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Frage: darf der bauherr die wartung von technischen anlagen im sinne § 13 VOB auch an andere qualifizierte fachfirmen übertragen ohne die rechte der gewährleitung zu verlieren. im speziellen fall hat der hersteller selbst geliefert und ein authorisierter fachhändler würde die wartung übernehmen. haupttätigkeit des fachhändlers ist der verkauf, die Reparatur und die wartung derartiger anlagen wie sie der hersteller geliefert hat. Antwort 1: es ist davon auszugehen, dass eine vertragssituation zwischen hersteller und händler besteht. dadurch wird der händler erfüllungsgehilfe des herstellers, der ja nicht selbst montieren möchte. relevant ist das nur, wenn der vertrag mit dem hersteller abgeschlossen wurde. bezüglich der gewährleistung wäre wohl eine zusatzregelung zu treffen, sofern diese nicht bereits besteht. grundsatz: was ist vereinbart? Zwischenauskunft: der hersteller tritt leider in unserem falle regelmäßig als unser wettbewerber auf. d.h. es stellt sich die frage ob wir innerhalb der gewährleistungsfrist die wartung für den Auftragnehmer (der hersteller der von uns gelieferten maschinen) übernehmen dürfen, ohne dass der auftragggeber die gewährleistung verliert, wenn wur an stelle des auftragnehmers (sprich herstellers) die wartung vornehmen. Antwort 2: Sehr geehrter Herr N.V., i.S.v. §13 VOB wird der Gewährleistungsanspruch verwirkt, wenn erforderliche Wartungen unterlassen werden. Das heisst, die Verjährungsfrist läuft bereits nach einem Jahr ab, wenn der AG keine Wartung beauftragt hat. Nach diesem Jahr ist es dann ohnehin egal, wer wartet und ob überhaupt, zumindest was die Gewährleistung betrifft. Was nun aber so explizit nicht in der VOB steht: der Gewährleistungsanspruch wird verwirkt, sobald jemand anderes an die Leistung des AN herangegangen ist - er ist dann sofort "raus aus der Gewährleistung". Es sei denn, er hätte zugestimmt (schriftlich vertraglich), dass der AG jemand anderen beauftragt. Das wäre wohl im Falle von Wettbewerberschaften auszuschliessen, da die Margen bei Montage schon gering sind und die Unternehmen bereits mit den Einnahmen aus der beauftragten Wartung rechnen. |
Gewährleistung bei defekter Schaltuhr (BGB) Frage: Wir haben unser Haus schlüsselfertig von einer Baufirma errichten lassen. Fertigstellung 8/98. Gewährleistung wurde nach BGB vereinbart. Nun ist eine Schaltuhr an der Heizung defekt und wir wüssten gerne, ob dies unter die Gewährleistungsverpflichtung der Baufirma fällt oder ob wir die Kosten für Reparatur und Ersatzteil selbst tragen müssen. Antwort: Sehr geehrte Frau B., das ist gut für Sie, gemäss BGB die Gewährleistung im Vertrag zu haben. Denn es gelten 5 Jahre für Bauwerke, eine Schaltuhr gehört dazu. Das nützt Ihnen aber nur etwas, wenn Sie einen Sicherheitseinbehalt haben. Denn sonst hat die Firma kein Motiv, den Mangel zu beseitigen. Mit freundlichen Grüssen |
Wasserflecken - Gewährleistung - verdeckter Mangel Frage 1: Hallo, wir haben in einem 6 Familienhaus, Baujahr 1990, Wasserflecken im Aufgang von der TG zum EG. Diese Flecken traten zum 1.Mal vor ca. 4-5 Jahren auf und wurden im Zuge der Streichung des Treppenhauses, nachdem diese wieder trocken waren, überstrichen. Vor ca. 2 Jahren trat dann der erste Fleck wieder zum Vorschein (Herbst/Winter) und vor einem knappen halben Jahr dann auch wieder der 2. Fleck. Antwort 1:Hallo, S.,Baujahr 90 bedeutet, es galt die VOB 1998. Die Fragen der Gewährleistung sind in §13 geregelt. Ihre Frage geht leider mehr in die Juristerei, zumal man ohne Kenntnis des Vertragstextes eh nur raten und vermuten kann. Gehen Sie mal in den |
Frage: Wir haben vor 3 Jahren von privat ein Haus gekauft (Baujahr 94). Nach den starken Regenfällen in diesem Winter hatten wir einen leichten Wassereinbruch im Keller an der Decke der Wetterseite. Ein von uns beauftragter Bausanierer hat nun ein Loch in die Fassade geschnitten und festgestellt, dass offenbar ein Fehler mit der Z-Folie gemacht wurde. Man erkennt im Loch eine von oben kommende Folie hinter den Verblendsteinen. Diese ist in die dritte Fuge von unten (des Verblenders) nach auße hin eingelassen. Desweiteren liegt eine Folien auf der Betondecke unterhalb des inneren Mauerwerks. Der Bereich unterhalb der ersten Folie ist nicht mit einer Z-Folie abgedeckt. Kann man hier von einem versteckten Mangel sprechen und lohnt es sich (für viel Geld) die Folie zu verlängern. Weiterhin besteht der Keller aus gegossenem Beton. Dieser wurde außen mit recht dünnem Bitumenanstrich abgedichtet allerdings nur von der Sohle an bis auf etwas 1,5 m Höhe; d.h. der oberste Meter besteht aus nacktem Beton. Lohnt es sich, diesen Bereich auch mit einem Bitumenanstrick zu versehen oder läßt gegossener Beton kein Feuchtigkeit durch? Außerdem wurde in der Baubeschreibung der Keller als gemauert deklariert, dann aber durch die Bauherren doch gegossen. Leider ist am Haus sehr viel in Eigenleistung gebaut worden, so dass wir befürchten, schwerlich jemanden in Haftung nehmen zu können. Die letzte Frage wäre: Stellt eine feuchte Betonkellerwand eine Gefahr für die Statik des gesamten Hauses dar? Antwort: So einfach ist das nicht. Beton ist ja zunächst mal nicht wasserdicht. Auch WU-Beton nicht! Waserdicht (aber nicht dampfdicht) ist erst eine "Weiße Wanne". Zunächst mal muß festgestellt werden, welcher Lastfall Wasser eigentlich anliegt. Danach kann die Abdichtung entschieden werden. Sehr geehrter Herr O., Ich geh mal in der Reihenfolge der Einfachheit an die Beantwortung ran. 3. |
Betonarbeiten schlecht überwacht - nasser Keller Frage: Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal unter dieser Rubrik etwas geschrieben und bin jetzt etwas weiter. Folgende Frage hätte ich: Das durch uns erworbene Haus wurde privat erreicht. Der bauleitende Architekt hatte in die Unterlagen zum Bauantrag einen gemauerten Keller beschrieben. Nun stellt sich heraus, das hat mir der Sanierer berichtet, der mir momentan ein Angebot zur Abdichtung erstellt, dass: Frage: Wenn der bauleitende Archtekt die Bauabnahme als Bauleiter unterzeichnet, kann es ihm da egal sein, was dort tatsächlich gebaut wurde oder übernimmt er nicht die Verantwortung für den Bau ?(die Frage nach der Statik stellt sich mir da auch) Er hatte sich das angeschaut und lapidar erklärt, dass eben anders gebaut wurde und das Betonkeller eben feuchter seien. Nachdem gestern ein Loch in den Beton gebohrt und die Feuchtigkeit gemessen wurden, habe ich daran meine Zweifel. Der Kaufvertrag mit den Vorbesitzern, deren Wohnort zur weiteren Klärung ich noch nicht ermittelt habe, spricht natürlich vom Ausschluss von Gewährleistungen. Ich stelle mir nur die Frage, ob Unterschriften von Bauleitern überhaupt nichts wert sind! Hat hier jemand eine Meinung zu? Antwort: Hallo, L. O., |
