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| Als erstes kommt der Auszug aus einem Schreiben an einen Herrn, der sich als Bauträger betätigt, gleichwohl er anfangs betonte, nur "Verkäufer" zu sein und kein Bauträger (wohl in der Hoffnung, dass durch den Wunschgedanken die MaBV für ihn nicht zutrifft. Die vorgefundene Situation: die Baustelle das reinste Chaos, der Fertigstellungstermin verstrichen und es war nicht erkennbar, wann die Sache zum Ende kommt. |
... Weiterhin wurde in §2 unter 6. Vertraglich vereinbart, dass zur Sicherung des Käufers eine Baugenehmigung zu erwirken ist. Ich habe am xx.xx.2001 festgestellt, dass die Baustelle nicht als solche gekennzeichnet ist. Auf Anfordern der Käuferin an die von Ihnen eingesetzte Bauleitung sollte in die Baugenehmigung Einsicht genommen werden. Dies wurde von Ihrer Bauleitung verwehrt. Ob die Baugenehmigung schlichtweg fehlt oder Ihre Bauleitung aus unangebrachtem Verständnis zum Umgang mit Erwerbern handelte, ist noch festzustellen. Wenn wir uns am xx.xx.2001 mit ihnen zum Gespräch treffen, möchten wir folgende Unterlagen einsehen: [ 2 ]
Sollten diese Voraussetzungen fehlen, wäre das Bauaufsichtsamt zu informieren, die dann gern Ihrer Bauleitung die gesetzlichen Grundlagen erläutert. Auf jeden Fall ist auch hier festzustellen, dass die verweigernde Haltung Ihrer Bauleitung eher ein Klima des Misstrauens schafft. Weiterhin habe ich am xx.xx.2001, neben zahlreichen Mängeln, die im Anschluss aufgeführt werden, festgestellt, dass es Ihre Bauleitung zulässt, dass gebaut wird, ohne dass eine Ausführungsplanung vorliegt. Falsch gezeichnete und bemaßte sowie unvollständige Pläne sollen bitte nicht als dies betrachtet werden, auch hierfür gibt es verbindliche Formvorschriften und Forderungen an den Inhalt. Zwar gibt es einen nicht geringen Schriftwechsel, jedoch dürfte niemand in der Lage sein, ohne sonderliche Mühe herauszufiltern, was denn nun letztendlich vereinbart wurde - gezeichnet wurde jedenfalls viel zu wenig. [ 3 ] Die gem. 2.2 der Bau- und Ausstattungsbeschreibung vertraglich zugesicherte Tragwerksplanung und die Ausführungsplanung des Architekturbüros möchten wir ebenfalls zum Gesprächstermin einsehen. Zur Ausführungsplanung gehören nach baurechtlichem Verständnis:
[ 4 ] Gemäß §4 4. hat der Verkäufer darüber zu unterrichten, in welcher Form die Bauüberwachung erfolgt. Dies bitten wir, bis zum Gesprächstermin nachzuholen. Da Sie am xx.xx.01 erklärten, dass die von ihnen eingesetzte Bauleitung bevollmächtigt handelt, umfassen die Aufgaben des Bauleiters gem. §53 BauOBln nicht nur die Beobachtung der Bauausführung, sondern auch die Sorge dafür, dass festgestellte Mängel abgestellt werden. Eine ganz offensichtlich mangelhafte bzw. fehlende Bauüberwachung ist offensichtlich die Hauptursache dafür, dass es Probleme mit der positiven Realisierung des Kaufvertrages gibt, die sich in terminlichen, formellen und qualitativen Problemen darstellen. Hierzu sollten wir uns zuerst auf die wesentlichen Probleme beschränken, diese sind:
[ 5 ] Sie sind mit der Fertigstellung in Verzug. Zwar regelt der Vertrag weitgehend Fragen des Schadenersatzes, jedoch dürfte es auch in Ihrem Interesse liegen, wenn wir am xx.xx.01 einen verbindlichen Fertigstellungstermin benannt bekommen. [ 6 ] Am Zustand des Badezimmers im DG ist deutlich zu erkennen, dass das Fehlen einer qualifizierten Ausführungsplanung in Kombination mit mangelhafter Bauüberwachung dazu führt, dass die Handwerker offensichtlich etwas bauen, wie es ihnen gerade passt und nicht, wie es Vertragsgrundlage ist. 6.1. Die Grundrisssituation entspricht nicht dem Grundriss, den der Käufer in Ermangelung vorliegender Ausführungsplanung in Abstimmung mit Ihrer Bauleitung und gemeinsam mit dem Installationsunternehmen als Teilplan erstellt hat, und somit nicht der im 100stel Plan mit Unterschriften von Käufer und Verkäufer vom xx.xx.2001 dargestellten Situation - wobei hier eine Aufstellung des Speichers im KG noch vorgesehen war, wie man den Abmessungen des Heizungsraumes entnehmen kann. 6.2. Der Heizungsraum ist verdreckt und er hat keinen staubbindenden Anstrich, im derzeitigen Zustand gelangt Staub ungehindert an den Brenner, was zu unnötigem beschleunigten Verschleiß führt der Heizungsraum ist weder praktibabel reinigungsfähig, noch sind Wartungen oder Reparaturen ohne erheblichen Umbauaufwand möglich. Am Tage der Übergabe ist eine Wartung des Brenners durchzuführen, die ihn in einen neuwertigen Zustand zurückversetzt 6.3. Aufgrund fehlender Ausführungsplanung ist nicht erkennbar, ob es sich um ein Raumverbundsystem handelt oder ob ein doppelwandiges Rohrsystem für die Zuluft sorgt. Dies ist jedoch durch Beibringen der entsprechenden Berechnungen und Nachweise ohne weiteres zu klären. Ich gehe davon aus, dass Ihrer Bauleitung die Unterlagen vorliegen - wie sonst soll sie nach § 53 BauOBln tätig werden. 6.4. Der Standort des Speichers im DG resultiert daraus, dass es so für den Installateur am bequemsten war und weil dem Käufer eingeredet wurde, dass es technisch nicht anders ginge - dies war auch der Grund dafür, dass der Käufer dieser Lösung zustimmte. In Wahrheit jedoch besteht für diese unsinnige Anordnung des Speichers keinerlei technisches Erfordernis, dieser kann ohne weiteres im KG untergebracht werden. Der Käufer hätte nie zugestimmt, wenn ihm von Ihrer Bauleitung nicht etwas Falsches erklärt worden wäre. Hier liegt Täuschung vor, was die Zustimmung des Käufers nichtig macht. Der Speicher ist in den Keller zu versetzen, wie es sich bei einem Reihenhaus mit vertraglich zugesichertem gehobenem Standard hinsichtlich Nutzungsfähigkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. 6.5 Durch die unzweckmäßige Anordnung der Wand des Heizungsraumes verliert das Badezimmer dermaßen an Platz, dass die Mindestabstandmasze für WC unterschritten werden. Vertraglich vereinbart ist ein rechteckiger Grundriss mit bedeutend geringeren Maßen zugunsten des Platzangebotes im Badezimmer. 6.6 Die Badewanne wurde montiert, ohne dass vorher der Abdichtungsanstrich aufgebracht wurde, sie ist auszubauen und nach den Abdichtungsarbeiten wieder, und diesmal gem. Grundrissplanung, einzubauen 6.7 Die Fliesenarbeiten wurden technisch falsch und handwerklich unsauber ausgeführt, sie sind neu auszuführen. Die Wand-Xel wurden hart verfugt, das Fugenbild ist sehr unregelmäßig und die Fugenbreiten entsprechen noch nicht einmal den großzügigen Toleranzen der DIN 18352 unter 3.5.2; bei der Bordüre liegen 5-mm-Fugen direkt neben 10-mm-Fugen. Weiterhin gibt es offene Fugen und überstehende, weil falsch bemessene, Abschlussschienen. [ 7 ] Aufgrund Fahrlässigkeit und mangelnder Bauüberwachung kam es dazu, dass das KG unter Wasser gesetzt wurde: es wurde über einen längeren Zeitraum und bei heftigen Regenfällen Regenwasser vom nicht endmontierten Fallrohr auf die Fläche vor dem Kellerfenster und damit in das KG eingeleitet. Es kam zu einer Durchfeuchtung des Estrichs und vom Putz. Das Schadenbild wird belegt durch die Fotos der Käufer vom xx.xx.2001. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise der Käufer an die Bauleitung, wurde mit erstaunlicher Ignoranz reagiert. Die Dämmung unter dem Estrich ist nass und sie wird mit der Zeit zerstört, ein Darüber fliesen erzeugt eine Versiegelung. Abgesehen davon beträgt die Estrichstärke nur 3,0 cm im Keller (festgestellt durch Messung am xx.xx.2001) und 3,5 cm im Erdgeschoss (den Käufern von der Bauleitung so mitgeteilt). Nach DIN 18353 sind Estriche auf Dämmschichten zur Aufnahme von Stein- und keramischen Belägen mindestens 45 mm dick auszuführen, Zementestriche müssen zudem bewehrt sein. Somit sind die Estriche im KG und im EG falsch ausgeführt und zu erneuern gegen regelgerecht ausgeführte. Der derzeitige Zustand ist nicht abnahmefähig. Wenngleich eine Estrichtrocknung im KG wegen Erneuerung des Estrichs hinfällig wird, ist noch die Holztreppe betroffen. Ich habe am xx.xx.2001 festgestellt, dass die Wange mit Schimmel belegt ist. Der Treppenabschnitt vom EG zum KG ist in einen neuwertigen Zustand zu versetzen. Das Abdichtungssystem erdberührter Bauteile bis hin zum Spritzwasserbereich ist nicht nachvollziehbar und ganz offenkundig mangelhaft. Sollte es sich um eine Ausführung in WU-Beton handeln, stellt dies den bituminösen Anstrich im Bereich der Lichtschächte in Frage. Unabhängig davon sind die Wanddurchführungen für Rohre und Kabel nicht fachgerecht ausgeführt. Hier erwarten wir einen Nachbesserungsvorschlag von Ihrer Bauleitung. Dieser muss auch einen Lösungsvorschlag für die Situation des Mauerwerks im EG ab Deckenplatte über KG enthalten. Die den Käufern fragmentarisch vorliegende Planung trifft hierzu keine Aussage. Fachlich unstrittig ist, dass ein ungeschützter Porotonstein im Spritzwasserbereich nicht richtig sein kann. Außerdem ist die Lagerfuge des Mauerwerks mit etwas über 3,0 cm unzulässig, die Mauerwerks-DIN gibt maximal 1,2 cm vor. Es ist ein gesonderter statischer Nachweis erforderlich. Für die fehlenden Abdichtungslagen im Mauerwerk ist nur noch Minderung möglich, eine zusätzliche vertikale Abdichtung ist erforderlich, weil nachträgliches Abdichten nahezu unmöglich sein dürfte. Weitere Mängel, die Ihre Bauleitung gleichwohl als noch bis zur Übergabe zu erbringende Restleistungen deklarieren mag, sind:
Sehr geehrter Herr xxx, aufgrund der Vielzahl der Mängel und Schäden bzw. des Fehlens geschuldeter Leistungen ist verkäuferseitig eine Situation herbeigeführt worden, welche die Ernsthaftigkeit des Vertrages in Frage stellt. Sie haben einen BGB-Vertrag nach Werkvertragsrecht abgeschlossen, noch dazu haben Sie vertraglich einen gehobenen Standard zugesichert. Tatsächlich sieht es so aus, dass den Käufern noch nicht einmal die Mindeststandards geliefert werden, sowohl technisch, formell als auch gewerbesittlich. Namens und im Auftrage der Käufer fordere ich Sie hiermit förmlich zur Vertragserfüllung im Sinne des Werkvertrages auf, die Schwerpunkte, Mängel und Unzulänglichkeiten habe ich Ihnen aufgezeigt. Ich gehe gemeinsam mit den Käufern davon aus, dass Sie terminlich, qualitativ und monetär akzeptable Lösungsvorschläge präsentieren. Inwiefern sie Ihre Erfüllungsgehilfen in die Haftung nehmen, bleibt Ihnen freigestellt. Ansonsten hängt es allein von Ihrem konstruktiven Herangehen ab, ob der Gesprächstermin am xx.xx.2001 zum Erfolg führt. Am xx.xx.2001 wurde den Käufern durch Ihre Bauleitung Hausverbot erteilt. Ich weiß nicht, ob dies mit Ihrer Billigung geschah, auf keinen Fall jedoch trägt diese Maßnahme dazu bei, an den guten Willen verkäuferseitig zu glauben. Wer aussperrt, hat etwas zu verbergen. Gleichwohl Sie vielleicht mit solchen spektakulären Maßnahmen im Recht sein mögen, wenn man dies lediglich auf die bisherigen Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden beziehen mag, ergibt sich daraus die Tatsache, dass Mängel und Schäden nunmehr vorsätzlich geduldet und gefördert werden. Das wiederum ist weder konstruktiv noch im Sinne des Werkvertrages. ... |
| Es kam dann zu einem Gesprächstermin mit dem Bauträger, seiner Bauleitung und Erwerber in meiner Begleitung. Einleitend gab es etwas Polemik als Reaktion auf mein Schreiben. Das wesentliche Ergebnis einiger Stunden mühsamen Diskutierens: die Bauleitung des BT wird in dessen Auftrag alles prüfen und dann einen neuen Fertigstellungstermin nennen, verbunden mit einer Stellungnahme zu diesem Schreiben. Die Antwort ließ auf sich warten, aber sie kam. Durch die zum Ende hin sachliche Atmosphäre euphorisiert, stellte sich Ernüchterung ein. Denn zum einen wurden Tatsachen geleugnet und einen neuen Fertigstellungstermin gab es nach wie vor nicht. |
