dämmstofffritze und die Heizungs-, Lüftungs- und Solarbauern und -bäuerinnen machen damit ihren Kohl fett. Sogar manche Planer schätzen die daraus abzuleitenden unsinnigen Baukosten als feinstes Honorarzubrot. Drei Bauwunder tischt diese Ökoclique uns dafür zusätzlich auf: 1. Das Wunder der Wärmedämmung Seit dem Energiekrisentheater der Ölmultis versprechen uns Hausverpacker gigantische Energiespareffekte. In der Praxis erhielt aber kein Mieter je Rückzahlung wegen Wärmedämmung. Nur im ersten Jahr nach Dämmung, wenn die Modernisierungsumlage startet: dann wird die Heizkostenpauschale reduziert. Um später nach den tatsächlich entstandenen Energiekosten voll abgerechnet zu werden. Energiespareffekte entstehen bestenfalls durch Heizungsmodernisierung oder milde Winter. Dem "energetischen Sanieren" der Heizluftverluste durch Vakuumdichtfenster folgt dann die Schimmelpest. Stoßlüftung kann das Raumluftkondensat aus der Außenwand nämlich nicht mehr abtrocknen. Das schaffte nur die kaum bemerkbare Dauerlüftung, die das alte Fenster umsonst mitlieferte. Was dazu in so manchen Schimmelgutachten steht, füllt zwar die Aktendeckel und Brieftaschen, bedient sicher auch die Sucht nach pseudowissenschaftlichen Latinismen, nicht jedoch das Nutzerinteresse und die Realität am Bau. Schlechtachter fordern besser gedämmte Wände. Als ob die nächtlich unterkühlten Kondensatsäufer und mangels Kapillarität trocknungsblockierenden Algenzuchtanlagen namens WDVS den Feuchtegehalt der Raumluft beeinflussen könnten. Genau dieser bestimmt nämlich die Kondensatmenge auf der sollgemäß unterkühlten Innenseite der Außenwand in konvektiv beheizten Räumen: schlag nach bei Mollier! So durchnäßt falsches Dichten und Dämmen langsam aber sicher die Außenwände. Wenn dann die kunstharzgebunden WDVS-Beschichtungen alterungsbedingt aufreißen, saugt das zusätzlich noch große Regenmengen in die Wand. Die schimmel- und gutachtengeplagte Bevölkerung vergiftet dann Wände und Fassaden, sperrt das Wasser durch dampfoffen-wasserabweisende Anstriche dort ein (als ob ein eingebautes Zwerglein mit Tauchsieder das Porenwasser verdampfen würde), kippt notgedrungen die Isolierfenster über dem Heizkörper und heizt nach draußen. Da Isoscheiben alle paar Jahre wegen Innenkondensation ausgetauscht werden müssen, setzt das dem fehlgeleiteten Energie- und Kostensparen die verdiente Krone auf. Das praktische Verhalten der Dämmstoffe gegenüber einseitiger Temperaturerhöhung zeigt unser "Lichtenfelser Experiment" [7], dessen Ergebnisse bisher so gut wie alle Befragten aus Bauphysik, Kompetenzzentren, Energieagenturen, Planung und Baufachpresse total falsch vorhersagten: Eine 4cm-Platte aus Mineralwolle wird nach 10 Minuten Wärmebestrahlung mit 150 Watt Rotlicht auf der Rückseite um 38,4, aus Polystyrol um 14 und aus Holzfaser nur um 0,8 Grad wärmer. Bei gleichem U-Wert (früher k-Wert) von 0,85. Und unsere Altbaufavoriten? Backstein, U-Wert 4,74!, erwärmt sich nur um 2,5, eine Fichtenplatte, U-Wert 2,09, um ± 0 Grad. Da sich Temperaturen vorwiegend durch Strahlung und nicht durch Leitung durch die Fassade fortpflanzen, veranschaulicht das Experiment in nur 10 Minuten, warum U-Wert-Konstruktionen nicht funktionieren wie besprochen. Maßgeblich sind die Temperaturamplitudendämpfung und Phasenverschiebung, die eben nur speicherfähige Baustoffe ausreichend leisten. Das erklärt die ausbleibende Energieersparnis der Dämmkonstruktionen und ihr gegenüber der Berechnung meist deutlich höherer Energieverbrauch. Die Erhebungen Prof. Fehrenbergs im gedämmten Bestand vor und nach der "energetischen Sanierung" belegen dies hinreichend [8]. Und Vorsicht: den Energiesparwundern der Bauphysikpropaganda liegen regelmäßig neue Heizungs- bzw. Lüftungsanlagen, übertriebene Abluftansätze und korrigierte Abrechnungswerte zugrunde - also immer kritisch nachfragen! Die mit dicken Einspargrafiken für Dämmpakete werbende Kuststoff Industrie ist sich sogar zu fein, überhaupt auf Anfragen nach glaubwürdigen Daten der von ihr werbend bemühten Objektbeispiele zu antworten. Der Sachverständige Michael Probst, Darmstadt und Prof. Claus Meier, Nürnberg