Frage 1: Hallo, In meinem Werkvertrag steht : Im Vertrag steht noch: Antworten 1: Moin, das mit dem Ertrag ist enorm wichtig, weil: Wenn der Raum ausschließlich als Hobbyraum bezeichnet wird, dann kann es eng werden mit dem MUSS des Dämmens, weil solche Räume gem. Definition der LBO keine Räume sind, die zum dauernden Aufenthjalt von Personen geeignet sind. Hängt u. a. von der Raumhöhe und dem Einfall von Tageslicht ab. Beim Arbeitszimmer ist es anders: Das muß zum dauernden Aufenthalt geeignet sein und ist damit entsprechend zu dämmen. (Stefan Ibold) Das Thema "Hobbyraum" hatten wir hier im Forum schon mal behandelt. Ich habs selbst nicht gleich gefunden, zum Glück gibts die Suchfunktion: rechts oben "Suchen". Tippen Sie Hobbyraum rein und los: 4 Anzeigen. Frage 2: Die WSchv betrifft - wenn ich es nicht falsch verstanden habe - alle Räume, die direkt oder indirekt beheizt sind. Ist der als Hobbyraum bezeichnete Raum aber lt Vertrag ( die Heizkörper wurden auch eingebaut) beheizt, müßte dieser auch in die Wärmeschutzberechnung eibngehen und demzufolge doch auch entsprechend gedämmt sein. Da sollte es doch unerheblich sein, wie der Raum letztendlich genutzt wird. Die früheren Beiträge beziehen sich aber auf Hobbyräume, in denen von Grund auf keine Heizung vom Bauträger vorgesehen wurde. Außerdem hat die Firma die Dämmung unter der Fußbodenheizung im EG mit 4 cm Styropor ausgeführt, was meines Wissens nur dann zulässig ist, wenn der Keller auch als dauernd beheizt gilt. Was nun ? Antworten 2: Moin Herr R., genau so hatte ich beim Bundesbauministerium auch argumentiert und mußte mich eines "Besseren" belehren lassen. Es hängt in der Tat von der Bezeichnung des Raumes ab, genauso wie von dem Umstand, ob der Raum die Anforderungen gem. LBO des jeweiligen Bundeslandes (Nds und NRW unterscheiden sich hier erheblich) erfüllt oder nicht. Na. Schon wieder ein EnEV-Meckerer? Aber, was hat Herr Röslmaier jetzt am Ende? Frage 3: Hallo, Vertraglich ist eben im Keller eine Heizung vorgesehen. Die Eingabeplanung sieht einen Fußbodenaufbau von 14 cm in EG vor, im Keller ist vertraglich ein schwimmender Estrich vereinbart. .. nur hat der Bauunternehmer die nachträgliche Perimeterdämmung dann mit ca 15000 DM in Rechnung gestellt und behauptet jetzt, ich hätte es in Auftrag gegeben (hatte ich vorher vergessen reinzuschreiben) Antwort 3: Herr R., lassen Sie sich nicht verklapsen. Bezahlen Sie nachträglich auch noch den Stahl, nur weil im Vertrag nicht steht, dass der Stahlbeton Stahl enthält? Bezahlen Sie im Autohaus die Räder extra, weil im Prospekt nicht stand, dass Räder zu einem fahrbereiten Auto nicht dazugehören müssen? Die Dämmung bezahlen Sie natürlich nicht. Sofern Sie ein Stück Haus bestellt und bezahlt haben. Der bauunternehmer wird erzählen "im Himmel ist Jahrmarkt", dann wird er ärgerlich, dann drohen, dann pampig kommen, dann versuchen einzuschüchtern. Vielleicht auch nicht, wenigstens sind Sie vorbereitet. So, nun haben Sie unerhört viele gute Tipps bekommen - und dann auch noch gratis, obwohl es um viel Geld geht. Ich wünsche Ihnen einen guten Ausgang. Aber vergessen Sie nicht: Sie kommen nicht umhin, die Vertragsunterlagen durch-checken zu lassen. Übrigens: ich nenne mich auch Sachverständiger, weise darauf hin dass ö.b.u.v. nicht zutrifft, beschränke mich auf einige wenige Sachgebiete, rate immer zu gütlichen Einigungen bzw. Kosequenz und ich verweise auf über 15 Jahre Praxis am Bau und meinen Schadensfreiheitrabatt ;-) |
Falsches Abdichtungssystem eingebaut Frage 1: Was kann man tun, wenn nach Fertigstellung eines Hauses festgestellt wird, dass statt einer Bitumendickbeschichtung wohl der Qualitätsstandard einer "weißen Wanne" bedarfsgerecht gewesen wäre ? Wie läßt sich der Qualitätsstandard trotzdem erreichen ? Über Informationen würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im voraus. Antwort 1: Hallo, ich kann mich gern kurz damit befassen. Sie müssen vorab 2 Dinge klären/beantworten: 1. was wurde vertraglich vereinbart? 2. was bedeutet "bedarfsgerecht"? Frage 2: Hallo Herr Bumann, danke für die schnelle Info. Vertraglich vereinbart wurde eine Bitumendickbeschichtung. Da durch das Vorhandensein von Lemboden jegliches Wasser kaum versickert und ich bereits eine feuchte Stelle im Kantenbereich meines Kellers endeckt habe ist mir an einer Lösung gelegen die unabhängig von möglichen Differenzen mit meinem Bauträger ein sicheres, wasserfreies Dasein auch im Keller beschert. Antwort 2: Sehr geehrter Herr G., hier geht es nicht bloss um ein Mängelchen. Es wurde grob gemurkst, wenn der saloppe Ausdruck mal gestattet sei. Ehe man sich technsichen Einzelheiten zuwendet, verweise ich auf den baurechtlichen Aspekt: es liegt ein Verstoss gegen grundlegende baugesetzliche Reglungen vor. Ich zitiere als Beispiel §14 BauOBln: Bauliche Anlagen ... müssen so abgeordnet und beschaffen sein, dass durch wasser, Feuchtigkeit ... Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. § 18 BauOBln Wo liegt das Problem? Bei bindigen Böden (Lehm) bilden sich Wasserschichten und -säcke, es entsteht drückendes Wasser. Das war vor Baubeginn bekannt, das geplante Abdichtungssystem muss zu den Bodenverhältnissen passen. Hier hätte eine sogenannte Wanne (schwarz / weiss / braun) ausgeführt werden müssen. Es ist alles freizulegen und es ist eine nachträgliche geeignete Abdich tung anzubringen, z.B. 2-lagig bituminös. Oder man baut eine Drainage ein oder oder oder. Das Sanierungskonzept kann man nur vor Ort erstellen. Behalten Sie bei der nächsten Zahlung 20.000 EURO ein und fordern Sie mit Frist auf, ein einwandfreies Werk herzustellen. |
Nebenkosten noch mal extra? Eine dreiste Variante, eben mal schnell noch ein paar Nebenkosten extra abzuzocken, hat ein Betonlieferant versucht. Der Bauherr bestellt Beton, d.h. er beauftragt ein Angebot. Bei Lieferung wird ihm erklärt, er müsse noch 150,- DM für die Entsorgung von Betonresten (aus dem Schlauch der Pumpe) bezahlen. Frage: ich habe nur die Pumpe zur Förderung von 14m³ Beton bestellt. Von Entsorgung des Restbeton war am Anfang keine Rede. Der LKW -Fahrer sagte nur das er einen halben Kubikmeter Beton in der Pumpe habe, den er entweder bei mir auf dem Grundstück ablassen würde, oder bei einer Fachfirma entsorgen müsse. Ich entschied mich für die Firma und bekomme jetzt keinen Nachweis. Antwort: Hallo, Herr W., der Typ versucht Dummenfang. Sie haben doch bestimmt ein Angebot für 14 cbm Beton beauftragt? Richtig? Ob der Typ Restbeton hat und was er damit macht, ist sein Ding. Das nennt man Nebenleistung, die mit der beauftragten Leistung abgegolten ist. Sagen Sie dem Typen, er soll sich nen anderen Dummen suchen. Als nächstes bezahlen wohl die Besteller auch noch den Sprit extra? Also, lassen Sie sich nicht verklapsen. |