| ... zunächst möchte ich zu einigen mir vorliegenden Unterlagen kurze Hinweis geben. Ihr Schreiben vom xx.xx.2001: Zu 1.: ich moniere nicht "das Fehlen der letzten Zeichnung", sondern, dass nicht nach den vorliegenden Plänen gebaut wurde Zu 2.: das hatte ich bereits angekündigt Zu 3. und 4.: belanglos (reine Behauptungen) Zu 5.: es ist gemäß der vorliegenden Planung zu ändern. Der "Wunsch" des Schornsteinfegermeisters kann nur als Auflage im Abnahmeprotokoll stehen, sonst ist diese Bemerkung irrelevant. Ihr Aktenvermerk vom xx.xx.2001 Zu 1. bis 3 Baugenehmigung: wir merken uns vor: Genehmigungsstatik (geprüft und freigegeben), Wärmeschutznachweis gem. WschVO Zu 4. Ausführungsplanung: vergrößerte Grundrisse ersetzen keine Ausführungsplanung; es ist keine Vermutung, sondern eine Feststellung. Ohne jetzt näher darauf einzugehen, verweise ich auf die DIN 824, 476, 6, 15, 16, 36, 406, 823, 1352, 1356, 1986, 2425, 18017, 40711, 40717, 40710, 40708, 48820. Beispielhaft sei noch erwähnt: nach DIN 18380 3.1.2 hat der AN für Heizanlagen mit dem AG abzustimmen: Montagepläne, Werkstattzeichnungen, Stromlaufpläne, Fundamentpläne. Grundlage dafür sind die vom AG erstellten Planungsunterlagen und Berechnungen. Bei den Plänen geht es nicht darum, ob sie gefallen, sondern ob sie überhaupt vorliegen und ob sie vollständig sind. Zu 6. Standort des Speichers: man kann viel schreiben, letztendlich geht es darum, den geplanten Zustand herzustellen (siehe 2 Absätze vor). Fliesen im DG: da hat man sich ja inzwischen auf Teilerneuerung geeinigt Zu 7. Wasser im Keller: die Fotos und das Angebot der Fa. xxx zu 14 Tagen Trocknungszeit belegen, dass der Keller erheblich durchfeuchtet wurde, das lässt sich nicht durch einen Herrn xxx forsch wegreden. Estrich im EG: Ursache ist auch hier das Fehlen einer Ausführungsplanung. Wenn eine Zwangshöhe besteht (in diesem Fall das Fensterbrett), ist unter Berücksichtigung der Brüstungshöhe und des Fußbodenaufbaus die Deckenhöhe festzulegen. Hätte es einen 50stel Schnitt gegeben, wäre dieses Problem erkannt worden. Unabhängig davon ist ein Estrich, der zu dünn ist, mangelhaft ausgeführt. Zu 8. Abdichtung: eine ordnungsgemäß ausgeführte Abdichtungslage (d.h. nach Regeln der Technik) könnte man erkennen, weil diese auf der gesamten Wandbreite aufliegen würde - dies ist nicht der Fall. Die erste Abdichtungslage hat auf der Decke zu sein, die zweite nach dem Spritzwasserbereich. Im übrigen ist vom Errichter nachzuweisen, dass er ein mangelfreies Werk übergibt. Weitere Mängel (und "Restleistungen"): wichtig war eine Beweissicherung, auf deren Grundlage man sich über Ersatz bzw. Minderung verständigt. Man kann als Erwerber nur zwischendurch auffordern und dann bei Übergabe einen Zustand feststellen. Im Übrigen gestatte ich mir den Hinweis, dass es sich bei meinem Schreiben vom 01.09.2001 nicht um ein Gutachten handelt, sondern dass ich, wie bereits ebenda erwähnt, meine gutachterlichen Feststellungen gleich in das Anschreiben eingebaut habe. Bei unserem Gespräch am xx.xx.2001 hatte ich den Eindruck gewonnen, dass Sie an einer sachlichen Klärung der Probleme respektive einer vernünftigen Zuendeführung des Vertrages interessiert sind. Jedoch erfüllt mich die weitere Entwicklung am Bau mit Sorge. Deshalb sah ich mich veranlasst, mich noch einmal auf diesem Wege an Sie zu wenden. Ein Fertigstellungstermin ist noch immer nicht genannt worden. Dass dies mit Schadenersatz durch Sie an die Käufer verbunden ist, ist nur ein schwacher Trost, denn die xxx wollen einziehen. Mit einer Trocknung des Kellers ist immer noch nicht begonnen worden. Ich hatte im Gespräch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Durchfeuchtungsgrades eine Trocknungszeit von 14 Tagen anzusetzen ist. Hierbei handelt es sich mittlerweile um Vorsatz. Nur ist das Motiv unerklärlich. Ob es Ihrer Bauleitung Freude bereitet, die xxx zu brüskieren, mag dahingestellt bleiben, jedoch ist doch von weiteren finanziellen Einbussen für Sie auszugehen. Sprachen wir am xx.xx.2001 noch von Nachbesserungen an der Treppe, kann jetzt nur noch eine Erneuerung in Betracht gezogen werden. Das Holz ist aufgequollen, schwarz verfärbt, die Schimmelbildung hat sich verstärkt. Der Zustand wird fotografisch dokumentiert. Verkäuferseits wird nichts zur Abhilfe unternommen. Hinweise an Ihre Bauleitung verhallen ungehört, deshalb mein Hinweis auf Vorsatz. Dazu kommt ein erneuter Wassereinbruch in das KG. Aufgrund der Gefällesituation und infolge ungenügender Sicherungsmaßnahmen ist Regenwasser in den Lichtschacht gelaufen und von da durch die Fensteröffnung in das KG. Man möchte meinen, die Baustelle befände sich in Schilda, und könnte herzhaft lachen, wenn nicht immer neue Schäden und Ärgernisse dazu kämen. Das betrifft auch Beschädigungen der Malerarbeiten, der weiterhin ungeschützten Treppenstufen usw. Ich betone nochmals die Einstellung der Käufer, dass mit Minderungen und Schadenersatz der Bau nicht fertig wird und dass dies auch nicht den Intentionen der xxx entspricht. Ich brauche Ihnen auch keine Belehrung zum Werkvertrag geben, dazu sind Sie Kaufmann genug. Ich gehe auch davon aus, dass Ihnen der §53 BauOBln und der Inhalt der LPh 8 §15 HOAI geläufig sind. Insofern halte ich es verfehlt, offensichtliche Verfehlungen im Bauablauf als unvermeidliche Unregelmäßigkeiten abzutun. Ohne in juristische Gefilde abschweifen zu wollen, sei noch darauf hingewiesen, dass die xxx´s nicht bis zur Übergabe rechtlose Zaungäste sind. Wir wollen nicht vergessen, dass bereits eine Viertelmillion DM an Sie überwiesen wurde und dass Grundbucheintragungen vorgenommen wurden. Sollte es um fachliche Inhalte gehen, mit denen Ihre Bauleitung offensichtlich überfordert ist, stehe ich Ihnen gern entgeltlich zur Verfügung. Ansonsten bitte ich Sie, wenigstens bis zum Monatsende xxx den Fertigstellungstermin zu benennen und die käuferseitig vorgetragenen Hinweise und Vorbehalte ernst zu nehmen. ... |
In solch einer Situation macht es natürlich auch Sinn, wenn der Bauherr/Erwerber sich am Schriftwechsel beteiligt. Das hat jedoch nur einen Nutzen, wenn dies abgestimmt geschieht. Hier ein Beispiel: |
| Sehr geehrter Herr S., wie bei unserem heutigen Gespräch vereinbart und in Anlehnung an die nachträglich geführten Telefonate möchten wir Ihnen verbindlich folgendes mitteilen:
Ich hoffe, dass wir in beiden Punkten zu einem vernünftigen und für beide Parteien akzeptablen Ergebnis kommen. |
Das Thema "Speicherstandort" war eines der heißesten Themen, dies dokumentiert auch folgendes Schreiben der Bauherren/Erwerber. |
| Betreff: Badezimmer im DG Ihr Fax vom xx.xx.01, unser Gespräch vom xx.xx.01 Sehr geehrter Herr S., wir haben am xx.xx. einige strittige Punkte klären können, Ihr Protokoll hatten Sie uns heute freundlicherweise übersandt. Es verbleiben allerdings noch wesentliche Punkte: Ad 5. Aus dem Verzug entstehende Kosten sind kaufvertraglich und in Ergänzung durch Ihr Schreiben vom xx.xx.01 festgelegt und bedürfen keiner Verhandlung. Ad 6. Badewanne soll neu installiert werden dies bitte mit festgelegtem Abstand zur Wand (10 cm Ablage). Ein wesentlicher Punkt bleibt die Aufstellung des WW-Speichers im DG mit allen Ihren mittlerweile erkennbaren negativen Konsequenzen. Nur durch die Aussage des Herrn B. (unsere Einstellung dazu unten) hatten wir uns mit der Unterbringung des WW-Speichers im DG einverstanden erklärt. Wir wünschen daher unverändert die Unterbringung im Vorratsraum im Keller. Unsere Argumente dafür haben wir Ihnen am xx.xx.01 mitgeteilt. Dieses hat jedoch nur dann Sinn, wenn die Umhausung im DG verändert wird, um zusätzlichen Platz zu gewinnen. Der Einbau des Speichers im DG war nicht Teil eines "Deals". Beleg: Am xx.xx.01 haben wir die Vereinbarung über den Preis des Bades im DG in Höhe von DM xxx,-- getroffen. Darin wurde die Frage aufgeworfen: Muss der WW-Speicher im Dachgeschoss eingebaut werden, oder kann er in den Keller? (s. Vereinbarung vom xx.xx.01 von Frau F. und Herrn S. unterschrieben). Die Vereinbarung hatte lediglich die Unterbringung der Therme zur Bedingung! Siehe auch 100stel Plan mit Unterschriften von Käufer und Verkäufer vom xx.xx.01. Hier war noch eine Aufstellung des Speichers im KG vorgesehen, wie man den von Ihnen fixierten Abmessungen des Heizungsraumes entnehmen kann. In unserem Scheiben vom xx.xx.01 heißt es unter Punkt 5: "Im Bad DG erscheint Fam. F. der Platz für WC und Waschbecken zu eng, wenn der Wasserspeicher dort eingebaut wird. Fam. F. fragte nach der Möglichkeit der Platzierung dieses Speichers im Keller. Herr B. meinte, das sei technisch nicht möglich. - Herr M. zweifelte diese Aussage an - . Fam. F. bittet um Klärung." Am xx.xx.01 teilten Herr M. und Herr S. Frau F. im Gespräch mit, dass der Speicher im DG eingebaut werden müsse, da es nach Aussage von Herrn B. technisch nicht anders möglich sei. Diese Aussage musste Frau F. in Ermangelung anders lautender Informationen so hinnehmen. Ende Mai gab es einen Termin mit Frau F., Herrn M. und Herrn B.. Frau F. hat die drei Badezimmer selbst gezeichnet und eingerichtet nach Maßvorgaben von Herrn B.. Her B. hat handschriftlich die vereinbarten Maße in diese Zeichnungen eingetragen, in der Grundrisszeichnung des Bades im DG hat er nur die "Therme" platziert. Herr M. hat Kopien genommen. Eine Gegenzeichnung per Unterschrift hat nicht stattgefunden. Damals war Frau F. noch gutgläubig. Die beiden Herren hätten wissen müssen, dass Unterschriften nötig sind. Danach hat es nie wieder Gespräche mit irgend jemanden über die Einrichtung der Bäder gegeben. Heute wird von diesen Herren behauptet, dass es keine Pläne gebe; diese Pläne müssten allerdings vorlegen, nach welchem sollte denn der Herr B. sonst gebaut haben? Auch Herr V. hat diesen Plan des Badezimmers im DG. Spätestens als es um die Platzierung des Bades im Dachgeschoss ging und es Fehler beim Ziehen der Wände gab, hat er eine Kopie der Grundrisszeichnung des Bades DG erhalten. Beweis: Fax vom xx.xx.01 an Fa. Fr., in dem es heißt: "... Es liegen Ihnen auch Grundrisszeichnungen mit diesen von mir gezeichneten Maßen vor. Herr S. hat diese Zeichnungen heute Abend noch einmal für Sie kopiert." Herr B. und Herr V. behaupten, dass es keinen Plan für das Badezimmer im DG gibt! Bei der Besprechung am xx.xx.01 hat Herr V. behauptet, dass gemeinsam mit Frau F., Herrn B. und ihm eine Absprache für das Badezimmer an Ort und Stelle im DG stattgefunden hat. Diese hat nie stattgefunden. Erst durch den von uns beauftragten Gutachter, Herrn Bumann, (zwei weitere Gutachter, die auf der Baustelle eine Begehung gemacht haben, waren im übrigen derselben Meinung!) ist Fam. F. klar geworden, dass seitens des Installateurs etwas Falsches erklärt worden war. Ohne diese Täuschung hätte sie nicht zugestimmt. Ad 7. Die Estrichstärke im EG wurde erst kürzlich von der Bauleitung mit 3,5 cm angeben im Zusammenhang mit der Tatsache, dass im Reihenhaus Nr. 15 der Estrich im EG im Treppenbereich gerissen ist auch dort ist eine Arbeitsplattenhöhe in der Küche von 91 cm vorgesehen. Fam. F. wurde vor der Estrichverlegung nicht darüber informiert.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass Sie genauso wie wir an einer gemeinsam tragbaren Lösung vordringlich des Problems Bad im DG - interessiert sind. Strittig ist hier sicherlich nicht die offensichtlich unvernünftige Planung des Heizungsraums im DG, sondern eine akzeptable Änderung und die Übernahme der Kosten. In Kenntnis der bereits o.g. offensichtlichen fachlichen Fehler der Fa. B. sollten Sie dies im geplanten morgigen Gespräch zu lösen versuchen. Diese Fehler haben Ihnen bereits Kosten verursacht, deren Ausmaß wir nicht abschätzen können, sie sollten auch nicht zu unseren Lasten gehen. Die Aussage eines Herrn B. sollte für Verkäufer und Käufer nicht Maßstab aller Dinge sein. Die vorgegebene Kostenkalkulation des Herrn B., die sich um den Faktor 40 von der eines Bausachverständigen unterscheidet, spricht seine eigene Sprache. |