haben sich hier zwar redlich, aber bisher vergeblich schriftlich bemüht, das bundesweit beschworene "Wohnhaus mit 123 qm Wohnfläche, dessen Außenfassade mit 10 cm dicken Dämmplatten aus Kunststoff ausgestattet ist" und deswegen "allein durch diese Wärmedämmung Jahr für Jahr 1.500 Liter Heizöl weniger verbraucht" zu überprüfen. Wobei man sich überhaupt fragen sollte, was derart brandgefährliche Hausverpackungen an Fassaden sollen. Eine Silvesterrakte genügt, um die Zündtemperatur des Dämmstoffes zu überschreiten und die Bude abzufackeln. Die Bayerische Brandversicherungskammer dokumentiert gigantische Dämmstoffbrände an Fassaden in "Brandschutz aktuell". Und Greenpeace bemäkelt immerhin die vielen Giftstoffe in handelsüblichen Dämmstoffen - von Flamm- bis Fraßschutzausrüstung, ganz abgesehen von der energiereichen Herstellung und teils giftigen Rohstoffen wie Styrol. Spezialisten wie manche Insekten halten jedoch alles aus und befallen Dämmstoffpakete als Brutstätte. Das zieht dann wieder Spechte an. Also doch alles öko? Die mit hartnäckigsten Klebern an die Fassaden gebappten Dämmungen sorgen dann für eine sichere Fassadenzerstörung nach ihrer wenig nachhaltigen Lebensdauer. "Warmes Fressen für den Biber" titelt die Baufachpresse und meint ein für diesen Bedarf entwickeltes Frässystem. 2. Das Wunder der Konvektionsheizung Der moderne technische Gebäudeausrüstung steigerte den Energie- und Anlagenaufwand bis zum Exzeß. Für öffentliche und gewerbliche Bauten gilt das in besonderem Maße. Rechentricks sorgen für Riesenbrenner im Dauertakt, teure Heißluftverluste und Mehraufwand für das ständige Nachheizen der überfeuchten Raumluft in isolierten Dichtbuden. Hyperklimaanlagen bieten dem hausmeisterlichen Spieltrieb viel Spaß. Sogar ein neues Berufsfeld - Facility management - entsteht daraus. Gesundheits- und objektschädigende Konvektionsheizung ersetzte die einstmals so sparsame Strahlungsheizung. Der verkaufsorientierte Heizungs- und Lüftungsbau vergewaltigte lieber die eingesperrte Raumluft. Luft, das wichtigste Grundnahrungsmittel, wird also teuer erhitzt, verstaubt, verwirbelt, verkeimt, gefiltert, gekühlt, be- und entfeuchtet auf Asthma-komm-raus und Inventar-geh-kaputt. Die Bewohner verrecken am Bauphy-Sick-building-syndrom, die Außenwände verschimmeln, die Balkenauflager verrotten, das Inventar verdreckt und korrodiert durch ständige Kleinklimaschwankungen. Der konvektive Zimmertaifun erhitzt die Decke auf 27 und frostet die Füße auf 15 Grad. Das zieht wie Hechtsuppe. Der Gag der Schwachverständigen: das zugige Altfenster und die ungedämmte Wand wären schuld. Ihr Schlechtachten begründet Dämmen und Dichten, abgeklebte Fugen und vakuumdichte Fenster a la Rosenheimer Gummilippenwahnsinn: Deutschland wird so Weltmeister bei Kinderasthmatoten. Der Gesetzgeber liefert dafür lobbygerechte Zwangsverordnungen zur Hausdämmung und -dichtung sowie Zwangsbelüftung. Versiffte Luftfilter und filterüberwindende Krankheitskeime erzeugen Allergieschocks und sichern einen hohen Krankenstand. Ein bußgeldbewehrter Anschlag auf Volksgesundheit und -vermögen. Energie spart das keine - trotz mancher wissenschaftlichen Begleitheuchelei. Die feuchte Luft braucht nämlich obendrein mehr teure Energie um aufgeheizt zu werden. Und kondensiert bei entsprechend hoher Feuchte auch auf warmen Außenwänden. Da konvektionsbeheizte Luft sollgemäß wärmer ist, als die Außenwand, egal wie dick gedämmt. 3. Das Wunder der Ökoenergie Anstatt unsere Kerntechnik mittels Transmutation, Thoriumbrüter und Fusion weiter in Richtung Sicherheit und Effizienz zu entwickeln, haschen wir nach Naturstrom. Mit ungeheurem Aufwand werden der deutschen Wüstensonne Strom und Wärme entlockt - den Ökostromgewinnlern dafür neben peinlichen Zuschüssen weitere Bürgerzwangsbeiträge pro KWh aufgedrückt. Weshalb sie lieber die Atomsteckdose bemühen und ihre Ökokraft kassenwirksam in übervolle Stromleitungen pressen. Dem Energiesparen bringen solche Netzparasiten gar nichts [9]. Auch nicht die Windräder, die parallel laufende Kraftwerke auf Dampf halten müssen: für windarme Zeiten [10]. So erweist sich