Vetragscheck elektronisch bzw. online Frage: Text: Sehr geehrter Herr Bumann, gibt es über diesen Weg eine Möglichkeit, einen ganzen Vertrag prüfen zu lassen. Ggf. könnte der Vertrag (Werksvertrag, Leistungsbeschreibung etc.) elektronisch verschickt werden. Antwort: Sehr geehrter Herr H., Natürlich besteht diese Möglichkeit, das ist ja die Bauherrenberatung online an sich. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass Ihnen das niemand für umsonst erledigt. Der Versand elektronisch beschleunigt natürlich alles, ausserdem kann man in Word gleich an den betreffenden Stellen andersfarbige Kommentare und Hinweise platzieren. Zeichnungen lassen sich ja auch digital versenden, entweder sind es schon welche im Format .dxf oder .dwg oder man scannt A4-Ausschnitte und macht .gif oder .jpeg draus. Ein EFH z.B. müsste allemal auf A4 passen. Ein Vertrags-Check sollte folgendes beinhalten: Wenn Sie den Prüfbericht erhalten haben, lassen sich etwaige Fragen telefonisch oder per E-Mail klären. |
Frage: Problem: Bei der Erstellung des Aufmasses für die Innenputzarbeiten wurde die Fläche aller Innentüren <2,5m2 übermessen. Insbesondere eine Innentürfläche von 71,5m2 für normale Innentüren mit Holzzarge bei denen keine Leibungen erstellt werden mussten. Frage: ist dies nach VOB/C korrekt ? Antwort: Sehr geehrter Herr K., das ist so richtig. Wenn man die VOB zur Vertragsgrundlage erklärt, ist auch die Abrechnung nach VOB/C durchzuführen. Für Ihren Fall gilt VOB/C DIN 18350. Hier ist unter "5.2 Es werden abgezogen" geregelt: Das Unternehmen kalkuliert auf dieser Grundlage, deshalb ist es auch folgerichtig, dass man entsprechend abrechnet. Ähnliche Regelungen finden Sie bei Bodenbelagarbeiten, Fliesen usw. Jede DIN der VOB/C beinhaltet unter 5. Regelungen zur Abrechnung. |
Hobbyraum beheizt und gedämmt? Frage: Hallo an alle, wir haben von unserem Bauträger ein Reihenhaus gekauft und streiten uns jetzt - oh' Wunder - um diverse Sachen. Ganz konkret: In den unterzeichneten Plänen (Kaufvertrag) und im Angebot der Firma ist ein Raum im Keller als "Hobbyraum" bezeichnet. Unserer Meinung nach ist dieser Raum jetzt von der Baufirma zu dämmen und mit einer Heizung zu versehen - und zwar ohne Mehrpreis auf den Kaufpreis. Antwort: Hallo, Herr H., das liegt in der Natur der Sache, dass man sich früher oder später streitet. Das ist im Infobereich zum Thema GU/Bauträger erläutert. Ohne Vertragscheck und Erläuterungen dazu werden sich immer Diskrepanzen zwischen dem, was sich der Verkäufer vorstellt und der Erwartungshaltung der Erwerber auftun. Mit Ferndiagnosen ist das so eine Sache, deshalb hoffe ich immer, die Leute wissen die Antworten richtig zu bewerten. Was Ihr Haus betrifft, glaube ich nicht, dass der Keller gar nicht gedämmt ist. Ob und wie, das erfahren Sie aus den Berechnungen und Zeichnungen, die dazu da sein müssen. Die Wärmeschutzverordnung ist keine Sache, an die man sich halten kann sondern an die man sich halten muss. Sie gibt Mindest-Dämm-Werte vor und ein Wärmeschutznachweis muss auch da sein. Allerdings wird der Hobbyraum nicht als Aufenthaltsraum deklariert sein und wahrscheinlich geht von der Kellerfläche kein m2 in die Wfl. ein. Wäre es ein zu Wohnzwecken nutzbarar Raum (z.B. ein Gästeraum), müsste er wie das Wohnzimmer gedämmt und beheizbar sein. Ein Hobbyraum wird nur hin und wieder genutzt, da kann man sich einen Elt.-Heizkörper aufstellen. Ausserdem wird einem beim Basteln warm. So oder ähnlich wird man Ihnen gegenüber argumentieren, wobei es lächerlich ist, wegen dem einen Heizkörper die Kulanzebene zu verlassen. Aber vielleicht geht es auch nur ums Prinzip. Wenn es denn mehrere Sachen sind, wegen derer man sich streitet, müssen Sie überlegen, ob es für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist, den Vertrag überprüfen zu lassen, um dann mit neuen Argumenten weiter zu streiten oder sich anderweitig zu einigen (das ganze Leben ist ein Kompromiss). |
Hausdokumentation, was gehört dazu? Frage: Ich habe gehört, alle Unterlagen zu einem Haus müssen vom Eigentümer verwart werden und sind an evtl. Käufer weiter zu geben. Dies ist insbesondere für Unterlagen wie Statik, Baupläne/Genehmigungen und Betriebsanleitungen wichtig. Nun habe ich meinem Bauträger mitgeteilt, dass er mir diese Unterlagen übergeben muss, ansonsten könne ich keine endgültige Abname unterschreiben. Bislang habe ich jedoch die angesprochenen Unterlagen noch nicht erhalten und der Bauträger will die Unterlagen scheinbar auch nicht herausgeben. Basieren meine Forderungen tatsächlich auf gesetzlichen Regelungen? Wenn ja, auf welchen? Antwort 1: Bin kein Rechtsanwalt, aber das haben Sie doch mitgekauft. Wie wollen Sie eine Abnahme machen, ohne Wärmeschutznachweis, Schallschutznachweis und statische Berechnung zu kennen? (Martin Beisse) Antwort 2: Wenn Sie einen Rasierapparat kaufen, bekommen Sie eine Bedienungsanleitung, als würde man damit zum Mond fliegen wollen. Wenn Sie ein Auto kaufen, bekommen Sie eine Bedienungsanleitung, obwohl Sie seit der Fahrschule wissen, wie man ein Auto fährt. Wenn Sie ein Haus kaufen (im Wert einiger Autos oder tausender Rasierapparate) dürfen Sie froh sein, einen Grundriss zu erhalten? Oder anders gefragt: wie will der Bauträgetr nachweisen, dass er korrekt hat planen lassen, wenn Sie keine vollständigen Unterlagen bekommen? Zu diesem Thema habe ich extra Checklisten aufgestellt, nicht für umsonst erhältlich, aber höchst sinnvoll investiert. Re: Klar, ich kaufe ja auch sonst nichts ohne Bedienungsanleitung. Aber es gibt doch jetzt eine "Aufbewahrungspflicht" des Eigentümers oder so ähnlich. Hat jemand dazu vielleicht eine Textstelle, an der man darüber etwas nachlesen kann (Gesetz / Verordnung)? Dann könnte ich dem Bauträger dies wenigstens unter die Nase reiben, ohne gleich wieder mit einem Anwalt kommen zu müssen. Antwort 3: Gebäudepass heisst das Zauberwort. Lesen Sie sorgfältig die EnEV durch, da finden Sie etwas dazu. Nur, Ihnen nützt das nichts, weil Ihr Bau vor Einführung der EnEV begonnen wurde und weil der Gebäudepass ansich noch nicht vorgeschrieben ist. Berufen sie sich also auf die gewerbliche Sitte und die Rechtsprechung. Viel Erfolg. |