Nun möchte man meinen, jetzt wird aber mal "Dampf gemacht", damit alles zu einem guten Ende kommt - denkste. 4,5 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin sind die Erwerber, aus gewissen Zwängen heraus (Mietvertrag, Förderung, Terminzwänge), eingezogen. Dennoch wurde seitens des Bauträgers nicht viel unternommen, wie folgende Tabelle zeigt. Zum Verständnis: die unten gezeigte Tabelle stellt den Stand 4,5 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin dar und zwar in einer Situation, wo es mit dem Glauben an das Gute vorbei war. Deshalb enthalten die hier nicht dargestellten Spalten Berechnungen zum Aufwand der Mängelbeseitigung mit Dritten. Dieses ermittelte wertmäßige Äquivalent wurde zur Bestimmung des Einbehaltes herangezogen. Wichtig dabei war, nicht einfach Zahlen "vom Dartbrett" zusammenzuschreiben, sondern nachvollziehbar und glaubhaft zu kalkulieren. |
| Reihenhaus Nr. xx | Gewerk | Beseitigung | Gewerk / Bem. |
| (Verursacher) | (Beseitigung) | ||
| 1. die Fenster sind mit Materialien verschmutzt: Mörtel, Putz, Spachtel, gelbe Flecken, Grundierung. Es sind Schrammen und Abplatzungen vorhanden | Putz | Versuchen zu entfernen, ansonsten z.T. neu verglasen | Baureiningung |
| Glaser | |||
| 2. Keine vertikale Abdichtung im Sockelbereich / Schwelle Hauseingangstür!, offene Fuge mit Bauschaum links und rechts unten: nicht schlagregendicht. Hinweis: das mit Schreiben vom xx.xx.01 gerügte Fehlen der horizontalen Abdichtung im Bauwerk ist nicht behoben, Beleg durch Foto | Rohbau | nur der Türanschluss kann nachgebessert werden, für die Abdichtung ist nur eine Minderung möglich | Tischler |
| Minderung | |||
| 3. die Verfugung der Klinkerfassade ist angeblich nach Vorgabe des Denkmalschutzes ausgeführt und entspricht nicht den technischen Regeln (s. bereits Schr. v. xx.xx.01) | Rohbau | tiefe Fugen verkürzen den Instandhaltungszyklus, das ist mittels Minderung zu kompensieren | Verfuger |
| 4. Käufer moniert das Fehlen eines Podestes, zumindest einer Abstufung 5 cm hoch Grund: aufgrund der Höhengleichheit von Gehwegpflaster und OFF EG ist das Hineintreten von Regenwasser nicht auszuschließen | GaLaBau | sicheres Ableiten von Wasser ist zu gewährleisten, Hineintreiben ist zu verhindern, das ist konstruktiv möglich | GaLaBau |
| 5. die Fassade (Putz auf dem WDVS) weist gelbe Flecken auf, auch bei den Nachbarhäusern | Putz | bei der Menge an Flecken und angesichts des Zeitfaktors lohnt nur ein Egalisierungsanstrich gesamte Fassade | |
| Gerüst | |||
| 6. das Abdichtungsdetail des Fensterelementes ist mit den Anlagen zur Herstellererklärung nachzuweisen | Fenster | Fenster sind mit Bauschaum "abgedichtet" das ist ein Dauermangel, geht nicht zu beheben, Minderung | Minderung |
| 7. Brandfleck Treppe ist noch da (10. Stufe EG OG), dazugekommen sind Schrammen (1., 3., 4. Stufe + Wange) | Treppe | entweder schleifen und lackieren oder gleich neu in der Werkstatt fertigen | Tischler |
| 8. Farbkleckse auf Fensterrahmen nach Nachbesserungsversuchen, z.B. im DG rechtes Fenster Gartenseite; im EG ...stellen von Egalisierung . WDVS. und Reste von Klebeband; es sind bereits Scheiben zerkratzt | Putz | ist bereits in 1. enthalten | Baureinigung |
| 9. die Fensterbretter (Innenfensterbänke Naturwerkstein) sind teilflächig abgestumpft, d.h. nicht glänzend/poliert | Fenster (?) | man kann versuchen, mit geeigneten Mitteln nachzupolieren, ansonsten auswechseln oder Minderung | ? |
| 11. Spachtelnachbesserung in Deckenschräge/Wand-X-el nicht glatt | gehört zu 102. | ||
| 12. fehlende Spachtelung bei 2 Fenstern im DG im Leibungsbereich | gehört zu 102. | ||
| 13. es fehlen noch Manschetten der Heizrohrdurchgänge | gehört zu 96. | ||
| 14. großes Zimmer Gartenseite DG: Abplatzung des Laminats am Heizrohrdurchgang | Minderung | ||
| 16. Mängel an den Sockelleisten aus Holz zum Laminat a) sie wurden nicht bemustert b) es wurden keine vom Laminathersteller verwendet Farbunterschiede c) sie sind nicht nach den Regeln der Handwerkskunst verlegt: offene Fugen, Bögen, verschnittene Gehrungen, sichtbare Nagelungen bzw. hervorstehende, fehlendes Anarbeiten an Bauteile (Zargen, Leisten), ungenügendes Heranziehen der Sockelleiste an die Wand durch die Befestigungsmittel | Laminat | nachbessern zzgl. Minderung oder neu verlegen | Tischler |
| 17. NUR TEILWEISE ERLEDIGT Malerarbeiten (1 x komplett durchgestrichen von H.): es sind stellenweise fehlende Farbaufträge nachzubessern um raumweise Auflistung zu vermeiden, wird vereinbart, dass der Maler im Beisein der Erwerber ausbessert | in 102. Enthalten | ||
| 18. Schrammen vom Bauablauf an der Wand Türhöhe im DG | gehört zu 102. | ||
| 19. Türrahmen Bad OG rechts bei ca. 1,80 cm eine Abplatzung (angeschlagen) | ? | nachbessern | Tischler |
| 21. Tür des Heizraums im DG fehlt, Antrieb und Fernsteuerung des Badfensters im Bad DG fehlt | Antrieb: siehe 76.; Tür: herstellen und liefern | Tischler | |
| 23. die Wannenverschlussarmatur entspricht nicht dem bemusterten Fabrikat | Sanitär | auswechseln | Sanitär |
| 24. Treppenaustritt im DG: Leiste verschmiert | in 102. Enthalten | Maler | |
| 25. am Treppenaustritt im DG schließen Wangenprofil und Stufenprofil nicht auf einer Höhe ab offene Fuge | nachbessern | Tischler | |
| ab jetzt Obergeschoss | |||
| 26. Laminat im Flur zum Bad/WC liegt lose, wahrscheinlich fehlt Ausgleich | in 95. enthalten | ||
| 27. Türrahmen großes Zimmer Gartenseite OG ist flurseitig gerissen | Tischler | nachbessern | Tischler |
| 29. NUR ZUGESPACHTELT Laminatleiste großes Zimmer Gartenseite: ein Loch in der Sockelleiste 30 cm links neben der Tür | Laminat | in 95. Enthalten | |
| 30. WW-Speicher: eine Lüsterklemme im offenen Bereich ist nicht zulässig | ? | ändern | Elektro |
| 33. 2 braune Rostflecken auf den Fliesen im Bad/WC OG | ggf. auswechseln | Fliesen | |
| 34. zu 1. das gilt für alle Fenster; z.B. Fenster im Bad OG links gelbe Flecken und rechts 2 Abplatzungen | Abplatzungen ausbessern | Maler | |
| 35. WC-Spülung im Bad OG ohne Funktion, teils erledigt, korrekte Spülung fehlt | ausbessern | Sanitär | |
| 37. Zimmer neben Bad: das Farbspiel der Tür weicht stark von dem der übrigen Türen im Haus ab | Reklamation beim hersteller, auswechseln | Tischler | |
| 38. auch hier große Fugen offen zwischen Türrahmen und Laminat | Tischler | nachbessern | Tischler |
| 39. auch dieser Raum: links vom Heizkörper Versatz im Laminat | in 95. Enthalten | ||
| 40. Abdeckleiste Treppenverkleidung unter der ersten Stufe im OG fehlt; eine deutliche Schramme in der Setzstufe im Austritt OG | siehe auch 7.: Stufen zerkratzt | Tischler | |
| 41. offene Fuge am Profil des Laminats am Treppenanschluss (Austritt im OG) | gehört zu 95. | Tischler | |
| 45. die 2 Flurtüren sind nicht raumhoch | nach den mir vorliegenden Unterlagen nicht belegt | ||
| 46. am Küchenfenster unten sieht man deutlich die offene Fuge | nachbessern | Tischler | |
| 47. Tür Flur/Wohnen im EG: Beschädigung der Leiste am Glasausschnitt | nachbessern | Tischler | |
| 48. Heizkörperträger im EG sind unvollständig lackiert mit HK-Pinsel nacharbeiten | gehört zu 102. | ||
| 49. Waschbecken WC EG mit herstellungsbedingtem Einschluss auswechseln | auswechseln | Sanitär | |
| 50. Duschtasse zerkratzt | wie 86. | ? | |
| 52. es gibt im ganzen Haus keine Revisionsrahmen ??????? | nachträglich einbauen | Fliesen | |
| 53. ungleichmäßiges Fugenbild an den Treppenwangen ist im Anschluss an die GK-Säule in der Mitte zu kaschieren | Trockenbau | mit 9-mm-GK-Platte und Spachtel, Abweichung vom Lot fällt weniger auf als die Fugen | Maler |
| 55. die durch Feuchte- und Schimmeleinwirkung beschädigte Treppe KG EG wird 01=2002 ausgewechselt Termin ?? | ? | auswechseln | Tischler |
| 56. unsaubere Ecke der Wangenuntersicht zum OG neben der Säule | nachbessern | Tischler | |
| 57. Reinigung der Lichtschächte steht noch aus | siehe unten: 79. | ||
| 58. immer noch offene Wanddurchbrüche im KG SCHLECHT ERLEDIGT | schliessen, spachteln, streichen | Maler | |
| 59. sehr lautes Wasserablaufgeräusch der Abwasserrohre im KG dringt bis ins EG, Erwerber hat bereits probehalber isolieren lasen | nachbessern | Sanitär | |
| 60. nachgebesserte Stellen an Wänden werden noch beigestrichen NUR TEILWEISE ERLEDIGT | gehört zu 102. | ||
| 61. Gasrohr im Kellerraum unzweckmäßig verlegt Schrankaufstellung ??? | als Mangel schwer reklamierbar | ||
| 62. wegen noch nicht freigegebener Elektroanlage war im Keller nur Einsatz von Taschenlampe möglich | ohne Messprotokoll ist die anlage nicht fertig, dann muss eben ersatzweise geprüft werden !!!!! | Elektro | |
| 64. Im Zuge der Fertigstellung der Zuwegung sind die Gitterroste der Lichtschächte auf Höhe zu bringen; ein Einstiegsschutz fehlt noch NICHT ERLEDIGT | auf Höhe bringen | Metallbau | |
| 65. Holzabdeckung der Brüstung im EG der linke/kurze Teil rechts: rauhe, ungeschliffene Stelle | nachbessern | Tischler | |
| 66. Abplatzungen/Kratzer wie bei den Fenstern auch an der Hauseingangstür | nachbessern | Maler | |
| 68. Beschädigungen wie bei Fenster und Türen auch beim Fensterladen | gehört zu 90. | Tischler | |
| 69. die Verriegelungen der Fensterläden passen nicht zur Höhe der Terrasse | gehört zu 90. | Tischler | |
| 70. Farbspritzer an den Klinkern im EG Gartenseite | Putz | in 1. Enthalten | Baureinigung |
| 71. Rückführung des Türdrückers der Hauseingangstür klemmt | Tischler | überarbeiten | Tischler |
| 72. es fehlt eine 2. Steckdose im WC EG | nachträglich einbauen o. Minderung | mehrere | |
| Material | |||
| 73. die Nachrüstung der WE-Tür auf 5-fache Sicherheit, 3x verriegeln + Aushebelschutz hat zu erfolgen | Tischler | nachrüsten | Tischler |
| 74. Bauakte (Statik u. sonstige Bauunterlagen) sollte bei der Abnahme (01.12.01) übergeben werden. Liegt bis heute nicht vor. | Hier lässt sich nur ein ideeller Wert ansetzen. Geht man davon aus, dass die Unterlagen vorhanden sein müssen, ist das Fehlen nicht nachvollziehbar. Wichtig jedoch sind die Auflagen der bauuafsicht vom 06.12. | ||
| 75. Bedienungsanleitung Heizungsanlage wurde nicht übergeben, keine Einführung in Heizungsanlage erfolgt | Heizung | Fachberater hinbestellen, Einweisung + Unterlagen | Heizung |
| 76. Motor Dachfenster Bad DG seit dem 21.12.01 defekt, Bad nicht sinnvoll nutzbar, gehobene Ausstattung? Zuständigkeit? | ? | eingeschränkte Nutzungsfähigkeit, nichtabgeführte Feuchte führt zu Bauschäden | Elektro |
| ggf. erneuern | Elektro | ||
| 77. Fensterschächte Keller voller Bauschutt und verdreckt, Abfluss wohl nicht gesichert | Rohbau | reinigen, überprüfen | Sanitär |
