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AVA = Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung |
Hier erfahren Sie mehr zu diesem Leistungsbereich.
Zunächst seien die Teile A wie Ausschreibung und V wie Vergabe
beschrieben.
Hierfür wird der Wortlaut der ::
HOAI 2009
zitiert.
HOAI 2009
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im
Leistungsbild Freianlagen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
(Ausschreibung)
a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage
für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen
der an der Planung fachlich Beteiligten
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
(Vergabe)
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen
für alle Leistungsbereiche
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines
Preisspiegels nach Teilleistungen
unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7
fachlich Beteiligten
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten,
die an der Vergabe mitwirken
e) Verhandlung mit Bietern
f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der
Angebote
g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der
Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
Kommentar:
Die Reihenfolge der Leistungsphasen ist nicht zufällig, man erkennt eine
logische Abfolge. So ist zu erkennen, dass der Architekt erst die
Detailpläne fertigt, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde und somit
sicher ist, dass und wie gebaut werden darf. Auf der Grundlage der
Werkplanung wird die Leistung beschrieben. Dafür gibt es eine besondere
Sprache. die der Bautechniker. Die Beschreibung der Leistung sollte knapp
und präzise erfolgen. Legt man die VOB zugrunde (seit 2009 nicht mehr für
Privatauftraggeber!), erübrigen sich sehr viele Textpassagen, da vieles
bereits geregelt ist.
Das Leistungsverzeichnis (LV) ist eine Kombination von Kurz- und
Langtexten, den EP und GP (Einzel- und Gesamtpreisen), Positionen und
Titeln. Es kann gedruckt werden, muss aber nicht. Es gibt das so genannte
GAEB Format zum Austausch. Das LV wird als D83-Datei an die Firma
versendet, die diese Datei in ihre Software übernimmt, kalkuliert und die
EP einsetzt. Titel- und Gesamtpreise werden ausgerechnet. Der Bieter gibt
eine D84-Datei zurück.
Die ausschreibende Stelle übernimmt die Datei wieder in die AVA-Software,
sie wird in den Preisspiegel importiert. Werden Angebote auf Papier
abgegeben, müssen die Preise eingetippt werden. Das ist mühsam, aber
unumgänglich. Der Preisspiegel ist ein wichtiges Instrument der
Angebotsauswertung, aber nicht das einzige. Wie das aussehen muss mit
Leistungsbeschreibung, Ausschreibung und Wertung der Angebote, ist in VOB
Teil A geregelt, weiterhin in der VgV (Vergabeverordnung) und ggf.
weiteren regionalen Vorschriften.
VOB
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen: "Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen", Fassung 2006 (Bekanntmachung vom 20.3.2006,
BAnz. Nr. 94a vom 18.5.2006) in Anwendung seit dem 1.11.2006 gem. § 6
Vergabeverordnung in der Fassung aufgrund der Dritten Verordnung zur
Änderung der Vergabeverordnung vom 23.10.2006 (BGBl. I S. 2334)
§ 8 Teilnehmer am Wettbewerb
1. Alle Bewerber oder Bieter sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf
insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten
Regionen oder Orten ansässig sind.
...
3.
(1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung
(Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt
werden über
a) den Umsatz des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft,
die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss
des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,
b) die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
c) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach
Berufsgruppen,
d) die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur
Verfügung stehende technische Ausrüstung,
e) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal,
f) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,
g) andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.
Als Nachweise nach den Buchstaben a, c und f sind auch von der zuständigen
Stelle ausgestellte Bescheinigungen zulässig, aus denen hervorgeht, dass
der Unternehmer in einer amtlichen Liste in einer Gruppe geführt wird, die
den genannten Leistungsmerkmalen entspricht.
§ 9 Beschreibung der Leistung
1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle
Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre
Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise in die
Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohnarbeiten
dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die
Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden
für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren
Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.
3.
(1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie
beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen
anzugeben.
(2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene
Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.
(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der
Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben,
dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die
Bauausführung hinreichend beurteilen kann.
(4) Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in
Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.
4. Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen
Bezeichnungen zu beachten.
§ 25 Wertung der Angebote
1.
(1) Ausgeschlossen werden:
a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung
des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22
Nr. 6,
b) Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen,
c) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede
getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
d) Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den
Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt.
(2) Außerdem können Angebote von Bietern nach § 8 Nr. 5 sowie Angebote,
die dem § 21 Nr. 3 Satz 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden.
2.
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu
prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der
Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie
die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel
verfügen.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur
Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe
Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 8 Nr. 4).
3.
(1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf
der Zuschlag nicht erteilt werden.
(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand
vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht
zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung
der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen,
gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des
Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige
Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.
(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter
Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung
eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche
erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot
erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B.
Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit,
Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst
und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste
erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
Kommentar:
Jetzt kennen Sie anhand der wichtigsten Auszüge, was im Wesentlichen zu
beachten ist. Die VOB/A beinhaltet zudem Vorgaben für EU Vergaben. Die
Vergabeart ist durch die Höhe der Bausummen gegeben. Das sind die so
genannten Schwellenwerte.
Übrigens: der aufmerksame Leser hat bemerkt, dass die VOB nicht mehr
"Verdingungsordnung für Bauleistungen" heißt. So hieß sie noch im
Ergänzungsband 1998, seit der VOB 2002 ist es die "Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen". Dafür gibt es bestimmt einen
gewichtigen Grund, dass man dieses seit 1921 bestehende Werk umbenannt
hat.
Im Weiteren wird an einem echt gelaufenen Projekt erläutert, wie die
Auftragsvorbereitung in den LPh 6 und 7 abläuft und welche Rolle dabei das
:: Baukostenmanagement
spielt.
[ wird ergänzt ]
:: einige Beispiele sieht man
bereits hier
nach oben
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