Herausgabe der Baupläne Frage: Hallo Allerseits, ich betrachte mich als geschädigten des Bauens mit einem Bauträgerunternehmen. Zur Zeit haben wir folgendes Problem: Antwort: (von Bruno Stubenrauch) Hallo Herr Meyer, Sie haben nur Anspruch auf Übergabe von Urkunden, die die rechtlichen Verhältnisse betreffen, nicht jedoch auf Übergabe von Unterlagen die die Beschaffenheit betreffen, wozu die meisten Pläne gehören dürften. Es sei denn im notariellen Kaufvertrag wäre etwas anderes geregelt. Welchen Status in diesem Kontext die Baugenehmigungsunterlagen haben kann ich nicht sagen, Anwalt fragen, vielleicht sagts Ihnen der Notar von damals auch umsonst. |
Abweichung der qm Wfl. beim Neubau EFH Frage: Wie groß, dürfen Abweichungen hinsichtlich der Qm für einen Neubau sein. Meine Frage : lt. Baubeschreibung 159 qm tatsächliche Größe rd. 143 qm. Objekt ein Festpreishaus. Wäre nett, darüber was zu hören. Gruss K.S. Antwort: Meine Einschätzung: die fehlenden qm berechtigen wahrscheinlich nicht zur Verweigerung der Abnahme, aber sie begründen Schadensersatzansprüche. Die qm sind eine zugesicherte Eigenschaft. Auf eine 10%-ige Abweichungsmöglichkeit muss man sich nicht vertrösten lassen. |
Elemente statt Mauerwerk - gleichwertig? Frage: Sehr geehrter Herr Bumann, in meinem Werkvertrag steht für die Außenwände Mauerwerk festgeschrieben. Der AN will aber nun aus Kostengründen Elemente einsetzen. Antwort: Hallo, Herr O., PS: Als aktuellen Hinweis dies: Ein ausschreibender Bauherr oder ein damit beauftragter Architekt gibt in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Ausführungsart an. Er ist daher gezwungen, den Zusatz "oder gleichwertig" zu verwenden. Der Streit ist in diesem Falle vorprogrammiert. Was ist unter Gleichwertigkeit zu verstehen? Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Urteil vom 29.4.02, Verg.10/02, entscheidet letztlich der Auftraggeberwille. |
Sonderwünsche beim Bauträger in extra Vertrag? Frage: Unser Bauträger will die Sonderwünsche (im Bad etc) in einen getrennten Werkvertrag bringen, mit der Begründung, wir würden dann die GESt und Notarkosten sparen. Kann ich ihm die Begründung abnehmen? Oder können wir Probleme z.B. dadurch bekommen, dass die Sonderwünsche nicht in die Abnahme eingehen? Vielen Dank für jeden Tip! M. Antwort: Hallo, M., |
Bezugsfertig - was bedeutet das? Frage: Hallo an alle, kann mir jemand sagen, wie der Begriff Bezugsfertigkeit definiert ist und ob es Gesetzestexte oder Urteile hierzu gibt? Tapezierfähig - was bedeutet das? Frage: Hallo an alle, unser Bauträger behauptet, dass Rigipsdecken und -wände, die nur an den Übergängen gespachtelt worden sind, aber nicht flächig grundiert worden sind, dem Begriff tapezierfähig entsprechen. Antwort: Da haben Sie sich aber ein paar schöne Fragen ausgedacht. Bzw. auch nicht ausgedacht, denn die besten Fragen stellt das Leben. Bei den Begriffen "tapezierfertig" und "bezugsfertig" handelt es sich um nicht definierte Begriffe, zu denen es erfahrungsgemäss konträre Vorstellungen gibt. Das heisst Bauherr7Erwerber und GU/Bauträger haben da recht unterschiedliche Vorstellungen. Am einfachsten ist es noch bei "Tapezierfertig". Hierunter stellt man sich vor, dass der Tapezierer sofort loslegen kann. Dazu muss die Fläöche fertig gespachtelt sein. Dazu muss nicht die gesamte Fläche gespachtelt werden. Das wäre nur zur Beseitigung von Murks erforderlich. Was mit "flächig grundiert" gemeint ist, weiss ich nicht. Wenn es der Haftgrund für die Tapete sein soll, so obliegt das der Leistung des Tapezierers. Traurig ist nur, dass man sich hinsichtlich der Oberflächengüte bezüglich Unebenheiten im Zwiefels- oder Streitfall nur auf die DIN 18202 zurückziehen kann. Es sei denn, man lässt sich auf einen Streit ein und bestellt einen Gutachter. Aber selbst wenn der vom Gericht beauftragt wird, kommt es immer noch auf die Tagesform des Richters an. Grundsatz: je ungenauer die Vereinbarungen bzw. Beschreibungen, desto ungenauer die Ausführung, es sei denn man hat es mit einer Firma zu tun, die auch Imagepflege betreibt und ein qualitatives Selbstverständnis besitzt. "Bezugsfertigkeit" ist ein Begriff, der schon viele zur Verzweiflung getrieben hat. Der erwerber denkt, zum Einzug hat alles fertig zu sein, nur weil genug Zeit war und weil es vertraglich vereinbart ist. Aber man kann auch mit Mängeln und offenen Restleistungen abnehmen, die Frage betrifft nur, ob es "wesentliche" Dinge betrifft. Hierbei gehen die Vorstellungen weit auseinander. Sie können sich ja mal ein Drama in allen Einzelheiten ansehen, im Infobereich BAUEN UND WOHNEN. Haben sie eine Murksfirma erwischt, haben Sie ein Problem: ziehen Sie ein, gilt das nach ein paar Tagen als Abnahme. Warten Sie ab, bis die Mängel beseitigt sind bzw. alles fertig ist, kostet das Mite o.a. und Sie rennen dem Schadenersatz hinterher. Auch hier kommt es auf den Vertrag an - und wenn man sich zu einer Situation nicht einigen kann, steht die Entscheidung: streiten oder akzeptieren? Im Vorteil ist man sowieso nur, wenn der Auftragnehmer nicht überzahlt ist. |
Gehört Entwässerungsanschluss zur SF-Leistung? Frage: Hallo, ich habe auf N. zusammen mit 12 anderen Bauherren ein Reihenhaus mit der Firma M. gebaut und einen schlüsselfertigen Vertrag abgeschlossen. Der Kanalanschluß für Abwasser und Regenwasser liegt auf meinem Grundstück und es entstehen keine Gebühren für den Anschluß an das Entwässerungssystem. Muß die Firma den Anschluß durchführen oder gehört so etwas nicht zu einem schlüsselfertigen Bau? Im Vertrag steht nur das Anschlußgebühren selbst zu bezahlen sind. Antwort: Hallo, was sagt denn der Vertrag? Sie schreiben doch selbst: schlüsselfertig.Was bedeutet das? Man nimmt den Schlüssel, schliesst auf und geht in das fixundfertige Haus rein, um es mit allen Wohnfunktionen zu nutzen. Anschlussgebühren zahlen Sie an die Gemeinde, Anschlusskosten sind im Vertrag enthalten. |
Frage: In meiner Baubeschreibung steht, "alle Decken aus Stahlbeton", wie ist das mit der Decke zu Speicher oder ist das keine Decke in diesem Sinne Antwort: Mit Speicher meinen Sie bestimmt den Raum im Dach (Spitzboden). Diese Decke ist oft aus Holzbalken, welche ihre Lasten in die Dachsparren einleiten, da geht eine StBt-Decke nicht. Wenn das nicht zutrifft, müssten Sie die Situation genauer erläutern. |