| ggf. frei spülen / Spirale einsetzen | Sanitär | ||
| 78. Bauschaum seitlich der Kellerfenster von außen sichtbar, hier muss noch verputzt werden | Rohbau | besser: verfugen und vorher abdichten | Putzer |
| 79. Einbruchsicherung fehlt an den Gitterrosten zum Kellerfensterschacht | Rohbau | liefern und montieren | Tischler |
| 80. Spültastatur WC DG nicht passend | Sanitär | auswechseln | Sanitär |
| 81. Wasserhahn am Waschbecken im Bad DG nicht "Derby Top" wie bemustert | Sanitär | auswechseln | Sanitär |
| 82. Spültastatur WC Bad 1. OG nach 3x gebrauch defekt; dadurch WC-Deckel zerkratzt | Sanitär | erneuern | Sanitär |
| 83. Maß für Duschtür im Bad 1. OG nicht eingehalten: anstatt 90 cm ist Öffnung 91 cm breit, dadurch 4 cm breiter Spalt zwischen feststehendem Glaselement und Drehtür anstatt 3 cm breiter Spalt, Dichtung nicht mehr passend | Rohbau | Minderung + Schadenbegrenzung durch Gummilippe | Sanitär |
| 84. Ablauf in einem Waschbecken im Bad 1. OG falsch eingebaut | Sanitär | ändern | Sanitär |
| 85. fehlerhaftes Waschbecken im Gäste-WC nicht ausgewechselt | Sanitär | auswechseln | Sanitär |
| 86. zerkratzte Duschtasse im Gäste-WC nicht ausgewechselt | Sanitär | Minderung oder Reparatur durch "Badewannendoktor" (Beschichtung) | Sanitär |
| 87. fehlendes Fensterbrett Küche, für Tag des Kücheneinbaus zugesagt (M.) | ? | aufmessen, zuschneiden, einbauen | Tischler |
| 88. Heizkörper im Wohnzimmer rattert (durch Entlüften nicht zu beseitigen) | Heizung | Anschluss-Stück überprüfen, neu einstellen, ggf. auswechseln, schwer abzuschätzen | Heizung |
| ggf. Material | |||
| 89. nicht funktionstüchtige Fensterläden | nachbessern, in 90. Enthalten | ||
| 90. Arretierung Fensterläden hat sich bei Sturm gelöst, so dass Fensterläden ans Haus geschlagen sind | Tischler | nachbessern | Tischler |
| 91. nicht geschütztes Holz an den Fensterläden: Stirnseiten aufgebrochen; Unterkante nicht lackiert, Befestigungen sind fehlerhaft: im Holz mit "Dübeln" angeschraubt, Schraubverbindungen nicht lackiert, Feuchtigkeit dringt ein | Tischler | nachbessern, in 90. Enthalten | Tischler |
| 92. keine Fensterscheiben vernünftig gereinigt, es sind alle total zerkratzt | Putz | bereits in 1. Enthalten | Baureinigung |
| 93. Lackschicht an den Fenstern zeigt bereits jetzt feine Aufplatzungen, es dringt dort Feuchtigkeit ins Holz | Fenster | jetzt schwer einschätzbar, da sich dieser Mangel verstärken kann, bis dahin, dass komplett neu getsrichen werden muss | Maler |
| 94. fehlende Außenlampe | Elektro | liefern und montieren, beachte: Voraussetzung, dass das Kabel anliegt (sonst wird das viel teurer) | Elektro |
| 95. Laminat schlecht verlegt: besonders Raum DG zum Innenhof; beim Übergang vom Flur zum Bad im 1.OG, Im EG im Wohnzimmer im Bereich an der unteren Treppenstufe | Ausbesserungen: einschl. teilweise Neuverlegen | Tischler | |
| Material | |||
| 96. Manschetten an den Heizungsrohren decken den Ausschnitt im Laminat nicht ab fast an allen Heizkörpern | Heizung | auswechseln | Heizung |
| 97. mangelhafte Malerarbeiten seitens H. | Maler | siehe 102. | Maler |
| 98. Haustür ist unten undicht, Zugluft spürbar | Tischler | Dichtung einsetzen; merke: Fugen gibt es immer, aber Zugluft darf nicht sein, Zugluft bei der Haustür bedeutet auch, dass Schlagregen reinkommen kann | Tischler |
| 99. Haustürgriff bereits locker, muss nachjustiert werden | Tischler | im Zusammenhang mit anderen Arbeiten kein grosser Aufwand | Tischler |
| 100. Gitterrost vor Haustür steht voller Wasser, Ablauf ist vermutlich ohne Funktion | GaLaBau | Sickerpackung oder anschliessen | GaLaBau |
| 101. starke Geräuschbelästigung aus den Nachbarhäusern; es sind hörbar: Treppenbegehung, Gespräche, laufender Fernsehapparat Schalldämmmessung notwendig | Rohbau | siehe dazu gutachterliche Feststellung vom 09.01.2002; den Sanierungsaufwand kann man nur grob schätzen | Maurer, Putzer |
| Messung | |||
| 102. Malerarbeiten insgesamt | Maler | über mehrere Punkte verteilt und bezogen auf das Schreiben zum Thema Malerarbeiten | Maler |
| 103. Garage fehlt | |||
| 104. Zaun fertigstellen | |||
| 105. Terrasse einsanden | |||
Doch leider war es das noch lange nicht alles, vielmehr kamen weitere Punkte dazu. Ich möchte mich auf das Wesentliche beschränken:
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Grau ist alle Theorie. Bunt ist das Leben. Diese Sprüche sind sehr wahr. Warum, das lassen Sie uns anhand geschehener Bespiele herausfinden. Es geht hierbei um Bauvorhaben, bei denen ich die Bauherren bzw. Erwerber unterstützt habe. Das Leben bringt die besten Beispiele. Das begann mit Überprüfung der Vertragsunterlagen, also in einem Stadium, wo schon (fast) alles zu spät war. Doch selbst wenn die Lage aussichtslos erscheint, können Sachkunde und Erfahrung für den Bauherrn/Erwerber bedeuten, dass für ihn doch noch Punkte herausgeholt werden. Hin und wieder muss ich aber darauf hinweisen, dass ab einem gewissen Punkt die Sache zu sehr aus dem bautechnischen ins juristische hinüber gleitet. Rechtsberatung betreibe ich ja sowieso nicht, aber es gibt Situationen, da kann ich noch nicht mal aus dem persönlichen Erfahrung oder Empfinden heraus einen Rat geben, der juristische Dinge betrifft. Für viele Begebenheiten denke ich, dass die Wiedergabe anonymisierter Schreiben genügt, um Sachverhalte zu schildern und zu erläutern. Und wenn Sie glauben "das gibt´ s doch gar nicht!", muss ich Ihnen sagen: doch, alles wahrhaft erlebt. |
| Beispiel: ein sehr großes Einfamilienhaus in B. |
| Beginnen wir mit einem ersten Schreiben der Bauherrin an den GU vom Februar 1996; das Chaos begann sich bereits abzuzeichnen. Die Schreiben sind so verfasst, dass der GU nichts von meinem Mitwirken mitbekommt. Werksvertrag vom xx.xx.1995 Sehr geehrter Herr D., nachdem mein Mann mehrfach dazu aufgefordert hatte, das unbefugte Betreten des Gebäudes durch den Einbau der Fenster und einer Bautür zu unterbinden, ist es zu einem Diebstahl von Fenstern gekommen. Dieser wurde dadurch begünstigt, dass Sie Ihrer Sicherungspflicht nicht nachgekommen sind. Da die Aufgaben und Leistungen der örtlichen Bauleitung gem. Vertrag - Baubeschreibung, 00.800.060 - vom AN übernommen werden und mit dem Pauschalpreis abgegolten werden, erwarte ich von Ihnen, dass Sie alles daransetzen, dass sich solche Pannen nicht wiederholen und dass nicht noch ständig der AG diese Leistungen übernehmen muss. Im Zusammenhang mit der Forderung nach ordnungsgemäßer Ausführung, sicheren Betrieb, Schutz vor Winterschäden, Beschädigung und Diebstahl verweise ich auf Pkt. 5 des Bauvertrages, die §§ 52 und 53 BauO Bln sowie die VOB Teil B, §4 5.und §5 3. Um den Fortgang der Arbeiten sicherzustellen, beginnen wir am 19.02.1996 mit dem Einbau der Dachdämmung als Eigenleistung. Dazu haben Sie alle erforderlichen Vorleistungen des Gewerkes Zimmererarbeiten und Elektro - Kabel innerhalb der Sparrenlage - sicherzustellen. Weiterhin ist es erforderlich, dass nun umgehend alle fehlenden Fenster in allen Etagen eingebaut werden sowie alle Öffnungen am Bau so verschlossen werden, dass ein Fortgang der Innenarbeiten auch bei niedrigen Außentemperaturen möglich ist. Die Heizungs- und Sanitärinstallation beginnt in der 8.KW. Ein schwerwiegender Mangel sind die zu verschließenden Öffnungen unter den Fenstern im Bereich der Fensterbänke. Wird dieser Mangel nicht unverzüglich abgestellt, ergibt sich eine Behinderung der Ausbaugewerke durch das Gewerk Maurer. Ich erwarte von Ihnen, dass Sie die gegenwärtigen Temperaturen dazu nutzen, diese Leistungen umgehend nachzuholen. Zu Ihrer "Anzeige Schlechtwetter" vom 02.02.1996 verweise ich darauf, dass es zur gewerblichen Sitte gehört, dass der AN gleichzeitig die erforderlichen Maßnahmen anbietet, die eine Fortsetzung der Arbeiten ermöglichen. Ein bloßer Verweis auf eine Verschiebung der Fertigstellungsfrist ist nicht akzeptabel. Vorsorglich verweise ich darauf, dass bei Nichterledigung der vorgenannten Forderungen eine Situation einträte, dass eine eventuell eintretende Fristüberschreitung durch den AN zu vertreten wäre. Jedoch gehe ich davon aus, dass Sie selbst daran interessiert sind, gem. VOB/B §6 2.(2) alles zu unternehmen, dass das Ineinandergreifen aller Gewerke ermöglicht wird und keine Gefährdung des Termins eintritt. Mit den besten Wünschen für eine weiterhin gute Zusammenarbeit verbleibe ich |
| Was nach Chaos aussah, entwickelte sich auch in diese Richtung: Murks und Verzug. Deshalb wurde der folgende Brief im April 1996 erforderlich: Werksvertrag vom xx.xx.1995 Sehr geehrter Herr D., mit o.g. Rechnung zeigen Sie die Erledigung der Estricharbeiten an. Dies muss ich jedoch leider zurückweisen. Die Leistung in einer derart miserablen Qualität ausgeführt, dass sie nicht abnahmefähig ist und darüber hinaus die Folgegewerke behindert sind. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von Mängeln in der Ausführung bzw. von zu erbringenden Restleistungen festzustellen. Dazu erhalten Sie ein gesondertes Schreiben vom xx.04.1996 mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Die beigefügte Mängelliste hat mein Mann gem. Ihrem telefonischen Auftrag vom xx.04.1996 gefertigt. Dazu kommt, dass Sie meinem Mann bei von ihm anberaumten Baustellenterminen die Erledigung der - per xx.04.1996 nicht erstmalig angezeigten - Mängel im Zeitraum 02 - 04/96 mehrfach mit Kurzfristigkeit zugesagt haben, jedoch bislang nicht den Eindruck vermitteln konnten, dass dies in absehbarer Zeit glaubhaft realisiert wird. Dadurch haben Sie zum einen das Vertrauensverhältnis zwischen uns nachhaltig gestört und zum anderen zwingen Sie mich zu erhöhtem Sicherheitseinbehalt bei der Rechnung. Dazu kommt dann noch, dass die Vergütung der vertraglich von Ihnen zu erbringenden Bauleitungstätigkeit aufgrund nicht erbrachter Leistung herauszurechnen ist. Aufgrund des Bestehens eines Werkvertrages schulden Sie mir abgeschlossene Leistungen, bevor Ihnen ein Anrecht auf Vergütung erwächst. Weiterhin muss absehbar sein, dass die Gesamtleistung in der vertraglichen Frist erbracht wird und dass dem Auftraggeber keine Nachteile entstehen. Da Sie all diese Voraussetzungen nicht erfüllen und ich befürchte, dass Sie nicht bereit sind, die vertraglich geschuldete Leistung bis Monatsende mängelfrei zu erbringen, sehe ich mich gezwungen, die Rechnung um xx.000,00 DM einschl. der 15% Umsatzsteuer zu kürzen. Ich weise als a-conto-Zahlung xx.000,00 DM an und fordere Sie gleichzeitig auf, umgehend die Mängelbeseitigung vorzunehmen, damit der Bau zum Monatsende April 1996 abgeschlossen werden und ich entsprechend Baufortschritt und Bautenstand weitere Zahlungen an Sie leisten kann. mit freundlichen Grüßen |