das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) wie die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) als ein Selbstbedienungsladen für die Beteiligten in Politik und Wirtschaft. Die Geschäftsgrundlage: ökologische Schreckgespenster. Das Volk trägt dann die Folgen. Der Journalist Henry Louis Mencken bemerkte schon 1925 in der Baltimore Sun: "Die Kunst aller Politik ist es, den Bürger mit immer neuen Schreckgespenstern - allesamt erfunden - so zu verängstigen, dass er von den Politikern Abhilfe um jeden Preis einfordert." Dank Hunzingerei und Kaminfeuerrunden sind sich die Fraktionen dabei oppositionsfrei einig bis zum letzten Hinterbänkler. Die schwarzen Schafe der Baubranche haben dieses Spiel inzwischen gelernt. Wie soll man nun wirklich energiesparend planen und erhalten? Als erstes spart der übliche Bauherr an der Planung. Was er vergißt: Der unterhonorierte Planer hat viele Möglichkeiten, um seine Golfclubbeiträge zu erwirtschaften. Die drei wichtigsten:
Diese drei Möglichkeiten vor allem garantieren dem 0-Mindestsatz-Planer das Überleben. Und dagegen ist der Durchschnittsbauherr so gut wie machtlos. Wie geht es anders? Als erstes sparen wir alle unsinnigen Sanierstandards. Sie verschwenden Baubestand, Geld und damit auch Energie. Wir verabschieden uns deshalb von den Vermarktungsvorschriften wie DIN und EnEV. Natürlich schriftlich im Architektenvertrag. Wir verzichten auf alle sinnlos kostentreibende Maßnahmen - der erste und wichtigste Beitrag zur Finanzierung: Planungsbereich
Bautechnik
Was man an Baudenkmalen nicht vergessen darf, ist
Was ist also die Voraussetzung für energie- und damit auch kostensparendes Bausanierung? Vor allem ein richtig sparsamer Bauherr. Was weiß der verschwenderische Bauherr schon von falscher Sanierung dank firmenseitiger Umsonstplanung, Luxus- und Radikalbauweise, Nachtragstricks und Vergabeverstoß? Dabei hätte er ein so perfektes Instrument, das kosten-, bestands- und energiesparendes Planen und Bauen belohnen würde: Das Honorar für die mitverwendete Bausubstanz gem. HOAI § 10.3a. Doch daran wird geknappst: Saving the penny and losing the pound. Wenn der Planungsaufwand nicht am falschen Fleck sparen würde, könnte er
Und das Baudenkmal für eine Kultureinrichtung könnte ja auch erhalten werden ohne bauarchäologische Totaldurchörterung, dafür mit Altersrunzeln und -falten. Die bewährte Reparaturtradition dürfen wir fortsetzen und sogar historische Zementfugen erhalten. Es muß ja nicht immer die reine Lehre sein [14], [15], wenn wir uns kosten- und energiesparendes Instandsetzen leisten wollen. Quellenverzeichnis [1] Süddeutsche Zeitung 15.3.02 [2] Temperaturkurve "Entwicklung der Jahresmitteltemperatur der Station Hohenpeißenberg von 1781 bis 1990 in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen, Heft 8, 1993 aus: Helmut Böttiger: Mit kühlem Kopf gegen die Klimahysterie, Fusion 1/95 [3] U. Berner, H. Streif (Hrsg): Klimafakten - Der Rückblick, ein Schlüssel für die Zukunft, Verlag E. Schweizerbart 2001 [4] W. Thüne: Der Treibhaus-Schwindel, Wirtschaftsverlag Discovery Press 1998 [5] R. Maduro, R. Schauerhammer: Ozonloch - Das mißbrauchte Naturwunder, Dr. Böttiger Verlags-GmbH 1992 [6] Th. Gold: Biosphäre der heißen Tiefe, edition steinherz 2000 [7] Bautenschutz und Bausanierung 8/01 [8] http://www.konrad-fischer-info.de/7fehrtab.htm [9] http://www.sancal.de/aktuellsolar.html [10] http://members.tripod.com/~WilfriedHeck/windkr.htm; http://huegelland.tripod.com/ [11] I. Hammer: Die malträtierte Haut, Anmerkungen zur Behandlung verputzter Architekturoberfläche in der Denkmalpflege, in: http://www.konrad-fischer-info.de/2ivo.htm [12] T. Breuer: Kunstwissenschaft - Bauforschung - Denkmalpflege, in: http://www.konrad-fischer-info.de/8breuer.htm [13] J. Schulze: Wie teuer ist die Denkmalpflege wirklich?, in: http://www.konrad-fischer-info.de/8schulze.htm [14] K. Fischer (Hrsg.): Das Baudenkmal, Nutzung und Unterhalt, Deutsche Burgenvereinigung, Braubach 2001 [15] Über 1400 Druckseiten "Altbau und Denkmalpflege Informationen" in: http://www.konrad-fischer-info.de Hochstadt a. Main, 29.7.2002 Die Seiten: |