Wann zahle ich die letzte Rate? Frage: Hallo, wir haben vor fast einem Jahr eine Doppelhaushälfte gekauft. Es sind insgesamt ca. 300 Mängel festgestellt worden. Mittlerweile sind davon einige aber noch nicht alle Mängel beseitigt. Wie sieht es denn nun mit der letzen Rate aus? Im Vertrag steht, dass sie fällig wird bei "Vollständiger Fertigstellung des Bauwerks". Ist da die Beseitigung von Mängeln mit eingeschlossen? Oder muss ich auf jeden Fall zahlen und dann darauf hoffen, dass die Firma irgendwann die Mängel beseitigt? Antwort 1: Schätzen Sie mal (oder lassen Sie schätzen, oder holen Sie Angebote ein) was die Beseitung der Mängel kosten würde, wenn Sie jemand anderes beauftragen. Dann multiplizieren Sie die Summe mit 3 und addieren die Wertminderung (die auch bei Beseitigung mancher Mängel bleibt) und Sie haben die Summe, die Sie einbehalten können. Wenn die Firma nicht mault kennt auch die Firma diese Rechtslage. Aber wenn die Firma massiv mault - RA befragen, bei diesem so genannten Druckzuschlag hat es in letzter Zeit einige Modifizierungen gegeben, bei prinzipieller Beibehaltung dieser Rechtsprechung. Und die Firma darauf aufmerksam machen, dass Sie Ihnen auch die Kosten des RA erstattet haben wollen, wenn die Firma erst nach einem Schreiben des RA akzeptiert. Beim verlorenen Prozeß sowieso. Antwort 2: Einen ähnlichen Fall können Sie im Infobereich ansehen, viel Text und einige Bilder. Da waren es zwar "nur" ca. 110 Mängel, aber hektisch ging es doch zu. Infobereich bei DIMaGB.de >>> Verträge Bau Aus der Praxis mit Bauträgern / GU. Die Ratschläge von oben können Sie ernst nehmen: ist das Geld weg, ist bei der Firma das Motiv weg, noch was zu machen. |
Höhe der Abweichung von Baukosten Frage: Sehr geehrter Herr Buman, im Rahmen einer Untersuchung zu einer wissenschaftlichen Arbeit geht es u. a. um die Höhe der Abweichung von Baukosten (durch Nachträge, Behinderungen, etc.) zu den ursprünglich geplanten Kosten, also den Schaden für den Buherrn. Ist Ihnen diesbezüglich eine Statistik bekannt, bzw. verfügen Sie selber über eine? Für nähere Informationen wäre ich Ihnen sehr dankbar. Antwort: Sehr geehrter Herr M., ich halte es für illusorisch, an halbwegs verlässliche Daten heran zu kommen. Sie bekommen ja nicht mal Daten zu Bauschäden vom Gesamtverband der dt. Versicherungswirtschaft. Hierzu kann man nur auf den Bauschadensbericht zurück greifen. Zurück zur Problemstellung: Wer soll Daten zu Bausummenüberschreitungen erfassen und wer soll sie herausgeben? Ich kenne eine verlässliche, fast statische Grösse: Bauvorhaben der öffentlichen Hand werden in der Regel 30% teurer. Das wiederum hat in der Regel mit professioneller Täuschung der Legislative durch die Exekutive zu tun, dazu kommen dann noch - Dilletantismus, Dummheit, Unfähigkeit - Vetternwirtschaft, Korruption - Verantwortungslosigkeit infolge fehlender Haftung. Wenn Sie sich unter den vg. Aspekten und unter Berücksichtigung der vertraglichen Rahmenbedingungen (HOAI, VOB) diesem Thema näher rücken wollen, wird mit Sicherheit aus Sysyphus ein Don Quichote. Wenn Sie zu anderen Auffassungen und/oder Ansichten gelangen, würde ich mich freuen, in Kontakt zu bleiben. Selbst Gedankenspiele halten fit. |
Termin überschritten und kein Ende in Sicht Frage: Ihre Texte und Schreiben im Internet haben mich dazu ermutigt, Sie zu kontaktieren. Meine Frau und ich sind am 17.04.2002 in unsere "schlüsselfertige" ETW (Altbau)am Prenzl Berg gezogen und wohnen seitdem in einer Baustelle. Unsere Wohnung ist soweit in Ordnung, aber das Gemeinschaftseigentum ist eine Katastrophe. Können wir Schadenersatz verlangen, etwa vergleichbar mit Mietminderung, wenn die Fertigstellungstermine lange überschritten sind? Antwort 2: Sehr geehrter Herr P., ich betreibe keine Rechtsberatung, jedoch lege ich Ihnen gern meine Sicht auf die Dinge dar. Wenn Sie von Schadenersatz sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie bereits die volle Summe gezahlt haben. Das ist immer falsch, über den Leistungsstand hinaus zu zahlen. Zwar ist ein Fertigstellungstermin vereinbart, aber ein echter Schaden entsteht Ihnen nicht. Sie wohnen ja dort, und müssen nicht noch woanders Miete wegen Verzögerungen zahlen. Ein Schaden kann auch entstehen, wenn Sie vermieten und wenn Ihr Mieter Minderung geltend macht. Aber es handelt ich um selbst genutztes Wohneigentum, daher ist man schlechter gestellt als Mieter. Wie wollen Sie erreichen, dass die Arbeiten endlich fertig werden? Wenn Sie klagen kostet das Geld und es dauert ewig, vielleicht ist bis dahin alles fertig. Das Problem besteht immer, dass dem verkäufer die Motivation fehlt, fertig zu werden, wenn er schon das ganze Geld erhalten hat. Wenn Sie es genauer wissen wollen, was nur mit einer Prüfung der Vertragsunterlagen einhergehen kann, gehen Sie zu einem guten Anwalt: |
Rollladenklappen überputzt, wer ist schuld? Frage: Sehr geehrter Herr Bumann, hier unser Problem : Murks am Bau. Die Revisionsklappen der Vorbaurollladen lassen sich nicht öffnen,da diese Klappe durch den Aussenputz bis ca. 0.5cm überputzt wurde. Aber jetzt von vorn - Bau eines EFH. mittels Architekt.Baubeginn war Oktober `2000. Zur Festlegung der Fenster-/Rollladenelemente-Ausführung standen 2 Varianten zur Auswahl:Aufbaurollladen bzw.Vorbaurollladen. Beide Ausführungen wurden im LV aufgeführt (Grundposition sowie Alternative),da zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden. Ergebnis der Angebote waren starke Preisdifferenzen zw.Aufbau-und Vorbaurollladen,weshalb wir (Bauherren) mit den Bietern selbst noch klärende Gespräche führten. Nach langem hin und her haben wir uns dann (15.12.00) für die kostengünstigere Variante der Aufbaurollladen entschieden. Um keine Zeit zu verlieren (Weihnachten stand vor der Tür) haben wir diese Entscheidung tel.der ausgewählten Fa. und dem Architekten/Bauleiter mitgeteilt,worauf bereits am 21.12.00 die Maßprüfung dieser Fa.auf der Baustelle stattfand.(Bauleiter und Bauherr waren mit anwesend) Am 23.01.01 wurden dann die Elemente zum Einbau geliefert. Selbst auf der Baustelle anwesend viel mir sofort auf,dass nicht die beauftragten Aufbaurollladenelemente,sondern Vorbauelemente geliefert wurden.Nach Rücksprache mit dem Bauleiter (war auch vor Ort) und der Fensterbaufirma wurde deren Vorschlag,die nun gelieferten Elemente zum Preis der eigentlich bestellten Aufbauelemente einzubauen,angenommen. (Vorschlag liegt schriftlich vor / Preisdifferenz zu Vorbaurollladen - 9300 Euro) Nach Einbau der Elemente und Rechnungsprüfung durch Bauleiter wurde die Rechnung bezahlt. (Hätte der Architekt bzw. Bauleiter die gelieferten Fenster-/Rollladenelemente prüfen und so die falsche Rahmenausführung bemerken müssen ? Am 28.08.01 (Haus war verputzt) fiel mir auf,dass sich die Revisionsklappen der Vorbaurollladen nicht öffnen lassen,da diese bis ca. 0.5mm überputzt worden sind. Sofortige Info ging an Architekt/Bauleiter. Dieser beraumte Baustellentermin mit Gipser ein.