| Dass es doch immer noch eine Steigerung geben kann, zeigt uns der Brief der Bauherrein an den GU, ebenfalls vom April 1996: Werksvertrag vom 27.07.1995 Sehr geehrter Herr D., nach der gestrigen Baubegehung stellt sich mir die Frage, ob angesichts der gravierenden Mängel am Bau Ihre fachliche Eignung noch glaubhaft zu machen ist. Mit dem Ergebnis der heutigen Bestandsaufnahme haben Sie unter Beweis gestellt, dass aufgrund nicht erfolgter Bauleitungstätigkeit dem Pfusch am Bau Tür und Tor geöffnet wurden. Das Ergebnis fällt dementsprechend verheerend aus. Das können Sie zum einen an der Mängelliste erkennen, die Sie als Anlage zu diesem Schreiben erhalten und davon könnten Sie sich vor Ort überzeugen, falls Sie einmal Ihren Pflichten als Bauleiter nachkommen würden. Die beigefügte Mängelliste enthält eine Aufstellung der mir als Laien erkennbaren vertragswidrigen, mangelhaften bzw. unvollständigen oder gar fehlenden Leistungen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich die Abnahme gem. VOB Teil B, §12, 3. wegen der Vielzahl der Mängel zum einen und wegen wesentlicher Mängel zum anderen bis zu deren Beseitigung ablehne, sofern Sie diese in Kürze verlangen sollten. Auf der Grundlage der VOB Teil B, §4, 7. fordere ich Sie hiermit auf, die angezeigten Mängel bis zum xx.04.1996 zu beseitigen. Zu diesem Termin verlange ich gem. VOB Teil B, §12, 4. (1) eine förmliche Abnahme zum xx.04.1996, zu der ich einen Sachverständigen meiner Wahl hinzuziehen werde. Bis dahin haben Sie selbst zu überprüfen, ob Sie garantieren können, mir entsprechend dem Werksvertrag eine vollständige, mangelfreie und vertragsgemäße Leistung anbieten zu können. Mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung und zur Fertigstellung der offenen Restleistungen haben Sie am xx.04.1996 spätestens zu beginnen. Spätestens am xx.04.1996 muss erkennbar sein, dass die geschuldete Leistung am xx.04.1996 erbracht ist. Gleichzeitig erkläre ich Ihnen, dass ich bei fruchtlosem Ablauf der Frist Ihnen gem. VOB Teil B, §4, 7. den Auftrag entziehe. In diesem Fall verfahre ich dann gem. VOB Teil B, §8, 3. (1) - (4), indem ich zu Ihren Lasten den noch nicht vollendeten Teil der Leistung durch einen Dritten ausführen lasse. Vorsorglich weise ich bereits jetzt darauf hin, dass meine Ansprüche auf Ersatz des entstehenden weiteren Schadens bestehen bleiben. Dies beträfe u.a. die Mietzahlung, Stornokosten des Nachmieters usw. Lassen Sie mich abschließend noch einige Bemerkungen zu den wesentlichen Mängeln festhalten. Nach Inaugenscheinnahme der von Ihnen als erbracht gemeldeten Estricharbeiten habe ich um meine Fassung ringen müssen. Zum einen ist der Estrich in allen Geschossen in einer derart miserablen Qualität ausgeführt worden, dass ich mir die Mühe geschenkt habe, eine Beurteilung nach DIN 18 353 anzustellen. Abweichungen von der Maßhaltigkeit erkennt selbst ein Laie mit bloßem Auge. Bei Zuhilfenahme einer Wasser- oder einer Schlauchwaage wird dann leider sehr deutlich, dass die Abweichungen im cm-Bereich keine optische Täuschung sind. Darüber hinaus musste ich mich darüber wundern, dass der von Ihnen eingebrachte Estrich - laut Vertrag ein ZE 20 - teilweise ohne Verwendung von Zement hergestellt wurde. Aus einer im KG gleich an der Treppe per Hand angelegten Schürfgrube habe ich von einem Sachverständigen am xx.04.1996 eine Materialprobe der mit einer ca. 2,0 cm starken Estrichschicht überdeckten Sandschicht nehmen lassen. Dazu musste ich mir erklären lassen, dass man diese Einbausituation nicht durch unsachgemäßes Mischen erreichen kann, sondern nur dadurch, dass eine eingebrachte Sandschicht mit einer darüber gezogenen Estrichlage verdeckt wird. Ob es sich im vorliegenden Fall um Betrug handelt, klären Sie bitte selbst mit Ihrem Subunternehmer. Ich erkläre dazu, dass nunmehr davon auszugehen ist, dass in allen Geschossen kein ZE 20 gem. DIN 18 353 eingebaut wurde und dass ich aus diesem Grunde verlange, dass Sie die eingebrachten Flächen freimachen lassen, d.h. fachgerecht und vorsichtig abbrechen und entsorgen, und daraufhin einen Estrich nach den Regeln der Technik einbringen lassen. Dies fällt mit unter die Terminsetzung per xx.04.1996. In Ihrer Kostenaufstellung vom xx.03.1996 machen Sie x.xxx,xx DM für eine angeblich zusätzliche Zangenlage geltend. Dieses Ansinnen weise ich zurück. Gleichzeitig verweise ich darauf, dass es sich bei dieser so genannten Zangenlage um die Kehlbalkenebene handelt. Diese ist in der Statik unter Pos. 1.2 behandelt und im Plan Nr. 942225/P4 der B. Ingenieurgemeinschaft dargestellt. Dabei ist mir aufgefallen, dass dazu ein Eintrag "e< 85 cm" gemacht wurde. Nach meinem laienhaften Verständnis bedeutet das, dass solch eine Kehlbalkenzange bei jedem Sparrenfeld eingebaut sein muss. Ich fordere Sie auf, sich bis zum xx.04.1996 schriftlich dazu zu erklären. Vorsichtshalber werde ich - unbeschadet Ihrer Unternehmungen - den Prüfingenieur für Baustatik hinzuziehen. Vorsorglich zeige ich die Beobachtung, dass die Kehlbalken in der Statik mit einem Abstand von 85 cm ausgewiesen sind, von Ihnen jedoch mit einem Abstand von jeweils ca. 1,60 m eingebaut wurden, gem. VOB Teil B, §4, 7. als wesentlichen Mangel an. Sollten sich daraus für mich terminliche Konsequenzen ergeben, melde ich bereits jetzt vorsorglich Schadenersatzansprüche gem. VOB Teil B, §8, 3. (2) an. Mit freundlichen Grüßen |
Die dazugehörige Mängelliste::
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| Irgendwie hat der GU das alles nicht ernst genommen. Es wurde weiter gebummelt und gemurkst, während für den Bauherrn das Ende des Mietvertrages bedrohlich näher rückte. Deshalb der nachfolgende Brief von Anfang Mai 1996: Werksvertrag vom xx.xx.1995 Sehr geehrter Herr D., seit meiner Aufforderung zur Mängelbeseitigung vom xx.04.1996 mit Fristsetzung per xx.04.1996 haben Sie wiederholt unter Beweis gestellt, dass Sie weder fachlich in der Lage noch bereit sind, Ihre vertraglich geschuldeten Leistungen terminlich und qualitativ akzeptabel zu erbringen. Die Anzahl der Mängel, so habe ich den Eindruck, nimmt zu anstatt ab und Ihnen scheint es in keiner Weise von Interesse zu sein, wann Sie den Bau abnahmebereit übergeben können und somit die Voraussetzungen für unseren Einzug schaffen. Ihr Schreiben vom xx.04.1996 weise ich zurück und gleichzeitig verweise ich auf mein Schreiben vom xx.04.1996 "Ihre Rechnung vom xx.04.1996". Bis zum heutigen Tage haben Sie es trotz meiner Aufforderung nicht für nötig erachtet, z.B. das Gewerk Estricharbeiten zum Abschluss zu bringen. Laut Vertrag ist die Rate nach Abschluss der Estricharbeiten vereinbart. Das setzt eine vollständig und nach Vertrag und nach den Regeln der Technik erbrachte Leistung voraus. Da u.a. auch dies nicht erfüllt ist, sehe ich überhaupt nicht ein, die Zahlung als Vorauszahlung zu leisten, wie Sie dies gerne hätten. Dazu kommt leider noch eine Vielzahl von Mängeln und geschuldeten Leistungen, die ich Ihnen in diesem Schreiben aufzeige, da Sie diese entweder nicht erkennen oder ignorieren. Aus dem Bautenstand und aus Ihrem Verhalten ist leider nicht abzusehen, wann ein ordnungsgemäßer Abschluss der Baumaßnahme stattfinden wird. Sie wollen kassieren, aber nicht leisten. Unseren Mietvertrag konnten wir um einen Monat verlängern, noch einmal ist das nicht möglich. Am xx.05.1996 müssen wir unsere Mietwohnung übergeben. Das setzt voraus, dass wir vom xx.-xx.05.1996 in unserem Haus einziehen können. Dieser Termin wird durch Sie jedoch immer mehr in Frage gestellt. Zu Ihrem Protokoll vom xx.04.1996 zur Baustellenbegehung vom xx.04.1996 möchte ich bemerken, dass Sie mit Ihrer Formulierung "Einsprüche gegen das Protokoll sind bis zum xx.04.96 geltend zu machen" derb an der gewerblichen Sitte vorbei agieren. Sie glauben doch nicht etwa, dass deutlich sichtbare Mängel plötzlich nicht mehr vorhanden sind, nur weil Ihren falschen Bemerkungen zur Erledigung nicht widersprochen wird? Davon abgesehen hatte ich Sie mit Schreiben vom xx.04.1996 zu einem gemeinsamen Abnahmetermin per xx.04.1996 aufgefordert. Leider haben Sie auch diese Aufforderung ignoriert. Das scheint für Sie wohl nicht so wichtig zu sein. Inzwischen habe ich einen Sachverständigen stichprobenartig und anhand der Unterlagen den Bautenstand prüfen lassen. Das unerfreuliche Ergebnis liste ich Ihnen im folgenden auf. 1.) Die Laubsiebe der Regenrohre fehlen. Dazu zitiere ich die Baubeschreibung Pkt. 00.807.010: "... Dachrinnen und Fallrohre einschließlich allem Zubehör fachgerecht montiert." 2.) Die Abschlussstücke der Regenrinnen fehlen. Dazu zitiere ich die Baubeschreibung Pkt. 00.807.010: "... Dachrinnen und Fallrohre einschließlich allem Zubehör fachgerecht montiert." 3.) Es fehlen Kehlbalken lt. Statik. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Mangel. Bislang haben Sie es noch nicht einmal für nötig erachtet, den Prüfstatiker hinzuzuziehen, um die Standsicherheit des Gebäudes beurteilen zu lassen. Diese Handlungsweise ist grob fahrlässig. Für die ordnungsgemäße Bauausführung haften Sie als Unternehmer. 4.) Die gerissenen und blind gewordenen Fensterscheiben sind noch nicht ausgewechselt. Die Mängel waren bis zum xx.04.1996 abzustellen. 5.) Der Erdstoff an den Lichtschächten ist unverdichtet. Es wurde lediglich aufgefüllt, jedoch nicht gem. DIN 18300 lagenweise verdichtet. 6.) Im Kinderzimmer im DG ist der Versatz des Rahmenholzes der Fensterauswechselung so falsch angelegt, dass die geputzte Wand nicht ohne Versatz in die Leibung übergehen kann. Eine Anpassung durch den Trockenbauer ist nur erforderlich, weil im Rohbau falsch ausgeführt wurde. Eine GK-Vorsatzschale ist nach dem Projekt nicht vorgesehen. 7.) Der Fußweg ist in der Kreuzungsecke wiederherzustellen. Dazu legen Sie mir bitte das Rücknahmeprotokoll vom Tiefbauamt vor. Die Übergabe einer Kopie des Pflasterprotokolls schulden Sie mir noch immer. 8.) Bei der Hauseinganstür fehlen Beschläge. Die Ergänzung erfolgte unvollständig 9.) Die Kellerwände im Bereich der Fenster sind völlig durchnässt. Im Februar d.J. habe ich Sie darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden Fenster - später der Fensterbänke - Regenwasser ungehindert ins Gebäude läuft. Danach habe ich Sie zur Einleitung von Trocknungsmaßnahmen aufgefordert. Diese schulden Sie mir noch immer, den Umstand der Durchfeuchtung haben Sie durch Ihre Fahrlässigkeit zu vertreten. 10.) Die Innenfensterbänke sind alle zu kurz. Es ist mir völlig unverständlich, wieso Sie zu kurze Fensterbänke überhaupt erst einbauen lassen. Das sieht man doch beim Einbau, dass dies nicht den Regeln der Technik entspricht. Offensichtlich haben Sie ein gestörtes Verhältnis zur Qualität bei der Ausführung. Es sind alle Fensterbänke zu ersetzen. 11.) Der Estrich entspricht trotz erfolgter Nachbesserungen nicht den Forderungen der DIN 18560. Im Flur des EG ist die Oberfläche nicht glatt abgerieben. In der Küche ist die Oberfläche größtenteils eben, jedoch nicht waagerecht. Zwischen den beiden Türen besteht eine Höhendifferenz von 1,5 cm. Auf der Terrasse beträgt das Gefälle 59 mm auf 2,0 m. Die Terrassentüren sind mit Mörtel verschmutzt. Stichprobenartige Messungen gem. DIN 18202 Teil 8, 4 und 5.2 haben ergeben, dass Ihre Aussage zur Maßhaltigkeit nicht akzeptiert werden kann. In Bereichen mit geplantem Fliesenbelag ist der Estrich nicht bewehrt. 12.) Die Treppe aus StBt vom KG zum EG weist Maßabweichungen auf, die durch Nachbetonieren auszugleichen sind. Von oben nach unten sind folgende a/s-Werte zu messen: 32,5/17,5 - 27,5/17,5 - 32,0/18,5 - 28,5/17,5 - 26,0/18,0 - 26,0/18,0 - 26,5/17,0 - 28,0/18,0 - 24,5/17,0 - 26,5/17,5 - 25,5/17,5 - 29,0/17,5 - 29,5/17,5 - 27,0/14,0 i.M. (cm) 13.) Die Filigrandecken über KG weisen Risse auf. Im Hobbyraum: 1 durchgehender Riss, 1 Riss in Bogenform an der Seite einer Platte. Im Raum neben der Heizung: 1 durchgehender Riss und 1 Parallelriss auf ca. 1,20 m, 1 gerissene Ecke, dies sind deutlich stärkere Risse als im Hobbyraum. 14.) Die Treppe vom EG zum DG ist noch nicht eingebaut. Sie haben den Treppenbauer zu spät hinzugezogen. Außerdem reichen die Rohbaumaße nicht für die geplante Treppe. Bislang sind Sie auch nicht auf unseren Vorschlag zur Mangelbehebung mittels Stahlrahmen unter dem Fensterriegel eingegangen. 15.) Bei den Lichtschächten ist der Erdstoff an nicht abgedichtete Flächen aufgefüllt. Nach DIN 18195 sind erdberührte Flächen grundsätzlich abzudichten. 16.) Die Betonplatte der Garage ist stark uneben. Die Betonplatte ist vertragsgemäß so auszuführen, dass spätere Nacharbeiten nicht erforderlich sind. Die Abweichungen liegen außerhalb der Toleranzen, auf je ca. 2 m² steht Wasser. 17.) Im EG gibt es keine 90°-Zimmerecken. Nachmessungen mit einem 1,00/0,50m - Winkel haben ergeben: in der Außenecke, wo die Küche eingebaut wird: 19 bzw. 17 mm auf 1,00 m und 9 bzw. 11 mm auf 0,50 m. Das Gebäude weicht im Grundriss von der Rechteckform ab (Parallelogramm). Das hat zuerst kostenmäßige Auswirkungen bei den Tischlerarbeiten, die wir zu Ihren Lasten berechnen. 18.) Die Elektrodosen sitzen nicht richtig. In der Küche sitzen Dosen nicht nach Plan. Ansonsten sitzen die Dosen in unterschiedlichen Höhen und außerhalb der Fluchten, sowohl vertikal als auch horizontal. 19.) Das Fenster im Treppenhaus im DG sitzt außermittig. Siehe auch 6.), die Gaube lässt jegliche Maßhaltigkeit zum Projekt vermissen. 20.) Die Durchführungen der Zangen im DG durch die Massivwände entsprechen nicht DIN 4102. Es ist jeweils ein Loch im Mauerwerk vorhanden, welches den Brandüberschlag fördern würde. Diese Löcher sind F90 zu schließen (Maurer). 21.) Im Schlafzimmer im DG regnet es durch. Ich fasse zusammen:
Ich fordere Sie auf:
Es handelt sich um einen Nachtermin, sollten Sie auch diesen fruchtlos verstreichen lassen, sehe ich mich gezwungen, ohne weitere Vorankündigung Ihnen den Auftrag zu entziehen. Mit unserer Terminbestätigung für das Gespräch am xx.05.1996 bekunde ich wiederholt meinen guten Willen. Bereits mit meinem Schreiben vom xx.04.1996 habe ich auf meine Bereitschaft hingewiesen, meinen Vertragspart zu erfüllen - es liegt nur an Ihnen, die Sache zu einem vernünftigen Abschluss zu bringen. Mit freundlichen Grüßen |
| Anfang Mai fand dann ein Gespräch in den Geschäftsräumen des Lizenzgebers des GU (eine Art Franchise im Bauwesen) statt. Man rennt ja nicht gleich zum Anwalt und hofft, im gütlichen Gespräch etwas zu erreichen. Dazu hatte ich ein Protokoll gefertigt, damit dokumentiert ist, was besprochen wurde: ... Der Gesprächstermin fand auf Anregung der I. statt, nachdem dem AN Aufforderungen zur Mängelbeseitigung vom AG zugegangen sind und der AN sich erstmalig tiefer gehend mit dem Bautenstand und den Mängeln befasst hat. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Nachtermine fruchtlos verstrichen. Der Termin fand mit einstündiger Verspätung statt, weil die Herren D. und X. im dichten Verkehr in Pankow stecken geblieben wären. Da Hr. D. Hr. O. darüber informierte, dass durch Rohre von der Regenwasserzisterne Wasser in den Keller gelaufen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass die beiden sich so lange auf der Baustelle aufgehalten haben und deshalb die Bauherren um eine Stunde versetzt haben. Die Moderation des Gesprächs hat Hr. K. übernommen, wobei er sich strikt an das Protokoll des AN zur Baustellenbegehung vom xx.04.1996 gehalten hat. Meinem Vorschlag, sich auf das Schreiben des AG vom xx.05.96 zu beziehen, in welchem die erledigten Punkte nicht noch einmal erwähnt sind, wurde nicht entsprochen. Im folgenden wird zu den einzelnen Mängelpunkten der sinngemäße Gesprächsverlauf festgehalten. Laubsiebe der Regenrohre Abschlüsse der Regenrinnen mit Rohr und Endstück Fehlende Kehlbalken Gerissene und blinde Scheiben Erdreich um die Lichtschächte unverdichtet Wohnzimmerfenster Kaminseite zu klein Rahmenholz Kinderzimmer Fußweg in der Kreuzungsecke Beschläge Hauseingangstür Nasse Kellerwände Innenfensterbänke Estrich noch immer mangelhaft Im weiteren Gesprächsverlauf wurde auf das Schreiben des AG vom xx.05.1996 Bezug genommen. Treppe KG-EG nicht maßhaltig Risse in der Filigrandecke Treppe EG-DG fehlt Unebenheit der Garagenplatte Keine 90°-Zimmerecken Elektrodosen Fenster im TH außermittig Zangendurchführungen in den DG-Wänden Im Schlafzimmer regnet es durch Mit dem Durchsprechen der vom AG gerügten Mängelpunkte glaubte sich Hr. K. am Ende des Gespräches. Ich verwies deshalb darauf, dass die wesentliche Frage noch nicht behandelt wurde, nämlich wann der AN dem AG den Einzug ermöglicht. Dazu konnte sich der AN nicht äußern, auch nicht zum Vorwurf, dass der Eindruck entstanden ist, dass dem AN Termine völlig egal seien. Hr. K. verwies darauf, dass man erst einen Gutachtertermin abwarten müsse, wenn der AG die Ausführung der Fensterbänke nicht akzeptiere. Zur Fertigstellung der Treppe konnte der AN sich nicht äußern. Der AG verwies darauf, dass er am Monatsende unwiderruflich ausziehen muss und bis dahin einen abnahmefähigen Bau haben will. Er äußerte, dass er nicht einsieht, dass eine nicht mehr existente Firma für Projektierungsfehler herhalten soll und er als AG dafür das Nachsehen hat. Der AG verwies auf die mit weiter verzögerter Fertigstellung die Zinslast steigt und das dass Kosten sind, die er beim AN geltend macht. Außerdem wird dringend das Büro im Haus für die Fortführung des Malergeschäftes gebraucht. Er erklärte, dass er sich vom AN erpresst fühlt. Der AN machte seine Schlechtwetteranzeige aus 02/96 geltend und äußerte sein Unverständnis darüber, dass der AG von ihm Maßnahmenangebote zur Fortführung der Arbeiten forderte. Auf meine Frage, wie er auf dieses Schreiben des AG reagiert hatte, bestätigte der AN, dass er darauf nicht reagiert hatte. Auf mein Befragen bezifferte er die Schlechtwetterphase mit 8 Wochen. Danach habe ich noch einmal gefragt, worauf Hr. K. bemerkte, dass Hr. D. doch bereits geantwortet habe und 8 Wochen genannt habe. Hr. O. warf dem AN vor, dass er seiner vertraglich geschuldeten Bauleitungstätigkeit nicht nachgekommen ist. Das beweist u.a., dass der AN nicht auf Anforderung in der Lage war, die wichtigsten Unterlagen zur Bauleitung per Fax zuzusenden und bis zum heutigen Tage keine Unterlagen vorgelegt hat. Dazu erwiderte der AN, dass Hr. O. gesagt hätte, dass er diese nicht mehr wolle. Dies wurde von Hr. O. zurückgewiesen. Hr. D. und Hr. X. beteuerten beide, dass sie öfter auf der Baustelle waren. Auf die Frage von Hr. O., warum sich die Subunternehmer ständig über das Fehlen einer Bauleitung beschwert haben, konnte der AN nichts antworten, außer dass er doch Bauleitung gemacht hätte. Der AN erklärte im Gespräch, dass er den Einbehalt des AG ungerechtfertigt hält, nach seiner Meinung wären xx.000,- DM Einbehalt völlig ausreichend. Auf die Frage von Fr. O., ob er gemäß seiner Ankündigung nicht den Auftrag kündigen wolle, hatte der AN keine Antwort. Das Gespräch brachte effektiv kein Ergebnis, da der verbindliche Fertigstellungstermin nach wie vor im Unklaren liegt und der AN offenkundige Mängel leugnet. Der AN zeigte keine Bereitschaft zu Minderungen oder anderen Formen des Vergleichs. Ausgefertigt nach bestem Wissen und Gewissen |
| Kurz darauf übermittelte ich den Bauherren das Protokoll zu dem oben geschilderten Gesprächstermin. Dazu gab ich folgende Empfehlungen: Sie erhalten in Anlage zu diesem Schreiben mein Protokoll zu dem Gespräch bei der I. vom xx.05.1996. Nehmen Sie dieses Protokoll bitte zu den Akten zwecks späterer weiterer Verwendung. Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:
Sollte sich in der Zwischenzeit irgendjemand mit irgendwelchen Fragen zur Bauausführung an Sie wenden, so verweisen Sie ihn an "die Bauleitung". Denken Sie immer daran, dass Ihr Auftragnehmer entweder nicht will oder nicht kann und ganz offensichtlich "Pfusch am Bau" produziert - im übrigen obliegt dem AN die Beweislast, dass er alles nach DIN ausgeführt hat. Vergessen Sie auf keinen Fall, zu allen Forderungen, Aufforderungen und auch Bitten einen angemessenen Termin für die Erledigung zu setzen. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern weiter zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen |
| Inzwischen haben wir Ende Mai, der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin ist rum, auf dem Bau passiert nichts und der GU verlangt für seinen Murks und fehlende Leistungen Geld. dazu äußerte sich die Bauherrin Ende Mai wie folgt: Werksvertrag vom 27.07.1995 Sehr geehrter Herr D., zum Thema "Sachverständiger" bestätige ich Ihnen, dass es in meinem Interesse liegt, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, da Sie ganz offensichtlich falsch, mangelhaft oder unvollständig ausgeführte Leistungen nicht als solche anzuerkennen bereit sind. Auf gar keinen Fall aber kann ich mich auf Ihr am xx.05.1996 vorgetragenes, geradezu erpresserisches Ansinnen einlassen, bis zu einem Sachverständigentermin in einigen Wochen Ihrer Tatenlosigkeit zuzusehen und nicht zu wissen, wo ich mit meiner Familie bis zur Fertigstellung unterkomme. Da ich davon ausgehe, dass Sie auch an einer objektiven Beurteilung interessiert sind, habe ich Ihre Vereinbarung unterzeichnet. Sie erhalten sie mit diesem Schreiben. Darüber hinaus habe ich Ihnen bereits die Arbeit abgenommen und einen Sachverständigen - natürlich öffentlich bestellt und vereidigt - beauftragt. Dessen Feststellungen werde ich als verbindlich anerkennen. Was Ihre "2. Mahnung mit Nachfristsetzung" betrifft, kann ich diese nur zurückweisen. Ich habe ihnen bereits schriftlich erklärt und erläutert, dass ich meinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkomme, in dem Maße, wie Sie Ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen. Jedoch schulden Sie mir bis dato vertragsgemäße Leistungen der Güte und dem Umfang nach, von Terminen ganz zu schweigen. Entweder wollen Sie das nicht verstehen oder Sie können nicht erfassen, dass Sie die Leistungen schulden, bevor Ihnen ein Anspruch auf Vergütung erwächst. Ich fordere Sie zum wiederholten Male auf, die Mängel zu beseitigen und die Restleistungen zu erbringen, die ich Ihnen bereits angezeigt habe und die, welche Sie als Fachmann selbst erkannt haben. Davon abgesehen komme ich nicht umhin festzustellen, dass Sie - Ihrem Schreiben vorwegnehmend - die Arbeiten bereits längst eingestellt haben. Anders kann man es m.E. nicht werten, dass trotz vorhandener Mängel und geschuldeter Leistungen keine Kräfte von Ihnen auf dem Bau zugange sind. Ihre Anmerkung zu einem angeblichen Schuldnerverzug weise ich aus vorgenannten Gründen als gegenstandslos zurück. Mit freundlichen Grüßen |
| Anfang Juni wurde dann eine Abnahme durchgeführt, zu der der GU nicht zugegen war. Das muss er ja auch nicht und es ist seine Sache, ob er der Einladung folgt. Die wesentlichen Aussagen des Protokolls: Gegenstand der Abnahme: Erweiterte Rohbauarbeiten gem. Leistungsbeschreibung zum Werkvertrag vom xx.xx.1995 Feststellungen zur Abnahme: Der AN ist im Leistungsverzug (siehe u.a. Schreiben des AG vom xx.05.1996 ff und vorangegangene). Der AN hat die Arbeiten trotz bekannter und mehrfach angemahnter Mängel und offener Restleistungen unangekündigt vor zehn Tagen eingestellt. Der AN ist nicht zur Abnahme erschienen, er hat die Einladung weder bestätigt noch abgesagt. Der AN ist auch nicht der Aufforderung zur Erfüllung der Auflagen des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes nachgekommen. Festgestellte Mängel.