(06.09.01) Gipser bemängelte falsche Fensterrahmenausführung (für Wandaufbau ohne Wärmedämmung). Im LV. wurde ausdrücklich auf DIN 4108 sowie geplante Außendämmung von 120mm hingewiesen! Somit erneuter Termin am 14.12.01(Bauleiter,Gipser,Fensterbauer,Bauherr) auf der Baustelle. Festgelegt wurde hierbei,dass der Fensterbauer die Länge der Rollladenblenden ändert und der Gipser daraufhin die Fensterlaibungen wieder herstellt. Zu diesem Zeitpunkt (vor Ort auf Baustelle) waren beide Firmen damit einverstanden. Ab hier war seitens Fensterbauer Funkstille.(Einzige Reaktion:Wir bekamen mehrere Schreiben mit der Aufforderung zur Bezahlung der angeblich noch ausstehenden Restsumme von 9300 Euro,zuletzt unter Androhung rechtlicher Schritte!) Trotz mehrmaliger schriftlicher Nachfrage des Architekten und des Bauleiters sowie schriftlich gesetztem Frist- und Nachfristtermin zur Nachbesserung kam keinerlei Reaktion des Fensterbauers bzg. des Problems! Jetzt plötzlich will sich nun auch unser Architekt/Bauleiter nicht mehr um das Problem kümmern. Es hat sich herausgestellt,dass der Architekt damals nach unserer tel. Mitteilung über die auszuführende Firma keinen schriftlichen Auftrag verfasst hat ! Nach bereits zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Architekten zum gemeinsamen Gesprächstermin mit uns (Bauherr) kam bis heute auch hier keine Reaktion mehr ! Ich hoffe,dass meine Schilderung soweit einigermaßen verständlich und nachvollziebar ist. Vielleicht können Sie uns ein paar Ratschläge zur weiteren Vorgehensweise bzg. Fensterbaufirma und Architekten geben. Mit freundlichem Gruß G.O. Antwort: Sehr geehrter Herr O., eine haarsträubende Situation: Wenn die Preisdifferenz eine Rolle spielt, so hätte von vornherein der Architekt darauf hinweisen müssen. Dass die Bauarten nicht preisgliech sind, ist hinlänglich bekannt. Der Architekt hätte also darauf hinweisen müssen. Das ewige "hin und her" hätte vermieden werden können, wenn der Planer seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre. Im übrigen ist es hahnebüchen, dass der Bauherr leute beauftragt und dann deren Arbeit macht. An der kurzen Lieferzeit von 8 Tagen erkennen Sie, wo hier das Problem lag, nämlich in der schlechten Vorbereitung. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum erst im Dezember die Massprüfung erfolgte. Die Fensteröffnungen werden sich wohl kaum verändert haben in der Zeit. "Nach Einbau der Elemente und Rechnungsprüfung durch Bauleiter wurde die Rechnung bezahlt." Damit ist doch alles klar, die Verantwortung trägt der Bauleiter. "Hätte der Architekt bzw. Bauleiter die gelieferten Fenster-/Rollladenelemente prüfen und so die falsche "Trotz mehrmaliger schriftlicher Nachfrage des Architekten und des Bauleiters sowie schriftlich gesetztem Frist- und Nachfristtermin zur Nachbesserung kam keinerlei Reaktion des Fensterbauers bzg. des Problems!" Wie zu verfahren ist, regelt die VOB (bzw. das BGB), das dürfte Ihrem Bauleiter bekannt sein. "Jetzt plötzlich will sich nun auch unser Architekt/Bauleiter nicht mehr um das Problem kümmern." Also ein klassischer Fall von Leistungsverweigerung. Schriftlich auffordern, Schadenersatzansprüche geltend machen, Frist zur Erkledigung setzen, Ersatzvornahme ankündigen. "Es hat sich herausgestellt,dass der Architekt damals nach unserer tel. Mitteilung über die auszuführende Firma keinen schriftlichen Auftrag verfasst hat !" Das nennt man Schlechtleistung und dafür haftet er. "Nach bereits zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Architekten zum gemeinsamen Gesprächstermin mit uns (Bauherr) kam bis heute auch hier keine Reaktion mehr !" Nicht zum Quatschen eilnladen, sondern zum Arbeiten auffordern! siehe oben. Damit Sie weiterkommen und das auch ohne Anwalt: Setzen Sie sich mit der Architektenkammer in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin dort. Die Herren Architekt und Bauleiter werden von der Kammer eingeladen. Dort wird denen erklärt, was zu den Grundleistungen nach §15 HOAI gehört. Damit Sie etwas vorbereitet sind, lesen sie sich schön aufmerksam alles im Infobereich von DIMaGB.de durch, was zum Thema gehört: |
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben ein Frage zur Unterspannbahn. Darf diese beschädigt sein? Im Bereich aller Dachflächenfenster sind kleine bis mittlere Risse (ca. bis 5 cm) festzustellen, die durch Nägel oder andere scharfe Gegenstände verursacht wurden. Der Bauträger reagiert nicht auf unsere Fragen nach einer Abdichtung der Risse. Können Sie uns weiter helfen? Antwort 1: Ihre Frage zeigt schon, was Sie zu Recht denken. Die Funktion der Unterspannbahn ist es Wasser unterhalb der Dachziegel (Regen, den der Wind durch die Dachziegelfugen treibt, Kondenswasser an den kalten Dachziegeln bei hoher Luftfeuchtigkeit usw.) in die Dachrinne abzuleiten. Wenn auf dem Wasserweg Löcher sind, wird das Wasser durch die Löcher auf .. (z.B. vorhandene Dämmung) tropfen. Damit ist der Sinn der Unterspannbahn hin. (J. E.) Antwort 2: an die Dachfenster stets sensible Details darstellen, hat z.B. VELUX sehr gute Einbaudetails entwickelt, die frei zur Verfügung stehen. Da gibt es Textanleitungen und Zeichnungen zu. Wenns gar nicht geht, stoppen Sie den Weiterbau (falls der Vertrag das zulässt, zumindets schriftlich hinweisen). Falls möglich, machen Sie einen Ortstermin mit dem Fachberater vom Hersteller der Dachfenster. |
Sandstein vergrünt - Gutachter einschalten? Frage: Sehr geehrter Herr Bumann, im September letzten Jahres wurde eine Treppenanlage als Stahlkonstruktion mit Ibbenürener Sandstein Stärke 4 cm hergestellt. Zur gleichen Zeit wurden Mauerwerksabdeckungen als Dachprofil aus dem gleichen Material hergestellt. Beide Konstruktionen wurden zum Schutz vor Vergrünung und Verschmutzung silikonisiert. Bei der Treppenanlage zeigen sich Vergrünungen in erheblichem Ausmaß. Bei den Mauerwerksabdeckungen zeigen sich keinerlei Veränderungen. Der Untermehmer nennt diese Vergrünungen auf eine Mängelrüge hin , ohne Besichtigung, normal da Sandstein nun mal grün werde. Frage: Antwort: Hallo, Herr K., halten Sie sich doch erst mal zurück mit dem Gutachten. Was haben Sie denn als Mittel zur Hand, die Firma dazu zu bringen, die "Vergrünung" zu beseitigen? Wenn es keine Einbehalte gibt, müssten Sie doch klagen. Und dann gilt: vor Gericht und auf hoher See ... Im ungünstigen Fall verlieren Sie und dann gilt: ausser Spesen nichts gewesen. Davon abgesehen, dass die "Begründung" des Unternehmers Blödsinn ist (es sind ja auch Abdeckungen da, die nicht "vergrünt" sind), muss man die Frage stellen: Einen Gutachter bekommen sie von der IHK, der Handwerkskammer oder der Bau- bzw. Architektenkammer benannt. Aber merke: geht es gegen die Firma, nimmt man den Gutachter NICHT von IHK oder HWK. Die Kosten tragen Sie als Auftraggeber und es kommen schnell mal ein paar 500-Euro-Scheine zusammen. Lassen Sie sich also von den 2 Kammern Gutachter empfehlen und dann fragen Sie telefonisch Kosten ab. Dann haben Sie eine Entscheidungsgrundlage. |