Es handelt sich hierbei lediglich um die Feststellung einiger Schwerpunkte. Das Protokoll des Gutachters/Sachverständigen zur Begutachtung vom xx.05.1996 wird als Anlage zum Abnahmeprotokoll nachgereicht. Im Ergebnis des heute durchgeführten Versuches einer Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung wird festgehalten, dass die Abnahme aufgrund der Vielzahl von Mängeln und wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert wird. Das Protokoll übersandt ich kurz darauf den Bauherren, dazu gab es folgende Empfehlungen: Sie erhalten in Anlage zu diesem Schreiben das Protokoll zur Abnahme vom xx.06.1996, zu der ich aufgrund Ihrer Bitte erschienen bin. dass vom Auftragnehmer niemand erschienen ist, tut nichts zur Sache. Unterschreiben Sie bitte alle drei Exemplare, wenn Sie inhaltlich einverstanden sind. Die erste Ausfertigung behalten Sie für Ihre Bauakte, zwei Exemplare schicken Sie dem Auftragnehmer mit der Bitte, ein Exemplar gegengezeichnet zurückzuschicken. Zur weiteren Abwicklung des Bauvorhabens bis zur Abnahme durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt stehe ich Ihnen auch weiterhin in jedem gewünschten Umfang zur Verfügung. Lassen Sie sich als nächstes vom Treppenbauer den verbindlichen Einbautermin für die komplette Treppe bestätigen, fordern Sie ihn dazu schriftlich auf. Ein Schreiben gleichen Inhalts schicken Sie parallel an die Firma in Kalbe. Bitten Sie weiterhin den Prüfstatiker schriftlich um die Herreichung der Kopien der Prüfberichte. Neben dem Schlussbericht betrifft dies besonders alle Berichtprotokolle zur Kontrolle der konstruktiven Ausführung auf der Baustelle. Teilen Sie dazu mit, dass Sie diese Unterlagen als Ergänzung zum Gutachten benötigen. Auf jeden Fall werden Sie wohl nicht umhinkommen, einen im Baurecht versierten Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber dem Auftragnehmer zu beauftragen. |
| Bereits 2,5 Jahre später stellten sich die ersten Schäden ein: Gutachterliche Stellungnahme zu Wanddurchfeuchtungen Auf Wunsch von Herrn D.O. habe ich am xx.01.1999 die Kellerräume des Wohnhauses X.-Straße xx aufgesucht und die Außenwände einer näheren Betrachtung unterzogen. Dabei habe ich Wanddurchfeuchtungen festgestellt, welche schwerpunktmäßig wie folgt auftraten:
siehe Anlage: Lageskizze Es handelt sich um nestförmige und streifenförmig angeordnete Nässeflecke, die auf durch die Kelleraußenwand knapp unter der Geschoßdecke über dem KG eindringende Feuchte zurückzuführen sind. Die gelbe Durchfärbung der Flecken lässt auf gelöste Bestandteile eines auf die Außenwände des KG aufgetragenen bituminösen Voranstriches schließen. Das Auftreten der Nässeflecke ist zweifelsohne auf ein Versagen einer etwa vorhandenen bzw. auf das partielle Fehlen einer wirksamen Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser zurückzuführen. Das Ausbleiben der Durchfeuchtung auf dem gesamten Umfang des KG ist auf wasserabhaltende Bauwerksteile zurückzuführen:
Das bedeutet, dass durch das Vorhandensein dieser Bauwerksteile an diesen Stellen das Eindringen von Regenwasser in das Erdreich an der Außenwand verhindert wird. Es ist davon auszugehen, dass die auf der Außenseite des Gebäudes in Höhe der Kellerdecke angebrachten Dämmplattenstreifen nicht mit einer wirksamen Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser (Regenwasser, das versickert) versehen sind. siehe Anlage: Schnittskizze Das ist die Ursache für die festgestellten Durchfeuchtungen, es handelt sich um einen verdeckten Mangel. Vertragsrechtlich bedeutet das, dass zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerkes der Auftragnehmer gar nicht die Gewähr übernehmen konnte, dass seine Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, da sie diese Eigenschaften nicht hat, da sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und mit Fehlern behaftet ist (VOB/B, §13, Nr. 1). Zu beheben geht dieser Mangel nur, indem man an allen zugänglichen Bereichen die betroffenen Außenwandbereiche durch Handschachtung freilegt und indem man - z.B. im Spachtelverfahren mit DEITERMANN© o.glw. - eine einwandfrei funktionierende Abdichtung aufträgt, die ausreichend über Oberfläche Gelände reicht und nahtlos auf die funktionierende Flächendichtung der Außenwände übergreift. Diese gutachterliche Stellungnahme habe ich - nach dem Augenschein und auf der Grundlage der Ausführungen des Herrn O. zur Bauausführung - nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. |
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Zunächst möchte ich alle beruhigen: ich habe nicht vor, die Festplatte abzugrasen und alles Mögliche für die Homepage zu verwursten. Aber - lesen wird die Beiträge eh nur der Interessierte, und dem möchte ich einige Beispiele nicht vorenthalten. Auch wenn die Meinung aufkommt: wie sich doch die Dinge gleichen. Dazu sag ich: ja, eben drum. Hier betrachten wir ein Beispiel aus dem Jahre 2000. Der Bauträger kein Unbekannter, ich nenn ihn hier vorsichtshalber nur: M.L. Auch in diesem Falle wieder: die zitierten Dokumente sind für die Situation selbsterklärend. Einige Passagen sind illustriert. Um die Ladezeiten kurz zu halten, habe ich die Bilddateien auf eine separate Seite gelegt. Sie können dann schon mal anfangen mit lesen, während der Browser die andere Datei mit den Bildern lädt. Hier die Datei mit den Fotos öffnen. Die Links kommen unten. Auf dieser Seite:
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Die Sache beginnt mit einem Brief der Bauherrin an den Bauträger. Ich war da noch anonym im Hintergrund tätig. natürlich schreibt man als Erwerber so einen Brief nicht aus Langeweile, sondern weil gemurkst und gepfuscht wird und weil der Fertigstellungstermin in unbekannte Ferne rückt. Werkvertrag vom xx.xx.1998 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf die mir vorliegenden Vertragsunterlagen, die ich hier in der aufgeführten Reihenfolge zitiere:
Mein Anliegen ist von dem Wunsch getragen, dass der Bauvertrag pünktlich und beanstandungslos erfüllt wird und dass beide Seiten in der Gewissheit leben, dass alles seine Ordnung hat. 1. Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, Absatz 3.3, 1. Anstrich fordere ich Sie auf, mir folgende Unterlagen und Nachweise beizubringen:
2. Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, Absatz 3.3, 2. Anstrich fordere ich Sie auf, mir folgende Unterlagen und Nachweise beizubringen:
3. Im Sinne des Werkvertrages vom xx.xx.1998, Absatz 5.2 erwarte ich von Ihnen die Angabe der Minderkosten der gemäß Baugenehmigung entfallenden Terrasse. 4. Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, Absatz 3.3, 1. Anstrich bzw. HOAI, § 15, LPh 8 sowie auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, Absatz 10.1 fordere ich Sie auf, mir den von Ihnen aufzustellenden und zu überwachenden Zeitplanes (Balkendiagramm) vorzulegen, aus dem die Einhaltung des Fertigstellungstermins zum xx.xx.2000 ersichtlich ist. 5. Unter Bezugnahme auf den Werkvertrag vom xx.xx.1998, § 12 und VOB/B, § 4, 7., verweise ich auf die bereits mündlich reklamierten Mängel an der Außenwandabdichtung entlang der, von der Strasse aus gesehen, linken Längsseite des Gebäudes. Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, ist bereits mindestens 3x entlang der Außenwandfuge über der Sohlplatte Wasser eingedrungen. Mit Frist zum xx.xx.2000 fordere ich Sie auf, den gerügten Mangel fachgerecht und dauerhaft zu beseitigen. Für das von Ihnen vorgesehene Abdichtungssystem verlange ich von Ihnen den Nachweis, dass Sie gem. VOB/B, § 2, (1) die anerkannten Regeln der Technik beachten. Da dies nur im Zusammenhang mit aussagefähigen Plänen gem. LPh 5, § 15 HOAI möglich ist, verweise ich auf Pkt 1.) meines Schreibens. Gem. VOB/B, § 12, 4., (1) verlange ich eine förmliche Abnahme, die sich gem. VOB/B, § 12, 2., 2. b) auf den Bereich der Außenwandabdichtung im erdberührten Bereich bezieht. 6. Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, § 14, Absatz 14.1, fordere ich Sie auf, mir folgende Unterlagen und Nachweise beizubringen:
7. Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, § 14, Absatz 14.2, fordere ich Sie auf, mir folgende Unterlagen und Nachweise beizubringen: Für die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage:
Für die Elektroanlage:
8. Auf der Grundlage der Baubeschreibung vom xxx 1998, § 14, Absatz 14.2, fordere ich Sie auf, mir folgende Unterlagen und Nachweise beizubringen:
9. Auf der Grundlage der Baugenehmigung vom xx.xx.1999 fordere ich Sie auf, mir folgende Unterlagen und Nachweise beizubringen: Gem. Bedingungen und Auflagen:
Gem. Auflagen und Hinweisen:
Gem. Hinweise:
Da ich davon ausgehen darf, dass Sie ordnungsgemäß planen und bauen, bedarf es nur der kleinen Mühe, dass Sie die vg. Unterlagen kopieren und mir aushändigen. Daher merke ich mir als Frist für die Übergabe der Unterlagen den xx.xx.2000 vor. Zu der in Pkt. 5 meines Schreibens aufgeführten Mängelanzeige verweise ich darauf, dass Sie die noch nicht überbauten Abschnitte zweckmäßigerweise nicht durch Verfüllen oder Überbauen einer Prüfung und Feststellung entziehen. Mit freundlichen Grüssen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenige Tage später wurde es erforderlich, auch noch dieses Schreiben hinterher zu schicken: Werkvertrag vom xx.xx.1998 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf mein Schreiben vom xx.xx.2000 und auf die Ergebnisse einer am xx.xx.2000 durchgeführten Baubesichtigung, von deren Fotodokumentation ich Ihnen einen Kopiesatz überlasse. Da wir uns am xx.xx.2000 zur Übergabe der angeforderten Unterlagen zum Bauvorhaben treffen wollen, sollten wir die Gelegenheit nutzen und Ihnen den Vortrag ermöglichen, bis wann und wie die festgestellten Mängel durch Sie zu beseitigen sind. Dieses Schreiben ist eine Aufforderung zur Vertragserfüllung gem. VOB/B, §4, Nr. 7. Für die Erledigung setze ich Ihnen als Frist den 10.06.2000. Dazu wollen Sie bitte so freundlich sein, und zu den gerügten Mängeln eine schriftliche Meldung zur Beseitigung beibringen.
Mit freundlichen Grüssen
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Gut 6 Wochen später trete ich dann offiziell mit der Geschäftsführung des Bauträgers in Verbindung. Werkvertrag vom xx.xx.1998 Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf die Schreiben der Bauherrschaft "Schreiben an den AN xxxxxxx; xx.xx.2000" und "Schreiben an den AN xxxxxxx; xx.xx.2000", welche mir in Kopie vorliegen. Ergänzend teile ich Ihnen mit, dass ich mich namens und im Auftrage der Bauherrin an Sie wende. Ich bin als Bausachverständiger hinzugezogen worden, um Frau K. bei der Wahrnehmung ihrer Bauherreninteressen fachlich zu begleiten. Zunächst einmal sei festzustellen, dass der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin per xx.xx.2000 aufgrund großzügigen Entgegenkommens der Bauherrschaft auf den xx.xx.2000 verschoben wurde, als deutlich zu erkennen war, dass Sie in zeitliche Bedrängnis gerieten. Nunmehr hat Frau K. Ihnen eine weitere Fristverlängerung um eine weitere Woche eingeräumt, wie bereits telefonisch abgesprochen. Der neue Fertigstellungstermin ist nunmehr der xx.xx.2000. Der Anlass war der unkoordinierte Bauablauf, der jegliches Tätigwerden gem. VOB/B, §4, Nr. 2 (1) Ihrerseits vertraglich geschuldet vermissen ließ und unter welchem die Qualität der Bauausführung leidet. Ich möchte an dieser Stelle klar herausstellen, dass die Bauherrschaft mit diesem wiederholten Entgegenkommen die Forderung verbindet, dass Sie durch entsprechende Koordination und Überwachung die vertraglich geschuldete Qualität sicherstellen. Hiermit sind wir bei einem Thema angelangt, das bereits mit den eingangs zitierten Schreiben der Bauherrschaft an Sie angesprochen wurde. Ein konkret angesprochener Mangel ist die Undichtigkeit der Kelleraussenwand. Sowohl im Schreiben vom xx.xx.2000 unter Pkt. 5 als auch im Schreiben vom xx.xx.2000 unter Pkt. 8 und 9 wurde dieser Mangel explizit gerügt, damit einher gingen Aufforderungen, die Sie bisher ignorierten. Wiederholt am xx.xx.2000 wurden Sie vor Ort im Beisein Ihres Bauleiters von Frau K. über erneut durch die Außenwand eingedrungenes Wasser in Kenntnis gesetzt. Weiterhin konnte festgestellt werden, dass Wasser aus der Hebeanlage als Ursache auszuschließen ist. Das erneute Eindringen von Wasser durch die Kelleraußenwand wurde am xx.xx.2000 festgestellt und sogleich fotografisch dokumentiert. Mit der geforderten Mängelbeseitigung sind Sie in Verzug. Es handelt sich um einen wesentlichen Mangel, aufgrund dessen gem. VOB/B, § 12, Nr. 3 die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden kann. Gehen Sie bitte davon aus, dass im vorliegenden fall mit Sicherheit so verfahren wird. Vorsorglich fordere ich sie hiermit wiederholt gem. VOB/B, § 4, Nr. 7 auf, den bereits angezeigten vg. Mangel zu beseitigen. Dies gilt ebenso für die mit Schreiben vom xx.xx.2000 gerügten Mängel. Die Fristsetzung für die Beseitigung des Angezeigten Mangels betreffs Undichtigkeit der Kelleraußenwand zum xx.xx.2000 haben Sie fruchtlos verstreichen lassen. Ebenso fehlen nach wie vor die per xx.xx.2000 abgeforderten Ausführungspläne. Gem. VOB/B, § 4, Nr. 7 fordere ich sie mit Nachfrist zum xx.xx.2000 auf, die bereits angezeigten Mängel zu beseitigen. Vorsorglich erkläre ich hier, dass Sie damit zu rechnen haben, dass Ihnen bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Auftrag entzogen wird (VOB/B, § 8, Nr. 3). Bezüglich der Außenwandabdichtung sind Sie hiermit aufgefordert, bis zum xx.xx.2000 (Posteingang) Ihr Sanierungskonzept schriftlich darzulegen. Zwar belegt das mir überlassene Prüfzeugnis der Fa. B., dass mit 10 mm ein guter Wert für die Wassereindringtiefe erreicht wurde. Wasserundurchlässiger Beton muss so dicht sein, dass bei einer Prüfung nach DIN 1048 die Wassereindringtiefe als Mittel von drei Probekörpern 50 mm nicht überschreitet. Jedoch bezieht sich diese Aussage zur Dichtheit nur auf die Außenwandplatten. Das Problem wird wohl eher im Bereich der Fugen liegen. Dazu zitiere ich aus der Quelle www.Beton-Lexikon.de: "Für wasserdichte Bauteile aus wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 sind nur Abdichtungen von Bedeutung, die bei Wasserdruck dicht sind und trotz entsprechender Fugenbeanspruchung dicht bleiben. ... Ungeeignet sind die bei Außenwandfugen im Hochbau üblichen Abdichtungsmaßnahmen." Ganz offensichtlich haben Sie hier die Regeln der Technik nicht eingehalten. Die bei dem Ortstermin am xx.xx.2000 zugesagte Flutung haben Sie unterlassen, die betreffenden Außenwandbereiche haben Sie trotz Warnungen seitens der Bauherrschaft überbaut und somit der verlangten förmlichen Abnahme entzogen. Aus fachlicher Sicht ist mir Ihre Leichtfertigkeit völlig unverständlich. Aber auch kaufmännisch ist es nicht zu verstehen, dass Sie die Aufforderungen zur Vertragserfüllung ignorieren. Gem. dem Bauvertrag und auf der Grundlage des Schreibens vom xx.xx.2000 fordere ich sie mit Nachfrist zum xx.xx.2000 auf, die bereits abgeforderten Unterlagen zu übergeben. Gehen Sie bitte davon aus, dass die Bauherrin bis zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustandes aus Sicherheitsgründen keine weiteren Zahlungen an Sie leisten kann. Gehen Sie jedoch auch davon aus, dass die Bauherrenseite nach wie vor gesprächsbereit ist, wie Sie dies bereits an den mehrfach verlängerten Fertigstellungsfrist feststellen konnten. Es liegt an Ihnen, das durch Sie zerrüttete Vertrauensverhältnis wieder aufzubauen. Die gestellten Forderungen und Fristen sind unmissverständlich. Mit freundlichen Grüßen Anlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kennen Sie das Lied "Das kann doch einen Seemann nicht erschüttern ..."? Ich kenne die Version: "Das kann doch einen Bauträger nicht erschüttern ..." Das Antwortschreiben beinhaltete lediglich Abstreiten und Leugnen, so dass ich auf eine Wiedergabe verzichten möchte. Schriftwechsel bedeutet: eins folgt aufs andere. Folgenden Brief schickte ich einige Tage später: Werkvertrag vom xx.xx.1998 Sehr geehrter Herr F., Ihre Zurückweisung ist unsubstituiert und somit gegenstandslos. Nach wie vor schulden Sie vertragliche Leistungen. Die Aufforderungen zur Vertragserfüllung, seien es die geschuldeten Plan- und Nachweisunterlagen oder die Mängelbeseitigung, datieren in ihren ersten Erwähnungen auf Ende xxx zurück. Trotz wiederholter Aufforderungen lassen Sie keine Bereitschaft erkennen, zügig daran zu gehen und den Vertrag zu erfüllen. Z.B. ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, dass Sie die vertraglich geschuldeten Unterlagen die übrigens seit Monaten vorliegen müssten Ihrem Auftraggeber vorenthalten. Die Kosten dafür ermitteln sich nach HOAI wie folgt: Somit schulden Sie Planungsleistungen in Höhe von ca. 71.000 DM. Weiterhin ist Ihre Leistung mangelbehaftet, jedoch mit wesentlichen Mängeln. Für eine etwa erforderliche Nacharbeitung der Außenwandabdichtung sind ca. 25.000 DM anzusetzen. Somit beläuft sich der Umfang an Sicherheitsrückstellungen bereits auf 96.000 DM, dabei ist noch kein Beschleunigungszuschlag berechnet. Sie sehen also, dass für Ihren Auftraggeber keine Veranlassung bestehen kann, weitere Zahlungen bis zur Erbringung der von Ihnen geschuldeten Leistungen zu leisten. Ihren Hinweis darauf, dass eine Fertigstellung nicht gleichzeitig vollständige Mängelfreiheit bedeutet, kann ich Ihnen bestätigen. Die VOB sieht auch eine Abnahme mit Mängeln vor. Die Abnahme kann jedoch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden und nicht erbrachte Leistungen sind nicht abnahmefähig. Die von Ihnen erwähnten Sonderwünsche sind schriftlich vereinbart. Dies erfolgte vor Vereinbarung des Fertigstellungstermins, ist also für die Terminsituation irrelevant. Ihre Behauptung zu dem Wasserandrang, der angeblich von der Hebeanlage herrühren soll was jedoch den Gegebenheiten nach nicht zutrifft ist zu belegen. Genauso haben Sie nachzuweisen, dass Sie die Außenwand mitsamt Abdichtung richtig gebaut haben. Das können Sie jedoch nicht, weil immer noch keine Ausführungsplanung vorliegt. Stattdessen lassen Sie Kopien von Datenblättern der Fa. S. übergeben, wo man sich heraussuchen kann, welches der Produkte denn nun eingebaut wurde. Planungsordner von Baustoffherstellern ersetzen keine Ausführungsplanung. Am Mittwoch, den xx.xx.2000, werde ich mich mit der Bauherrschaft anhand des aktuellen Sachstandes beraten. Sollten von Ihnen die mit Nachfrist zum xx.xx.2000 abgeforderten Unterlagen vorliegen, können diese anteilig berücksichtigt werden, genauso wie der Stand der Mängelbeseitigung. Ich kann Ihnen abschließend nur anraten, dass Sie den Aufforderungen aus den Schreiben der Bauherrschaft sowie aus meinem Schreiben vom xx.xx.2000 fristgemäß nachkommen. Vielleicht stimmen sie mit Frau K. ab, dass Sie an dem Gespräch am xx.xx.2000 teilnehmen. Dann kann vielleicht in Vorbereitung der Abnahme am xx.xx.2000 bereits einiges als erledigt betrachtet werden. An den an Sie gerichteten Aufforderungen und Fristsetzungen ändert sich nichts. Mit freundlichen Grüßen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nun soll man ja nicht nur pingelig sein und man lernt in meinem Beruf schnell, sich über Kleinigkeiten zu freuen. Tatsächlich wurden ja einige Unterlagen übergeben: BV xyz
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Ich geb´ s ja zu: man ist doch pingelig. Werkvertrag vom xx.xx.1998 Zitat aus dem Schreiben an die Fa. M.L. Aufgeführt sind hier die Unterlagen, welche in der übergebenen Bauakte fehlen. Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, Absatz 3.3, 1. Anstrich:
Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, § 14, Absatz 14.1:
Auf der Grundlage des Werkvertrages vom xx.xx.1998, § 14, Absatz 14.2: Die Berechnung der Netzhydraulik Die Berechnungen zu dem Schornstein und den MSR-Einrichtungen Die Planungen und Berechnungen zu Schall- und Brandschutz Die Montagepläne Die Übersichtsschaltpläne und Anlagenschemata Die Funktionsfließschemata oder Beschreibungen Die Ausführungspläne Auf der Grundlage der Baugenehmigung vom xx.xx.1999: Gem. Bedingungen und Auflagen:
Gem. Auflagen und Hinweisen:
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Der Übergabetermin wurde insgesamt 4x verschoben, was seitens der Erwerber mit erstaunlicher Gelassenheit hingenommen wurde. Am Übergabetag waren die Metallbauer gerade dabei, das Treppengeländer zu montieren. Ein Hinweis: gegenüber der Bauaufsicht hätte sich das der Bauträger sicher nicht herausgenommen. Aber gegenüber Erwerbern kann man schon mal ein bisschen unverschämt sein, oder? Wie die Sache im Detail ausgegangen ist, weiß ich nicht (mehr). An eines kann ich mich noch sehr gut erinnern: nämlich dass die Erwerber dermaßen genervt waren, dass sie mehr akzeptierten, als man für gut befinden kann. Aber das sind Entscheidungen, die der Bauherr/Erwerber nur allein treffen kann und soll. Ich wäre der letzte, der zum Streit rät. Was zwischendurch an Verhandlung und Diplomatie läuft, vermögen die zitierten Schreiben nicht wiederzugeben. |
Betonsohle des EFH - Ein einfaches Ding Nun sollte man meinen, dass man z.B. bei einer Stahlbetonsohle für ein Einfamilienhaus nicht viel falsch machen kann. Denkste. Dass es auch anders geht, hat mir die Fa. K in L. bewiesen. Der Sachverhalt ist selbsterklärend, er geht aus den wiedergegebenen Texten hervor. Nur so viel am Rande: der Bauablauf litt am Ende nicht darunter. Auch der Umstand, dass die Fa. K. kurz nach dem Richtfest Insolvenz beantragte (am Richtfest las es nicht), wurde nicht zur Tragödie - ganz im Gegenteil, statt Anfang Februar fand die Bauabnahme noch vor Weihnachten statt, am 23.12. vormittags. Brief an die Fa., nachdem eine Sichtabnahme der Sohlbewehrung vor dem Betonieren erfolgte: Neubau eines EFH in L., K.allee yy Die Mängel sind schwerpunktmäßig nachfolgend beschrieben. • Im Bereich von Bergen des Untergrundes wird das Gesamtmaß der Sohlplatte, bezogen auf OK Randschalung auf ca. 8 cm verkleinert, wenn man zwischen Untergrund und oberer Bewehrung misst und das Maß der Betondeckung dazu rechnet. Dazu erging parallel ein Schreiben an den Prüfingenieur, sozusagen präventiv. Sehr geehrter Herr G., Nachdem ein paar Tage lang geübt und geändert wurde, konnte eine Nachabnahme stattfinden. EFH T. – zum Richtfest * (siehe oben) © Diese Vorlage dürfen Sie nach Herzenslust abkupfern. |
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Grau ist alle Theorie. Bunt ist das Leben. Diese Sprüche sind sehr wahr. Warum, das lassen Sie uns anhand geschehener Bespiele herausfinden. Es geht hierbei um Bauvorhaben, bei denen ich die Bauherren bzw. Erwerber unterstützt habe. Das Leben bringt die besten Beispiele. Das begann mit ... Lesen Sie den Textteil auf einer separaten Seite. Das hier ist ein Auszug aus der Fotodokumentation. Diese erfolgte im Rahmen der Beweissicherung. was dokumentiert ist, kann später belegt und verwendet werden. Ist der Murks erst mal überbaut, hat man ein Problem. Kurz zur Situation: mit 3-monatiger Verspätung ist das Reihenhaus "fertig", zumindest sind die Erwerber eingezogen (natürlich mir Vorbehalt und ohne somit die Mängel und offenen Leistungen zu akzeptieren). Es ging ja auch nicht darum, eine Abnahme zu verweigern, sondern die Mängel und Restleistungen (eine schöne Umschreibung für Sachen, die nach 3 Monaten Terminverzug immer noch nicht fertig sind) festzuhalten und daraufhin einen Einbehalt auszurechnen und geltend zu machen. Dazu können Sie sich die Tabelle mit den aktuellen Mängeln ansehen. Im folgenden kommen noch ein paar interessante Fotos, die ich unbedingt kommentieren mochte. Bei einigen Exemplaren habe ich Fotos aus dem ersten Teil daneben gesetzt, um den Vorher-Nachher-Effekt zu verdeutlichen (und um aus Gründen der Eitelkeit zu dokumentieren, dass meistens das eintritt, was ich prophezeit habe). Es folgen 12 Bilddateien mit insgesamt rd. 210 kB. Ich wünsche gute Unterhaltung. aber beachten Sie: auch wenn ich den Vortrag nicht ganz ohne Sarkasmus bringe, zum Lachen ist es eigentlich nicht. Zumindest nicht für die Erwerber. Für die ist es stressig und frustrierend. Und nehmen Sie noch eins mit: das kann auch Ihnen passieren. |
| Foto 08: Wanddetail Sockelanschluss an Türzarge An dieser Stelle möchte ich mir jegliche Erklärung sparen. |
| Foto 12: Detail Treppenuntersicht Na, ja. |
| Was sagt uns das Ganze? Vertragliche Fertigstellungstermine scheinen imaginäre Größen zu sein. Weiterhin leitet die Bauleitung des Bauträgers den Bau genauso wenig, wie ein Zitronenfalter Zitronen faltet. Und: grau ist jede Theorie, die Praxis ist oft viel dunkler. Einmal mehr ist hier unter Beweis gestellt, dass meine These "der Bauträger in Personalunion von Planer, Bauleitung und Ausführenden kontrolliert sich selbst niemals so, wie es ein Externer tun würde" nicht aus der Luft gegriffen scheint. Warum das so ist, erfahren Sie im Infobereich "Verträge". Die Seiten: |