Schimmelbefall nach Ablauf der Gewährleistung Frage: Sehr geehrter Hr. Bumann, ich habe 1994 eine Eigentumswohnung gekauft, die ende des Jahres 94 auch fertiggestellt wurde. Alles machte wirklich einen guten Eindruck, leider musste ich mittlerweile umziehen und so ist die Wohnung seit einigen Jahren vermietet. Leider ist nun Schimmelbefall aufgetreten. Ich habe erst einmal einen Sachverständigen eingeschaltet. Er kam zu dem Ergebniss das damals die DIN 4108 nicht eingehalten wurde, er kam auf 0,415 qm k/ W. Er schreibt aber auch das das sicher nicht das alleinige Übel sei. Jetzt weiß ich nicht mehr weiter. Der Bauher beruft sich auf die Abgelaufene Gewährleistung. Antwort: Hallo, Frau W., Ende 94 fertig gestellt, bedeutet, dass noch nicht mal die WSchV94 zutraf, weil die erst 1995 eingeführt wurde. In- sofern hat der Sachverständige Recht, wenn er auf die DIN 4108 verweist. Eine abgelaufene Gewährleistung kann nicht als Argument akzeptiert werden, weil ja der vertragliche Zustand von vornherein nicht hergestellt wurde. Die Leistung war und ist mangelbehaftet. Man kann über Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Arglist philosophieren - dennoch ist mangelbehaftet nicht mangelfrei. Hier geht es nicht um eine Tür, die wackelt, sondern um einen schweren, wesentlichen Mangel. Betrug wird schwerlich nachweisbar sein, aber eine Ver- pflichtung zur Nachbesserung besteht allemal, zzgl. Schadenersatz. Das Problem besteht nur darin, alles durchzusetzen. Sie kommen nicht umhin, sich einen guten Anwalt zu nehmen. Das ist zwar wie ein 6er im Lotto, aber ich kann Ihnen nur jemanden aus Berlin verbürgt empfehlen. |
Falsch gebaut - und noch dazu ohne Statik? Frage: Sehr geehrter Herr Bumann, ich hätte an Sie eine - hoffentlich nicht zu komplexe -Frage zum Thema Statik. Ich bin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Da wir noch Auseinandersetzungen mit unserem Bauträger haben wegen diverser Baumängel, haben wir uns unter anderem von unserem Bauaufsichtsamt die Statik des Hauses aushändigen lassen. Nachdem ich mich ein wenig mit den Unterlagen auseinandergesetzt hatte, fiel mir auf, dass der Bau in Teilbereichen nicht der Statik entsprechend ausgeführt worden ist. Bisherige Recherchen sowohl beim Bauaufsichtsamt als auch beim Statiker haben ergeben, dass ein Nachtrag zur statischen Berechnung offensichtlich nicht existiert. Nun zu meinen Fragen: Zwei davon mit den Abmessungen 120 x 30 cm, Belastung 2.260 kN bzw. 1.685 kN. Die kleinere der 3 Stützen hat lt. Statik Abmessungen von 30 x 30 cm, Belastung 1.050. kN. Tatsächlich haben die Säulen jedoch folgende Abmessungen: Meine Frage hierzu: Des weiteren hätte laut Statik das Kellergeschoss als Weiße Wanne ausgeführt werden sollen (B35, Bst. 500/550, d=30). Auch hier wurde umgeplant und das Kellergeschoss aus Kalksandstein gefertigt (die Stärke ist mir leider nicht bekannt, da die Steine unter Putz und Abdichtungsmaterial "verschwunden" sind). Meine Frage hierzu: Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass es in unserer Wohnung immer mal relativ laut "kracht" (wir wohnen mittlerweile seit über drei Jahren hier und es wird nicht besser, eher schlimmer), des weiteren zeigen sich im Keller an unterschiedlichen Stellen auch feine Risse. Das war ein Grund, von der Stadt H. doch noch einmal die Statik anzufordern. Sehr geehrter Herr Bumann, ich hoffe wie gesagt, dass meine Anfrage nicht allzu komplex ist, vielleicht können Sie mir ja doch ein bisschen weiterhelfen? Antwort: Sehr geehrte Frau F., zunächst ist festzustellen, dass Ihre Frage doch komplex ist. Meist sind die Probleme am Bau komplexer Natur. Zu Ihrem Vortrag habe ich einige Fragen und Hinweise: Ist der Bauträger schon zu 100% bezahlt oder haben sie Geld einbehalten? Wenn Sie schreiben, dass 1. umgeplant wurde und 2. eine geänderte Statik fehlt, wurde ja wohl eindeutig in Teilbereichen ohne jegliche Statik gebaut (Versuchsbau?). Noch dazu kommen ganz offensichtliche Baumängel, die bereits der Laie erkannt hat. BSt bedeutet Betonstahl. AW: ob ein KS-Mauerwerk adäquat ist, kann man nur bestimmen, indem man es statisch nachweist. Aber das gehört ja zum geschuldeten Leistungsumfang. Das betrifft auch die Stahlstützen. Man kann nicht einfach mal so mit dem Taschenrechner hin-und-her-rechnen und hats dann. Eine Stütze ist auf Biegung, Knicken, Längs- und Querkraft nachzuweisen. Ich kann mir vorstellen, dass hier zu sanieren wäre - z.B. mit einem faserbewehrten Spezial-Aufbeton. Auf der Außenwand des KG liegen alle Lasten ab Dachfirst. Risse belegen stets, dass Setzungen oder Verformungen auftreten. Ab einer gewissen Größe wird´ s interessant (> Haarriss). Ihr Vorteil: bei groben Mängeln haftet der Unternehmer 30 Jahre lang. Ihr Nachteil: wer pleite gegangen ist, haftet gar nicht mehr. Von Amts wegen kann eine Prüfung der Statik mit Auflagen erfolgen, so viel Sinn für den Schutz von Leib und Leben sollte die Statdt schon entwickeln. Wer diese Hinweise (nur schriftlich sinnvoll) ignoriert, handelt fast schon vorsätzlich, zumindest fahrlässig. |
Frage: Wir haben seit geraumer Zeit ein Reihenhaus über einen kleinen Bauträger gekauft. Zur Zeit werden die Außenanlagen fertig gestellt. Hinter dem Stellplatz sind L-Steine die diesen abstützen und den Garten vom Stellplatz trennen. Das Problem ist nun, dass die L-Steine über 1m hoch sind und somit eine Gefahr für spielende Kinder bedeutet. Muss auf diese L-Steine ein Schutz ( Geländer montiert werden ) und wer muss dieses montieren. (Bauträger -->> hat Bauantrag gestellt oder wir als Käufer???) |
Lüften eines Reihenhauses |
Drainage oder nicht? |
Feuchtigkeit im Dachdeckenaufbau |
Risse in der Fertiggarage |
Rechnungs-Kapriolen vom Bauträger |
Sind R.-Fenster gleichwertig zu S.-Fenstern? |
Risse in EG-Wohnung im Hochhaus |
Handwerkerrechnung rückdatiert Frage: Wir haben vom Handwerker eine Rechnung mit Datum 16.06. erhalten, die nicht richtig ausgestellt wurde. Trotzdem haben wir eine Abschlagszahlung geleistet. Die Rechnung wurde zwischenzeitlich 2x berichtigt und uns letztmalig in zwei Einzelrechnungen am 10.7. zugestellt, jedoch mit Rechnungsdatum 16.06. Nun hat der Handwerker den Baufortschritt eingestellt, da die Restzahlung aus diesen Rechnungen nicht eingegangen ist. Auch stellt sich unser Architekt auf die Seite des Handwerkers (persönlich bekannt). Ist es denn richtig, wenn Rechnungen falsch ausgestellt sind und berichtigt werden müssen, dass dann das alte Datum genommen werden kann??? Bräuchte dringend Rat. |
Aufenthaltsräume und Wohnfläche |
Vereinbarte Leistung und Zahlungsrate |
Zahlungsverzug bei Vergleichsbetrag Frage: Hallo liebe Teilnehmer, habe mich bezgl. einer Gewährleistungssache auf einen Vergleich geeinigt (vertraglich) in dem vereinbart wurde, dass mir der Vergleichsbetrag aus dem "Baukonto" überwiesen werden sollte. Vertraglich wurde eine Zahlungsfrist von 5 Tagen vereinbart. Jetzt, nach 7 Tagen ist immer noch kein Geld eingegangen. So langsam platzt mir der Kragen. Wie sollte ich jetzt am geschicktesten vorgehen. Muss ich die Zahlung jetzt erst noch einmal schriftlich anmahnen oder kann ich sagen "bis morgen sonst gehe ich zum Anwalt" und den Vergleich für diesen Fall als nichtig erklären? |
Rohbauangebote - Verdacht auf Preisabsprachen Frage: Bei der Ausschreibung für den Rohbau durch unseren Architekten haben wir 5 Angebote erhalten. Diese variieren von rund 109.000 € bis 115.000 €. 2 davon liegen gar nahezu gleich bei 111.300 € Mir scheinen diese Preisunterschiede mit einer Spanne von knapp 7% zwischen preiswertestem und teuersten sehr gering. Muss ich hier Absprachen vermuten? |
Bauträger: Mängelbeseitigung bei Insolvenz |
Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Stundenlohnarbeiten zu vergüten, wenn der Vertrag hierüber keine Vereinbarung enthält? Antwort: BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02 (vergl. § 2 Nr. 10 VOB/B: Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind - § 15 VOB/B) |
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Wenn Sie einen Bauingenieur beauftragen mit z.B. einer Planungsleistung nach HOAI oder ein Unternehmen mit einer Bauleistung nach VOB, handelt es sich um Werkverträge - egal ob diese so bezeichnet sind, auch egal ob dies allen Beteiligten auch so bewusst ist. Aber was ist das Werkvertragsrecht? Ganz einfach, es handelt sich wieder um das BGB, hier sind es die §§ 631 bis 651 BGB. Auch hier gab es Neuerungen. Sie werden Parallelelen zur VOB/B feststellen. Kein Wunder, stellt doch die VOB eine Präzisierung des Werkvertragsrechtes nach BGB dar. Das zum 01.01.2002 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes beruht auf Regelungen zum Leistungsstörungsrecht und es hat 3 EU-Richtlinien als Beweggrund. Das neue Werkvertragsrecht des BGB: Änderungen und Neuzugänge sind gekennzeichnet. Erläuterungen erhalten Sie hier:
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§ 631 Begriff (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. § 632 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) lst die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. |
§ 632a Abschlagszahlung Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird. |
§ 633 Nachbesserung, Mängelbeseitigung (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. (2) lst das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verfangen. § 476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (3) lst der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert. (4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die für den Kauf geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung. (2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. |
§ 641 Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist. |
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung (1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass 1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und 2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind, (Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 640 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung die der Unternehmer seiner Rechnung zugrunde legt zutreffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt. (2) Gutachter kann sein 1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder 2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. (3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden. (4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen. (5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein." |
§ 642 Mitwirkung des Bestellers (1) lst bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. § 643 Fristsetzung zur Mitwirkung, Kündigungsandrohung Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt. § 644 Gefahrtragung (1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung. § 645 Haftung des Bestellers (1) lst das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht in begriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird. (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt. § 646 Vollendung statt Abnahme Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. § 647 Unternehmerpfandrecht Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers (1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht in begriffenen Auslagen verlangen. (2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung. |
§ 648a Sicherheitsleistung des Bestellers (1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. |
| Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. |
| Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat. (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen. unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. (3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen. (5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. |
| Dasselbe gilt, wenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen gemäß Absatz (1) kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen. Es wird vermutet, dass der Schaden 5 Prozent der Vergütung beträgt. |
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller 1. 1.eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder 2. 2.Eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer. (7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. § 650 Kostenanschlag (1) lst dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. (2) lst eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. § 651 Werklieferungsvertrag (1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle des § 433, des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der §§ 647 bis 648a. (2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung. Die Seiten: |